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15Os163/91•OGH 15Os163/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot Franz K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juni 1991, GZ 6 b Vr 8230/90-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Gernot Franz K***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG sowie § 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien "und anderen Orten" in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Heinz T***** und Georg B***** den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge übersteigenden Menge aus- und einführte sowie in Verkehr zu setzen versuchte, indem er (durch die beiden Genannten) im März 1987 932 Gramm Kokain aus Columbien überSpanien nach Österreich einführen und am 14.April 1987 in Wien einem Unbekannten (gemeint: dem Zeugen L*****) zum Verkauf anbieten ließ.
Der Angeklagte wurde hiefür nach § 12 Abs. 3 SGG sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Gerichtes Bozen vom 28.Oktober 1987 und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.September 1990, GZ 12 a Vr 8508/90-55, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei anzumerken ist, daß die Bedachtnahme auf das letztgenannte Urteil verfehlt war, weil in diesem lediglich eine Strafe nach dem Finanzstrafgesetz verhängt wurde und in Ansehung des dem Angeklagten dort außerdem zur Last fallenden Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.Juni 1984 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit des Urteils, weil es nicht auf jenen Teil der Aussage des Zeugen W***** Bedacht genommen habe, wonach der Angeklagte den Zeugen bereits etwa einen Monat vor dem zwischen 4. und 7.April 1987 stattgefundenen Zusammentreffen von dem beabsichtigten Suchtgifttransport der gesondert verfolgten T***** und B***** verständigt habe.
Diesem Umstand kommt indes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Das Schöffengericht konstatierte ohnedies, daß der Angeklagte den Zeugen L*****, einen verdeckten Suchtgiftfahnder der österreichischen Sicherheitsbehörden, mit dem er durch Vermittlung des Zeugen W***** Kontakt aufgenommen hatte, vom Suchtgifttransport seiner Komplizen informierte, und erklärte diesen Umstand mit dem Bestreben des Angeklagten, die Rückzahlung einer Schuld an B***** in der Höhe von 550.000 S, derentwegen die Suchtgifttransaktion eingeleitet worden war, ersparen oder zumindest herauszögern zu wollen (US 8). Es ist damit unerheblich, ob diese Information bereits vor Abflug der Komplizen aus Columbien erfolgte oder erst danach. Abgesehen davon ist der Aussage des Zeugen L***** (ON 29) unzweifelhaft zu entnehmen, daß die ihm vom Angeklagten erteilte Information dahin ging, daß T***** und B***** Suchtgift (bereits) von Columbien nach Österreich mitgenommen hatten und nun (in Österreich) Abnehmer suchten, was übrigens auch aus dem Umstand erhellt, daß er L***** die Mödlinger Telefonnummer des B***** nannte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht, wie es erforderlich wäre, vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, sondern bestreitet einerseits die Urteilsfeststellung (US 6, 7), daß der Angeklagte den Komplizen das Suchtgift übergeben hat, und andererseits "unter Zugrundelegung" der die bezüglichen Urteilsfeststellung bekämpfenden Ausführungen der Mängelrüge die konstatierte (US 9) subjektive Tatseite.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
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