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3Ob1031/90•OGH 3Ob1031/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Monika S***, im Haushalt tätig, Marktplatz 4, D-4000 Düsseldorf-Benrath, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei DDr. Peter S***, Rechtsanwalt, Cottagegasse 40, 1180 Wien, vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 623.820,55 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 22. Mai 1990, GZ R 304/90-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen
Begründung:
Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit des Erfolges der auf Einstellung der Exekution abzielenden Aktion des Verpflichteten hier nur den Einzelfall betrifft, ist in dem vorliegenden Verfahrensstadium der Zwangsversteigerung noch kein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil des Aufschiebungswerbers erkennbar (RZ 1990/60).
Die Rechtsmittelgegenschrift ist unzulässig, weil es sich überhaupt nicht um den Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels handelt.
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