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4Ob1038/90•OGH 4Ob1038/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*** F*** Gesellschaft mbH,
Linz, Neubauzeile 99, vertreten durch Dr. Walter Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Lutz W*** Co, Gesellschaft mbH, Wels, Lichtenegg 2, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31.Juli 1990, GZ 3 R 192/90-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Die Entscheidung hängt nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO ab. Auch in der Entscheidung 4 Ob 41/90 EvBl 1990/114, mit welcher - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - die Zulässigkeit wahrheitsgemäßer vergleichender Werbung grundsätzlich bejaht wurde, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß wahrheitswidrige oder unsachliche Werbevergleiche auch weiterhin unzulässig sind. Das beanstandete Werbeschreiben verstößt aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen das Sachlichkeitsgebot. Da der Revisionsrekurs also schon mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen war, bedurfte es keiner Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch Nachholung des fehlenden Bewertungsausspruches nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO (iVm § 526 Abs. 3 ZPO, §§ 78, 402 EO).
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