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10ObS360/90•OGH 10ObS360/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller (Arbeitgeber) und Norbert Kunc (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Joyce S***, Pensionistin, 8010 Graz, St.Peter-Pfarrweg 8, vertreten durch Dr.Karin Hermann, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Höhe der vorzeitigen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Juli 1990, GZ 8 Rs 28/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.November 1989, GZ 33 Cgs 155/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei ausgeführt, daß die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Art 19 des AbkSozSi Großbritannien hat, weil ihre auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten allein gebührende Pension niedriger wäre als die Summe der österreichischen Teilpension und der britischen Pension (vgl Fürböck/Teschner/Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Allg.Teil Lfg 22, 114; Abk.Großbritannien Lfg 20, 40). Ob der genannte Art 19 nur Anwendung findet, wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf eine Alterspension hat, braucht daher nicht erörtert zu werden. Die Feststellung einer österreichischen Teilleistung nach der sogenannten "pro-rata-temporis-Berechnung" ist auch dann vorzunehmen, wenn es sich bei den Leistungssansprüchen aus eigener Versicherung in jedem Vertragsstaat um einen anderen Versicherungsfall handelt, also etwa um eine vorzeitige Alterspension in Österreich und eine Invaliditätspension im Vertragsstaat ("invalidity benefit" in Großbritannien) oder umgekehrt (vgl Fürböck/Teschner/Siedl/Spiegel aaO Allg.Teil 92). Das ergibt sich, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, auch aus Art 18 Abs 1 des Abkommens, der nur anzuwenden ist, wenn im Vertragsstaat kein Anspruch auf "eine Pension" (und nicht etwa auf eine Alterspension) besteht.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des Abkommens keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bestehen. Entsprechend der Zielsetzung dieses Abkommens, für den Bereich der sozialen Sicherheit ein integriertes Gebiet und eine einheitliche Versicherungskarriere zu schaffen, ist nicht nur die Berücksichtigung der im jeweils anderen Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten, sondern auch die Teilleistungsfeststellung dann geboten und sachgerecht, wenn - wie hier - in beiden Vertragsstaaten Anspruch auf eine Pension aus eigener Versicherung besteht. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens zu beantragen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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