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2Ob502/92•OGH 2Ob502/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem ***** verstorbenen Fritz R*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Heinz P*****, wider die beklagte Partei Jakob S*****, im Rekursverfahren unvertreten, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert S 238.710), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 13. November 1991, GZ 2 R 260/91-38, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 17. Oktober 1991, GZ 23 Cg 302/90-61, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Beklagten gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht Folge gegeben. Es hat zutreffend ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Das vom Beklagten dennoch erhobene als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof war daher zurückzuweisen.
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