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10ObS282/90•OGH 10ObS282/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda (AN) und Dr. Franz Trabauer (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hilde P***, Am Natschbach 12, 2620 Natschbach, vertreten durch Dr. Hans Britz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***,
Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 1990, GZ. 33 Rs 63/90-30, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Dezember 1989, GZ. 4 Cgs 616/88-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes stehen in Österreich mehr als 200 Arbeitsplätze für weibliche Portiere zur Verfügung. Ausgehend von den Tatsachengrundlagen der Vorinstanzen stehen die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin auch einer Tätigkeit als Fabriksportier nicht entgegen. Im übrigen wäre für den Standpunkt der klagenden Partei selbst dann nichts gewonnen, wenn bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten die Arbeitsstellen von Fabriksportieren unberücksichtigt blieben. Die Klägerin geht in ihrer Revision selbst davon aus, daß am österreichischen Arbeitsmarkt 136 Portierstellen anderer Art von Frauen besetzt sind. Stehen aber in Österreich deutlich über 100 Arbeitsplätze zur Verfügung, so reicht dies für eine Verweisung aus (SSV-NF 2/228).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Kosten wurden nicht verzeichnet.
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