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16Os24/90•OGH 16Os24/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Unger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz P*** wegen des Vergehens nach § 165 (§ 164 Abs. 1 Z 2) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5.Jänner 1990, GZ 7 U 797/89-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. Jänner 1990, GZ 7 U 797/89-4, verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 165 StGB.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Innsbruck aufgetragen, das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Gründe:
Mit Strafverfügung vom 5.Jänner 1990, GZ 7 U 797/89-4, verhängte das Bezirksgericht Innsbruck über den am 21.Mai 1962 geborenen Franz P*** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 (§ 164 Abs. 1 Z 2) StGB eine Geldstrafe von 80 (achtzig) Tagessätzen, wobei der Tagessatz mit 30 S bestimmt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Tagen festgesetzt wurde. Auf diese Geldstrafe wurde gemäß § 38 StGB die Vorhaft vom 24.November 1989, 17,00 Uhr, bis 20,15 Uhr desselben Tages angerechnet. Weiters wurde unter einem gemäß § 484 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 38 Hv 204/89 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen; die Geldstrafe wurde bisher nicht bezahlt.
Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt die bezeichnete Strafverfügung das Gesetz zum Nachteil des Beschuldigten in der Bestimmung des § 165 StGB, weil das bezeichnete Vergehen lediglich mit Geldstrafe bis zu 60 (sechzig) Tagessätzen bedroht ist. Es war daher entsprechend dem Antrag des Generalprokurators spruchgemäß zu erkennen.
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