OGH 9ObA74/90

9ObA74/90Supreme CourtMar 14, 1990

Full text

OGH 9ObA74/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herma R***, Hotelierin, Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Cornelia S***, Hotelsekretärin, Westendorf, Hotel "P***", auch Brixen im Thale, Achenberg II/88, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch und Dr. Paul Bauer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 32.200 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 1989, GZ 5 Ra 185/89-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. August 1989, GZ 46 Cga 118/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.292,80 (darin S 548,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage der Rechtsunwirksamkeit des schriftlichen "Anerkenntnisses" der Beklagten vom 6. Juni 1987 zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine ungerechte Furcht (besser: rechtswidrigen Zwang) bewirkende Drohung auch dann rechtswidrig ist, wenn das Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht angemessen ist (Inadäquanz von Mittel und Zweck). Entscheidend ist also, ob der rechtswidrige Zwang nach Treu und Glauben bzw. nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf Erreichung gerade dieses Zwecks hat; in allen anderen Fällen - also auch dann, wenn ein gesetzlich zustehendes Zwangsmittel zu einem anderen als dem gesetzlich zustehenden Zweck mißbraucht wird - ist die Drohung ungerecht (Rummel in Rummel, ABGB § 870 Rz 12;

Koziol-Welser, Grundriß8 I 130; Gschnitzer in Klang2 IV/1 102 ff;

JBl. 1973, 313; JBl. 1977, 486; MietSlg. 17.117, 28.080;

2 Ob 118/81; SrM I A/d 564; Arb. 9.644 ua). Wird die gewünschte Erklärung solchermaßen unter rechtswidrigem Zwang abgegeben, ist sie unwirksam und nicht verbindlich. Dies ist hier der Fall. Auszugehen ist davon, daß es nicht feststeht, daß sich die Beklagte etwa inkassierte Geldbeträge widerrechtlich zugeeignet oder bei der Rechnungsführung manipuliert hätte. Das Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, daß das Personal- und Rechnungswesen im Betrieb der Klägerin nicht allzu genau, sondern eher oberflächlich geführt wurde. Die Beklagte hat die ihr angelasteten Verfehlungen stets und sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Strafverfahren erfolgreich bestritten. Hätte die Klägerin der Beklagten im Büro des Hotels lediglich die Erstattung einer Strafanzeige und die Erhebung einer Klage angekündigt, wenn sie keine "Schadensgutmachung" leiste, hätte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, am (berechtigten) Standpunkt der Beklagten nichts geändert. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kam es nur deshalb zu einem "Anerkenntnis" der Beklagten, da die damals 86 Jahre alte Klägerin, die trotz ihres hohen Alters noch ein erhebliches Temperament besitzt und eine dominierende Persönlichkeit ist, der damals 19-jährigen Beklagten auf den Bahnhof in Kitzbühel nacheilte und sie dort in aller Öffentlichkeit lautstark zur Rede stellt, und ihr vorwarf, daß sie sich in ihrem Hotel einen Betrag von S 32.000 widerrechtlich zugeeignet habe. Obwohl die Beklagte diese Verdächtigungen nach wie vor vehement bestritt, bedrängte die Klägerin sie in lautstarker Weise immer mehr und forderte sie auf, die vermeintliche Geldentnahme zuzugeben. Die Beklagte war durch diesen Auftritt der Klägerin nicht nur peinlich berührt, sondern geriet immer mehr in Angst, von der Klägerin vor fremden Leuten als Lügnerin abgestempelt zu werden. Die Klägerin forderte sie dabei wiederholt auf, einen aus dem Büro mitgebrachten Zettel zu unterfertigen. Als die Beklagte dennoch auf ihrem Standpunkt beharrte, sie habe keinen Fehlbetrag zu verantworten, und den Zettel nicht unterschreiben wollte, erklärte die Klägerin in drohendem Ton, sie würde im Fall der weiteren Weigerung der Beklagten "weitere Schritte einleiten". Die Beklagte fühlte sich nun vollkommen in die Enge getrieben. Sie hatte Angst, daß man der in Kitzbühel bekannten und renomierten Klägerin mehr Glauben schenken und sie für schuldig befinden würde. Insbesondere wollte sie aber den ihr äußerst unangenehmen Auftritt der Klägerin am Bahnhof beenden und erreichen, daß diese von ihr ablasse. Die Beklagte fühlte sich auf Grund der lautstarken Vorwürfe der Klägerin vollkommen unterlegen und in Furcht versetzt. Sie schrieb daher schließlich auf den ihr von der Klägerin vorgehaltenen Zettel, auf dem nicht nachvollziehbare Berechnungen angestellt waren, mit Bleistift "werde in zwei Monatsraten zahlen" und versah den Zettel mit ihrer Unterschrift. Der Einwand der Revisionswerberin, es habe sich bei ihrem Verhalten am Bahnhof nur um ein "Gespräch" bzw. eine "Unterredung" in der Dauer einer Viertelstunde mit der Beklagten gehandelt, geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus und ist daher ebenso wie die in der Rechtsrüge enthaltene Bekämpfung der Beweiswürdigung unbeachtlich.

Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Klägerin dadurch, daß sie zum Zwecke der Eintreibung ihrer vermeintlichen Ansprüche die Beklagte in der Öffentlichkeit lautstark "anprangerte" (vgl. SSt 35/6), die Angemessenheit ihrer Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks bei weitem überzogen hat. Sie hat dabei nicht mehr in Wahrung ihrer berechtigten Interessen gehandelt. Das von der Klägerin schließlich abgegebene "Anerkenntnis" ist daher schon aus diesem Grunde nicht verbindlich, so daß es keiner weiteren Erörterung darüber bedarf, ob die Beklagte durch die Unterfertigung des von der Klägerin vorgehaltenen Zettels ein konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis oder nur eine (unrichtige) Wissenserklärung abgegeben hat.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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