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3Ob599/90•OGH 3Ob599/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Willibald T***, Baumeister, Wien 18, Schulgasse 33/32, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eleonora T***, Hausfrau, Wien 18, Schulgasse 33, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1990, GZ 17 R 24/90-65, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht unterließ in seinem Berufungsurteil den gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO vorgeschriebenen Ausspruch, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht. Nach Vorlage einer Revision der beklagten Partei durch das Erstgericht faßte das Berufungsgericht den Beschluß, daß sein Urteil durch den Ausspruch ergänzt werde, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig.
Der von der beklagten Partei gegen diesen entgegen ihrer Meinung zum Berufungsverfahren zählenden Ergänzungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO vorliegt.
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