OGH 7Ob679/90

7Ob679/90Supreme CourtJan 10, 1991

Full text

OGH 7Ob679/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Rene *****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters ***** Dr. Franz *****, vertreten durch Peter *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6.Dezember 1989, GZ 44 R 375/89-348, womit der Rekurs des ehelichen Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28.April 1989, GZ 2 R 385/76-321, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der Vater begehrte eine Herabsetzung des ihm auferlegten Unterhaltes auf monatlich S 2.850 und stellte den Antrag, der Mutter mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, die ab 1. Mai 1989 über den Regelbedarf hinaus bezahlten Beträge von S 2.350 monatlich zur Vermeidung exekutiver Schritte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung auf ein Sperrkonto zu deponieren. Den letztgenannten Antrag hat das Erstgericht mit Beschluß vom 28. April 1989 (ON 321) mit der Begründung abgewiesen, es fehle an den für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Anspruchs- und Gefahrenbescheinigungen. Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlaß des Rekurses des Vaters den erstgerichtlichen Beschluß mit Entscheidung vom 20.Juni 1989 (ON 328) auf, sprach die Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Floridsdorf aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Hietzing. Der Oberste Gerichtshof hob mit Entscheidung vom 19.Oktober 1989 diesen Beschluß auf und trug dem Rekursgericht eine Entscheidung über den Rekurs des Vaters auf. Das Erstgericht hatte jedoch bereits vor Rechtskraft der Entscheidung vom 20.Juni 1989

die Übermittlung des Antrages des Vaters an das Bezirksgericht Hietzing veranlaßt (ON 330), das mit Beschluß vom 27.Juli 1989 (GZ 7 C 17/89-8) den Antrag des Vaters abwies. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Das Rekursgericht hat nunmehr den Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 28.April 1989 wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen (ON 348).

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt.

Der Beschluß, mit dem der, wenn auch zu Unrecht vom Außerstreitgericht an das Streitgericht gemäß § 44 Abs. 1 JN überwiesene Antrag des Vaters auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde, ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Die Nichtigkeit dieses Beschlusses infolge Verletzung der vorgeschriebenen Verfahrensart hätte nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels gegen ihn wahrgenommen werden können. Die Rechtskraft der Entscheidung heilt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 JN vorliegen, auch die Nichtigkeit (1 Ob 727/78). Aus der Rechtskraft der Entscheidung folgt, daß sie unanfechtbar geworden und eine neuerliche Entscheidung über den Antrag ausgeschlossen ist. Die Rechtskraft der Entscheidung des Streitrichters bindet auch das Außerstreitgericht (Fasching III 716; RZ 1971/195).

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

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