OGH 11Os12/90

11Os12/90Supreme CourtMar 21, 1990

Full text

OGH 11Os12/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus R*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Juni 1989, GZ 6 e Vr 2.720/89-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A im Ausspruch, der Angeklagte habe das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SGG mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Absatz 1 dieser Gesetzesstelle angeführten ausmacht und in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung der Tat unter den § 12 Abs. 3 Z 3 SGG sowie im gesamten Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt B) und demgemäß auch in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus R*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG (Punkt A des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt B) schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, welche die im § 12 Abs. 1 SGG genannte um das Fünfundzwanzigfache übersteigt, dadurch in Verkehr setzte, daß er in der Zeit zwischen Juli 1988 und dem 10.November 1988 in zahlreichen "Einzelübergaben" zumindest 30 Kilogramm Haschisch an den gesondert verfolgten Norbert K*** veräußerte (A) und durch die genannte Tathandlung Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, an sich brachte und verhandelte (B).

Die Schuld- und Strafaussprüche bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffern 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er nur die beiden erstgenannten Nichtigkeitsgründe ausführt.

Der Beschwerde kommt teilweise, und zwar insoweit, als sie sich gegen die Annahme einer Suchtgiftmenge von zumindest 30 Kilogramm Haschisch und damit - der Sache nach - indirekt auch gegen die Annahme einer Tathandlung mit Beziehung auf eine "Übermenge" Suchtgift (§ 12 Abs. 3 Z 3 SGG) wendet, Berechtigung zu. Wie der Angeklagte im Ergebnis zutreffend geltend macht, fehlt zwischen der (Urteils)Feststellung der an Norbert K*** verkauften Suchtgiftgesamtmenge von (zumindest) 30 Kilogramm Haschisch und der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussage des Norbert K***, auf Grund deren diese Menge vom Schöffengericht ermittelt wurde (vgl. S 218/II iVm S 107/I), insofern der logische Zusammenhang, als der genannte Belastungszeuge zwar auch von diesem (geschätzten) Gesamtgewicht spricht, es aber aus insgesamt (nur) fünf bis sieben Einzellieferungen ableitet, bei denen er jeweils ein bis zwei Kilogramm, zweimal je fünf Kilogramm, bei der letzten Lieferung zehn Kilogramm Haschisch (von Markus R***) übernommen habe. Selbst im für den Angeklagten - nach dieser Aussage - ungünstigsten Fall von sieben Lieferungen könnte daher - auf Grund der vorliegenden und insoweit unzureichenden Urteilsbegründung (Z 5) - die von ihm zu verantwortende Suchtgiftmenge unter Umständen nur achtundzwanzig Kilogramm, bei Annahme von vier Lieferungen zu je einem Kilogramm aber auch weniger als fünfundzwanzig Kilogramm betragen haben Äim Strafverfahren gegen Norbert K*** zu AZ 6 b Vr 10.634/88 ging das Landesgericht für Strafsachen Wien in seiner Entscheidung (ON 96) vom 10.Mai 1989 (S 9) davon aus, daß K*** von Markus L*** und Markus R*** insgesamt zumindest dreißig Kilogramm Haschisch bezog, woraus sich gleichfalls ergibt, daß die von Markus R*** allein bezogene Suchtgiftmenge weniger als dreißig Kilogramm ausgemacht haben könnteÜ.

Das Erstgericht ließ diesen fehlenden logischen Zusammenhang unerörtert, obwohl er entscheidungswesentliche Umstände, und zwar nicht nur - wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt - die dem richterlichen Ermessen entzogene Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe nach dem § 13 Abs. 2 SGG und die Geldstrafe nach dem § 37 Abs. 2 FinStrG, sondern auch die relevante Frage betrifft, ob das Vergehen nach dem § 12 Abs. 1 SGG mit Beziehung auf eine Suchtgiftmenge begangen wurde, die das Fünfundzwanzigfache der großen Menge im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung überstieg. Da dem angefochtenen Urteil nicht deutlich zu entnehmen ist, welche Grenzmenge (vgl. ua Foregger-Litzka, SGG2 § 12 Erl. III ff, S 29 ff) die Tatrichter ihrer Entscheidung zugrundelegten und bei einer allfälligen THC-Konzentration des Suchtgiftes von bloß 2 % nur die Veräußerung von zumindest fünfundzwanzig Kilogramm Haschisch zur Verwirklichung der Qualifikation nach dem § 12 Abs. 3 Z 3 SGG ausreichen würde Ävgl. allerdings die Verfahrensergebnisse im Akt AZ 6 b Vr 10.634/88 des Landesgerichtes für Strafsachen WienÜ, erweist sich, daß die Urteilsgründe auch zu den für die Anwendung dieser Gesetzesstelle maßgebenden Tatsachengrundlagen den Anforderungen der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gerichtlichen Begründungspflicht nicht genügen.

Von der bisher aufgezeigten Nichtigkeit bleibt indes der Schuldspruch wegen des Grunddeliktes nach dem § 12 Abs. 1 SGG unberührt:

Der in diesem Zusammenhang entscheidungswesentlichen - sinngemäß zusammengefaßten - Feststellung, daß Markus R*** Haschisch in einer großen Menge (vgl. Foregger-Litzka aaO Erl. IV) an den gesondert verfolgten Norbert K*** veräußerte, haftet entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO kein formaler Begründungsmangel an.

Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des in der Hauptverhandlung leugnenden Angeklagten verwarf, legte es ausführlich, denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei nahm es insbesonders auf sämtliche - zunächst geständigen - Darstellungen des Markus R*** im Laufe des Verfahrens Bedacht und setzte sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - unter Anführung konkreter Umstände (vgl. S 229 ff/II) - und ohne mit Beweisergebnissen im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Personenrufgerät in Widerspruch zu geraten (vgl. ua S 72, 76, 79, 80/II) - mit den Angaben der Entlastungszeugen T***, G***, (Andreas) R*** und R*** sowie L***, K*** und S*** (vgl. S 230 ff/II) auseinander.

Nicht aktengetreu ist auch die Beschwerdebehauptung, daß die Tatrichter die wechselnden Angaben des Zeugen W*** unerörtert gelassen und sich nicht schlüssig und nachvollziehbar mit dem Beweiswert der zuletzt entlastenden Aussagen dieses Zeugen (vgl. demgegenüber S 229 ff/II) sowie den Darstellungen des Hauptbelastungszeugen Norbert K*** auseinandergesetzt hätten (vgl. S 221 ff/II).

Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge, daß die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.

Nach eingehender Prüfung der im Rahmen der Tatsachenrüge nach der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO vorgebrachten Einwände ergeben sich auch im übrigen gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen - soweit es das Grunddelikt nach dem § 12 Abs. 1 SGG anlangt - keine erheblichen Bedenken.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu A in der Unterstellung der Tat auch unter den § 12 Abs. 3 Z 3 SGG sowie - weil bei Wegfall der Qualifikationsvoraussetzungen nach dem § 12 Abs. 3 SGG im Hinblick auf den § 24 a SGG auch die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens entfiele - im gesamten Schuldspruch zu B wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und demgemäß in beiden Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen (§ 285 e StPO).

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

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