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12Os119/90; 12Os120/90•OGH 12Os119/90; 12Os120/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maximilian P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über den noch unerledigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt E***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Maximilian P*****, Kurt E***** und Christa E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Jänner 1990, GZ 12 b Vr 8713/83-220, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Maximilian P***** gegen den Widerrufsbeschluß vom 26.Jänner 1990, obige Geschäftszahl, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Maximilian P*****, Kurt E***** und Christa E***** und der Verteidiger Dr. Mühl und Dr. Wukowitz zu Recht erkannt:
1. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt E***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt F/II des angefochtenen Urteils, soweit er die Nichtabführung von den Betrag von 47.440 S übersteigenden Dienstnehmerbeiträgen betrifft, und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Kurt E***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit vom 7.September 1984 bis Juni 1985 vorsätzlich Beiträge der Dienstnehmer der ***** GesmbH zur Sozialversicherung (über den Betrag von 47.440 S hinaus auch) in der Höhe von 19.000 S einbehalten und der W G***** vorenthalten, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für die ihm nach den unberührt bleibenden Schuldsprüchen weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB und nach § 114 Abs. 1 ASVG wird Kurt E***** gemäß §§ 28 Abs. 1, 114 Abs. 1 ASVG sowie ferner unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.April 1989, AZ 19 U 340/88, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wird ein Teil dieser Strafe, nämlich 8 (acht) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.
2. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt E***** (soweit sie nicht ohnehin bereits in nichtöffentlicher Beratung schon zurückgewiesen wurde) verworfen.
3. Den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Maximilian P***** und Christa E***** wird nicht Folge gegeben.
4. Der Angeklagte Kurt E***** wird mit seiner Berufung auf die zu Punkt 1. getroffene Entscheidung verwiesen.
5. Der Beschwerde des Angeklagten Maximilian P***** wird nicht Folge gegeben.
6. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Maximilian P*****, Kurt E***** und Christa E***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Maximilian P***** und Christa E***** sowie teilweise (soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB richtete) auch die des Angeklagten Kurt E***** gegen das angefochtene Urteil, mit dem Maximilian P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, Kurt E***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB und nach § 114 Abs. 1 ASVG sowie Christa E***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 29.November 1990, GZ 12 Os 119,120/90-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Beim Gerichtstag war also nur noch über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt E*****, soweit sie den Schuldspruch nach § 114 Abs. 1 ASVG betrifft, über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten P*****) und der Angeklagten Maximilian P*****, Kurt E***** und Christa E***** sowie schließlich über die Beschwerde des Angeklagten Maximilian P***** gegen den im Spruch näher bezeichneten Widerrufsbeschluß zu entscheiden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt E*****
und zur Neubemessung der ihn betreffenden Strafe:
Als Vergehen nach § 114 Abs. 1 ASVG liegt diesem Angeklagten zur Last, er habe vorsätzlich die Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten, und zwar im Zeitraum Juni 1982 bis Mai 1983 die Beiträge der Dienstnehmer der ***** GesmbH der W***** G***** im Betrag von 90.429,52 S (F/I) und in der Zeit vom 7.September 1984 bis Juni 1985 die Beiträge der Dienstnehmer der GesmbH der W G***** in der Höhe von 66.440 S (F/II).
Die von ihm dagegen (undifferenziert) aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.
Soweit er allerdings behauptet, für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge beider Firmen sei während der gesamten Geschäftstätigkeit ausschließlich (der Buchhalter) Josef G***** verantwortlich gewesen, läßt er unbeachtet, daß er in den inkriminierten Zeiträumen jeweils Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaften war und daß er es als solcher nach den tatrichterlichen Konstatierungen (Band VI S 384 ff) - die in seinem Geständnis und im Sachverständigengutachten Deckung finden; siehe Band VI S 194 und Band V S 124 - unterließ, die Dienstnehmeranteile an die W***** G***** abzuführen, um Geld für andere Zwecke zur Verfügung zu haben.
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer aber, daß ihm im Schuldspruch F/II des Urteilssatzes ein überhöhter Betrag nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge angelastet wird. Denn nach den bezüglichen, im Einklang mit den Verfahrensergebnissen (insbesondere dem Buchsachverständigengutachten, abermals Band V S 127) stehenden Urteilskonstatierungen hat der Angeklagte Kurt E***** für den im Urteilsspruch angeführten Zeitraum (7.September 1984 bis Juni 1985) lediglich Dienstnehmerbeiträge von 47.400 S einbehalten und der W***** G***** vorenthalten, wogegen der Mehrbetrag von 19.000 S in der Geschäftsführerzeit des Angeklagten Peter G***** anfiel (so selbst die Urteilsgründe: Band VI S 387).
Da es nach den völlig eindeutigen Urteilsfeststellungen in diesem Punkt keiner weiteren Sachverhaltsausführung bedarf, konnte in teilweiser Staatgebung der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nach Kassierung des diebsbezüglichen Schuldspruchs sofort mit einem Teilfreispruch vorgegangen werden. Darüber hinaus war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt E***** jedoch (soweit sie nicht ohnehin bereits in nichtöffentlicher Beratung schon zurückgewiesen wurde) zu verwerfen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung erschien auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründe (Band VI S 426) und mit Rücksicht auf die obige Betragsreduktion die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe tatschuldgerecht. Einer bedingten Nachsicht der gesamten Strafe stand entgegen, das Kurt E***** noch während einer laufenden Probezeit (zu AZ 2 b E Vr 4269/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien; Verurteilung zu einer siebenmonatigen, bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe wegen Vergehens der Untreue) durch Begehung eines Teiles der ihm nunmehr zur Last liegenden Delikte (C/II und F/I des Urteilssatzes) erneut straffällig geworden war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Kurt E***** auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Zu den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Maximilian P*****:
Das Schöffengericht verhängte über diese Angeklagte gemäß § 159 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei war erschwerend kein Umstand, mildernd dagegen waren das reumütige Geständnis der Angeklagten, das lange Zurückliegen der Tat, das seither gezeigte Wohlverhalten sowie die teilweise Schadensgutmachung.
Die Berufung der Angeklagten, mit der sie eine Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Denn auch wenn man davon ausgehen wollte, daß sie sich im Jahre 1982 in einer gesundheitlich "sehr beeinträchtigten Lage" befand, und daß sie der beruflichen Kompetenz ihres damaligen Ehegatten Peter G***** vertraute, erschiene angesichts des Ausmaßes des unter ihrer Verantwortlichkeit fahrlässig erwirtschafteten Verlustes die verhängte, ohnehin zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht und erweist sich damit einer Ermäßigung als unzugänglich.
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