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2Ob1110/90•OGH 2Ob1110/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josefine S***, Pensionistin, Konsumweg 3, 8020 Graz, vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, und 2. Hans Georg J***, Schadensberater, Hütteldorferstraße 79, 1150 Wien, vertreten durch Dr.Kurt Eckmair und Dr.Reinhard Neureiter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***, I*** U***- UND S*** AG,
Tegethoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. S 712.200,20 und
2. S 138.684, infolge außerordentlicher Revision der Erstklägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.August 1990, GZ 12 R 107/90-138, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der Erstklägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung durch das Feststellungsurteil hat das Berufungsgericht zwar übersehen, daß die Unterbrechungswirkung bereits mit der Einbringung der Feststellungsklage, der später stattgegeben wurde, eintritt und nicht erst mit dem Urteil (SZ 39/19, 60/137 uva). Da die Feststellungsklage am 4.November 1977 eingebracht wurde, wurde die Verjährung für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche für Aushilfskräfte, die für die Zeit bis 31.Dezember 1980 geltend gemacht wurden, unterbrochen. Allerdings handelt es sich bei den Kosten für Aushilfskräfte um Ersatzleistungen wegen Verdienstentganges, also um Forderungen von wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB (8 Ob 179/80). Die für den Zeitraum bis Ende 1980 begehrten Leistungen waren daher trotz des Feststellungsurteiles zum Zeitpunkt des Fortsetzungsantrages bereits verjährt.
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