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7Ob597/90•OGH 7Ob597/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edeltraud K***, Hausfrau, Kapfenberg, Raimundgasse 8, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck a. d. Mur, wider die beklagte Partei Leopold K***, Pensionist, Landesanstalten-Pflegeheim, Kindberg, Wienerstraße 53, vertreten durch Dr. Ferdinand Gross und Dr. Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. März 1990, GZ 1 R 222/89-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 20. Juli 1989, GZ 5 Cg 66/89-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 6. 3. 1990, 1 R 222/89-43, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.
Begründung:
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Beklagten. Die 2. Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage abhängt. Eines derartigen Ausspruches bedarf es auch bei den im § 49 Abs 2 Z 2b JN genannten familienrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1887/1); lediglich die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO idF der WGN 1989 gilt für diese Streitigkeiten gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 nicht. Das Berufungsgericht hat einen Ausspruch nach § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 unterlassen.
Es war ihm deshalb gemäß § 419 ZPO die Berichtigung seiner Entscheidung und eine kurze Begründung des zu ergänzenden Ausspruches aufzutragen.
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