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9ObA268/90•OGH 9ObA268/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Hans S***, Angestellter, Graz, Forstweg 33, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S*** Gesellschaft mbH, Graz, Schillerplatz 43, vertreten durch Dr. Franz Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 885.279,11 brutto abzüglich S 64.626,46 netto sA (Rekursstreitwert S 697.999,20 brutto abzüglich S 64.626,46 netto sA), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juni 1990, 8 Ra 60/90-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Februar 1990, 36 Cga 257/89-8, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Strittig ist im Rekursverfahren, wie die den schriftlichen Dienstvertrag abändernde mündliche Vereinbarung betreffend Provisionen und Gewinnbeteiligung auszulegen ist.
Entgegen der Meinung des Rekurswerbers hat das Berufungsgericht beachtet, daß die aus der Erklärung und dem nachfolgenden Verhalten abzuleitenden Rechtsfolgen danach zu beurteilen sind, wie sie nach Treu und Glauben bei objektiver Beurteilung der Sachlage von einem verständigen Erklärungsempfänger verstanden werden durften. Daraus hat das Berufungsgericht den zutreffenden Schluß gezogen, daß der Kläger im konkreten Fall trotz des jahrelangen Unterbleibens einer Abrechnung nicht auf einen Verzicht der beklagten Partei auf Rückforderung überhöhter Akontozahlungen schließen durfte (näheres S 9 f der angefochtenen Entscheidung).
Soweit das Berufungsgericht den Sachverhalt noch nicht als genügend geklärt erachtet, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50, 52 Abs. 1 ZPO.
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