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7Nd510/90•OGH 7Nd510/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S***, Besitzerin, Ellmau, Steinerer Tisch 28, vertreten durch Dr. Peter Planer und Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1) Anneliese M***, Hausfrau, Gallneukirchen, Hangweg 5, 2) Karl-Heinz K***, Angestellter, Leonding, Bachweg 11, beide vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 7.200,-- s.A., über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
An Stelle des Bezirksgerichtes Kufstein wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin widersprach der von den Beklagten beantragten Delegierung, das Erstgericht hält eine solche für zweckmäßig.
Nach § 31 JN kann über Parteiantrag aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht der gleichen Gattung verfügt werden.
Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, ist dieser in der Regel der Vorzug zu geben (EFSlg.20.699 uva). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl.1966/380 ua). Im vorliegenden Fall wohnen die Beklagten und die überwiegende Zahl der beantragten Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes. Die Delegierung ist daher zu verfügen.
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