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3Nd10/90•OGH 3Nd10/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** G***
U*** W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei TTI*** AG, CH 4054 Basel, Oberwilerstraße 23
(bei B*** Treuhand), wegen 17.414 S sA (39 Cg 516/89 des Handelsgerichtes Wien), folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der betreibenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN das inländische Gericht bestimmen, das als örtlich zuständiges Exekutionsgericht zu gelten hat, wird abgewiesen.
Begründung:
Die betreibende Partei will zur Hereinbringung von 17.414.-- S Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Forderung führen, die der verpflichteten Partei, welche ihren Sitz in der Schweiz hat, gegen eine inländische Bank zusteht, und beantragt gemäß § 28 JN ein Exekutionsgericht zu bestimmen.
Der Antrag ist unberechtigt, weil die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes gegeben ist (EvBl 1981/60). Gemäß § 18 Z 3 EO hat bei der Exekution auf Forderungen, wenn kein allgemeiner Gerichtsstand der verpflichteten Partei im Inland gegeben ist, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners befindet, als Exekutionsgericht einzuschreiten. Die im Antrag angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 125/89 betrifft im Gegensatz zur vorliegenden Forderungsexekution eine Unterlassungsexekution.
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