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12Os36/90•OGH 12Os36/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl K*** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.September 1989, GZ 28 Vr 2290/86-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der 44jährige Karl K*** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in den Jahren 1978 bis 1982 in Innsbruck und in Brunn am Gebirge in seiner Eigenschaft als Prokurist (bis 21.Juni 1979) und als Geschäftsführer (ab 22.Juni 1979) der
T*** A*** Gesellschaft mbH, 2345 Brunn am Gebirge (im folgenden: TA-Ö***), die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der genannten Gesellschaft und/oder deren hundertprozentiger Eigentümerin, der T*** A*** AB, Schweden (im folgenden: TA-S***), dadurch einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, daß er
1. Waren der TA-Ö*** an die PRO-S*** Gesellschaft mbH (im folgenden: P-S) zu einem Preis veräußerte, welcher weit unter dem Deckungspreis, in Einzelfällen sogar unter dem Einstandspreis lag, wobei er überdies wußte, daß diese Produkte auf einem Markt zum Verkauf gelangten, auf welchem durch diese Verkäufe der Muttergesellschaft der TA-Ö*** Umsatzverluste und Markteinbußen der zuständigen Gebietsbetreuer entstanden, und
2. von der TA-Ö*** benötigte Artikel (insbesondere Rohrschellen) von der P-S wissentlich zu überhöhten Preisen einkaufte,
wobei der entstandene Schaden aus diesen Taten nicht genau feststellbar ist, jedoch mindestens eine Million Schilling betrug.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Den Beschwerdeausführungen zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund, welche die volle Unbefangenheit der Vorsitzenden des Schöffensenates in Zweifel zu setzen trachten, genügt es zu erwidern, daß lediglich die Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters (§§ 67 und 68 StPO) an der Entscheidung deren Nichtigkeit bewirkt, Ausschließungsgründe im Sinne der genannten Gesetzesstellen - die obendrein bei sonstiger Verwirkung sogleich beim Beginn der Hauptverhandlung hätten geltend gemacht werden müssen - aber nicht einmal behauptet werden.
Keiner detaillierten Einlassung bedarf auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten, soweit sie dem Urteil "im Hinblick auf die Zeugenaussagen" unzureichende Begründung zum Vorwurf macht und vermeint, der Sachverständige könne "nichts" - gemeint ersichtlich im Kontext: die Angaben der Entlastungszeugen - widerlegen, "weil er sich auf sein Zahlenspiel zu beschränken hat und daher gar nicht wissen kann, welche marktpolitischen Motive der Verurteilte im Rahmen seiner Betriebsführung includierte"; denn mangels konkreter Einwände gegen das sich mit der im Urteil ausdrücklich als "Schutzbehauptung" abgelehnten (Band II S 291) Behauptung des Angeklagten, es seien lediglich "Ladenhüter" an die P-S verkauft worden, befassende Ergänzungsgutachten des Buchsachverständigen Dkfm. Bernhard (Band II ON 55, insbesondere S 203 bis 209) erweist sich das Rechtsmittel insoweit einer argumentativen Behandlung unzugänglich.
Der Beschwerde zuwider haften dem Urteil aber auch die - im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) - behaupteten Unvollständigkeiten der Begründung nicht an.
Daß sich der Zeuge E*** (Band I ON 25 und Band II S 103 f) nicht daran erinnern konnte, daß Exporte in die Schweiz unterbunden wurden, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ersichtlich ebenso irrelevant wie die Erklärung des Zeugen, er sei erstaunt, K*** als Angeklagten bei Gericht vorzufinden. Da E*** von der Existenz der Firma P-S erst während des Gerichtsverfahrens erfuhr (siehe Band I ON 25) ist es auch völlig bedeutungslos, daß er es für möglich erachtete, daß die TA-Ö*** nicht direkt in die Schweiz liefern sollte (der Beschwerde zuwider erklärte er keineswegs, der Privatbeteiligten seien Lieferungen in die Schweiz ausdrücklich bekannt gewesen!). Sanktionslos unterbleiben konnte aber auch die Erwähnung der von ihm vertretenen Meinung, der Steuerberater Dr. Wolf habe jährlich eine Gebarungs- und Geschäftsführungsprüfung durchgeführt, weil Dr. Wolf zu diesem Punkt ausdrücklich erklärte (Band II S 140), er habe die Geschäftsgebarung nicht zu prüfen gehabt, er könne die Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen Kunden nicht beurteilen und wenn zwischen der TA-Ö*** und der P-S niedrige Deckungsbeiträge verrechnet wurden, falle dies bei der jährlichen Prüfung nicht auf, weil der betreffende Bereich zu klein sei, es sei nur global betrachtet worden.
Daß nach den Angaben des Zeugen H*** der Angeklagte nicht ins Ausland exportieren durfte, wurde im Urteil ohnedies konstatiert (Band II S 281); die in der Beschwerde daran
geknüpften - angeblich - logischen Folgerungen hingegen sind keine erörterungsbedürftigen Tatsachen im Sinne des § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO. Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unerheblich hinwieder ist es, daß man den Angaben des Zeugen H*** zufolge mit hohen Preisen begonnen habe und erst dann, wenn es notwendig war, damit heruntergegangen sei und daß (seitens der TA-S***) überhaupt keine Bedingungen über die Höhe der erwünschten Deckungsbeiträge gesetzt worden seien; man habe lediglich einen Gewinn erzielen wollen; denn der Vorwurf gegen den Angeklagten liegt nicht darin, daß er unterpreisig ins Ausland exportierte, sondern daß er in Österreich zu billig an die P-S verkaufte, die dann im Sinne seines Tatplans die Waren mit einem hohen Aufschlag in die Schweiz ausführte.
Als rechtlich bedeutungslos konnte auch unerwähnt bleiben, daß dem Buchhalter Ludwig S*** keinerlei unkorrekte Geschäftsgebarung des Beschwerdeführers auffiel; nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß das Rechtsmittel die weitere Aussage des Zeugen S***, er habe die Geschäfte mit der P-S (bis zu einem sehr späten Zeitpunkt) nicht bearbeitet (Band II S 106), ebenso mit Stillschweigen übergeht wie den Hinweis des Zeugen, es sei ihm die niedrige Spanne bei P-S zwar aufgefallen, (der Finanzchef der TA-Ö***) H*** habe zu ihm aber gesagt, daß ihn das nichts angehe (Band II S 107).
Nicht aktengetreu ist auch die Beschwerdebehauptung, der Zeuge Erich L*** habe deponiert, die leitenden Angestellten der Privatbeteiligten (das heißt der TA-S***) hätten von allen Lieferungen in die Schweiz gewußt; denn nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (siehe Band II S 138) erklärte L*** lediglich, die Firmenleitung in Schweden "müsse gewußt haben", daß Armaturen von Österreich in die Schweiz verkauft würden, wobei er hinzufügte, er - L*** - habe gewußt, daß die Verkäufe in die Schweiz über P-S erfolgten, könne aber nicht sagen, ob auch W*** (ein Funktionär der TA-S***) das wußte.
Keiner Erwähnung bedurfte die Meinung des Zeugen L***, es wäre ihm aufgefallen, wenn Posten unter dem Einstandspreis verkauft worden wären und es hätte ihm auch bei P-S auffallen müssen, wenn die Preise bei Null gelegen wären (Band II S 138), weil sich das Urteil in dieser Frage - von der Beschwerde substantiell unbekämpft - auf das Gutachten des Buchsachverständigen zu stützten vermochte (Band II S 284 im Zusammenhalt mit Band II S 35 f), dem als Grundlage die Buchhaltung der TA-Ö*** zur Verfügung stand. In Ansehung der "Ladenhüter-Version" (siehe oben) jedoch wurden die von den Zeugen Erich L***, Annemarie H*** und Gustav H*** aufgestellten Behauptungen im Urteil ausdrücklich gewürdigt (Band II S 291), jedoch mit schlüssiger, sich auf das Gutachten des Buchsachverständigen und die Aussage des Zeugen S*** (Band II S 141 ff) berufender Begründung verworfen, auf welche - wie bereits oben dargetan - die Beschwerde gar nicht im einzelnen eingeht. Der Zeuge B*** (Band II S 264 ff) wird im Urteil in diesem Zusammenhang zwar nicht angeführt; das oben Gesagte gilt aber auch für seine Depositionen, die sich weitgehend in Meinungen erschöpfen (:"offenbares" Interesse der Schweden an den inkriminierten Lieferungen; Nichtabsetzbarkeit der über P-S in die Schweiz gelieferten Waren in Österreich) und ihrer Natur nach ungeeignet sind, das auf ein detailliertes Zahlenmaterial gestützte Gutachten des Buchsachverständigen zu erschüttern und demnach keiner besonderen Würdigung bedurften.
Den übrigen, der Sache nach nicht Mängel der Begründung im Sinne der Z 5 reklamierenden Ausführungen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ist global und zusammenfassend zu erwidern, daß der Senat nach sorgfältiger Prüfung der Akten - namentlich angesichts der Schlüssigkeit des Gutachtens des Buchsachverständigen, gegen das in der Beschwerde kein einziger konkreter und argumentationsfähiger Einwand erhoben wird - keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hegt.
Keiner einläßlichen Behandlung bedarf die Rechtsrüge (Z 9 lit a), weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, es mangle "an einem einwandfrei festzustellenden Schaden, da dieser ja nur fiktiv und rechnerisch ermittelt wurde" über die den Schaden betreffenden tatrichterlichen Konstatierungen (Band II S 285 f, 296) hinwegsetzt und damit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.
Soweit im Rahmen der Rechtsrüge der Sache nach eine unzureichende Begründung dieser Feststellungen behauptet wird (Z 5), entzieht sich dieser Vorwurf mangels erörterungsfähiger Substantiierung einer sachbezogenen Behandlung, die vor allem an den schlüssigen, den durch das Verhalten des Angeklagten verursachten Schaden betreffenden Konklusionen des Buchsachverständigen nicht vorbeigehen dürfte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird gemäß § 285 i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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