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3Ob1029/90•OGH 3Ob1029/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Angst, Dr.Schalich und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walter C***, Pensionist und Röntgenfacharzt, Perchtoldsdorf, Lohnsteinstraße 36 a, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helene C***, Pensionistin, Wien 9., Wilhelm-Exner-Gasse 2/10, vertreten durch Dr.Johann Werth, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen nach § 35 EO (Unterhaltsrückstand: 102.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 26.März 1990, GZ 44 R 2008/90-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Gegenstand des vorliegenden Oppositionsprozesses ist die Auslegung eines Vergleiches, nach welchem eine den Kläger treffende Unterhaltsverpflichtung nur bis zum Eintritt des Klägers "in den beruflichen Ruhestand" bestehen soll. Der Kläger vertritt den Standpunkt, dieser Erlöschungsgrund sei schon nach Beendigung seiner unselbständigen Tätigkeit als Angestellter des Landesinvalidenamtes gegeben, die beiden Vorinstanzen sind jedoch der Ansicht, daß diese Voraussetzung erst erfüllt wäre, wenn der Kläger auch seine selbständige Tätigkeit als Röntgenfacharzt, aus der er etwa das Vierfache seines früheren Einkommens als Angestellter erziele, beendet hätte.
Wie der Oberste Gerichtshof schon in einem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites geführten Vorprozeß ausgesprochen hat (3 Ob 1018/88, ergangen zu 1 C 18/87 des Bezirksgerichtes Liesing), kommt der im vorliegenden Einzelfall gewählten Vertragsbestimmung keine über diesen Rechtsfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Das in der außerordentlichen Revision besonders hervorgehobene Fehlen von oberstgerichtlichen Entscheidungen zum vorliegenden Auslegungsproblem spricht nicht gegen diesen Einzelfallcharakter.
Aus Anlaß der Erhebung der somit unzulässigen außerordentlichen Revision konnte nicht von amtswegen wahrgenommen werden, daß die Sachentscheidungen der Vorinstanzen einen Verstoß gegen die Rechtskraft des im schon erwähnten Oppositionsstreit 1 C 18/87 darstellen, in welchem Verfahren aus Anlaß eines anderen Exekutionsverfahrens eine mit der vorliegenden Klage im Klagsgrund identische Oppositionsklage abgewiesen wurde.
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