OGH 9ObA46/90

9ObA46/90Supreme CourtMar 14, 1990

Full text

OGH 9ObA46/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Yassar S***, Arbeiter, Völs, Innsbrucker Straße 56, vertreten durch Dr.Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P. D*** Gesellschaft mbH Co KG, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21, vertreten durch Dr.Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2.307 S sA (Revisionsstreitwert 1.882 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.November 1989, GZ 5 Ra 168/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.September 1989, GZ 47 Cga 53/89-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.453,44 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 242,24 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

In § 13 des hier maßgeblichen Rahmenkollektivvertrages für die in Zimmer- und Gebäudereinigungsbetrieben der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Steiermark und Burgenland beschäftigten Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Angestellten) vom 1. Juni 1962 wird unter anderem folgendes bestimmt:

"Freizeit bei Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes.

.......

(2) Bei eigener Eheschließung 2 Tage

......."

Die standesamtliche Eheschließung des Klägers erfolgte am 2.Mai 1987. Bei der beklagten Partei war der Kläger vom 6.Oktober 1987 bis 17. April 1988 als Grundreiniger beschäftigt.

Die Vorinstanzen haben zu Recht den im Kollektivvertrag gebrauchten Begriff "Eheschließung" nur auf die - im übrigen gemäß Art. 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17.Februar 1926 (siehe Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderübersicht Türkei, Seite 25, 91 Lfg.) auch nach türkischem Recht maßgebliche - standesamtliche Eheschließung bezogen und nicht auf ein erst mehrere Monate nach dieser Eheschließung im November 1987 abgehaltenes, nach anatolischem Brauch (allerdings anschließend an die standesamtliche Eheschließung) übliches "Heiratsfest". Schon der klare Wortlaut der Kollektivvertragsbestimmung gebietet diese Auslegung, sodaß es sich erübrigt, weitere für diese Auslegung sprechende Argumente (Zweckmäßigkeit, Gleichbehandlung) ins Treffen zu führen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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