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9ObA23/90•OGH 9ObA23/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte B***, Angestellte, Judenburg, St.Christophorusweg 4/11, vertreten durch Dr.Roman Moser, Rechtsanwalt in Thalgau, wider die beklagten Parteien 1.) T*** S***-H*** V*** Gesellschaft mbH Co. Betriebs KG, 2.) T***-S***-H*** V*** GesmbH, beide Vigaun 146, beide vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer und Dr.Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 320.116,68 brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 213.411,14 sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Oktober 1989, GZ 12 Ra 77/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Juni 1989, GZ 20 Cga 200/88-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 9.513,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.585,65 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.1.1984 als Sekretärin (Assistentin) des Geschäftsführers der Erstbeklagten beschäftigt. Die Zweitbeklagte ist die Komplementärgesellschaft der Erstbeklagten, die damals an der Errichtung eines Kurzentrums in Vigaun arbeitete. Die Klägerin leistete zahlreiche, durch das vereinbarte Überstundenpauschale nicht gedeckte, vom Geschäftsführer der Erstbeklagten durch Abzeichnung der Überstundenaufzeichnung anerkannte Überstunden. Sie forderte von der Erstbeklagten mehrmals die Vergütung dieser Überstunden, wurde aber auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Sie sprach dann auch den mit Jahresbeginn 1986 neu bestellten Geschäftsführer Johann H*** mehrmals wegen der Abgeltung der von ihr geleisteten und dem Grunde nach auch anerkannten ca. 2.000 Überstunden an. Als die Klägerin bei einem neuerlichen Gespräch wiederum auf die Zahlung der aufgelaufenen Überstunden zu sprechen kam, erklärte sich Johann H*** bereit, ihr Vordienstzeiten anzurechnen. Er erklärte, es seien Überstunden aufgelaufen und sie müßten auch bezahlt werden; man müsse zu einer Kompromißlösung finden; es sei im Arbeitsleben üblich, sogenannte Vordienstzeitenanrechnungen zu vereinbaren. Hierauf diktierte Johann H*** folgende von beiden Teilen am 28.10.1986 unterfertigte Vereinbarung:
"Es wird ausdrücklich vereinbart, daß Ihnen, Frau B***, für die Bemessung/Berechnung einer Abfertigung etc. mindestens 20 Dienstjahre angerechnet werden.
Es gilt aber auch weiters als vereinbart, daß diese Regelung frühestens mit 30.6.1987 in Kraft tritt.
Der Abfertigungsfall tritt mit Auflösung des Dienstverhältnisses ein, wobei es gleichgültig ist, aus welchen Gründen auch immer das Dienstverhältnis aufgelöst wurde."
Am 15.5.1987 ging die Klägerin in Mutterschutzurlaub. Am 16.7.1987 wurde ihr Kind geboren. Mit Schreiben vom 15.1.1988 teilte sie der Erstbeklagten mit, daß sie nach Beendigung des Karenzjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden werde.
Das Erstgericht wies das aus der vereinbarten Vordienstzeitenanrechnung abgeleitete Mehrbegehren an Abfertigung (Differenz zwischen dem dreifachen und dem neunfachen Monatsentgelt) in Höhe von S 213.411.14 sA ab. Die weiteren Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach ihr auch den weiteren Betrag von S 213.411,14 sA zu. Mit dem garantierten Abfertigungsbetrag sollte die Überstundenforderung der Klägerin abgelöst werden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes bestehe keine Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu füllen wäre. Die Klägerin habe schon nach dem objektiven Sinn der Erklärung darauf vertrauen dürfen, daß die Vereinbarung auch für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Mutterschaftsaustritt (§ 23 a Abs 3 AngG) gelten sollte. Jede andere Auslegung widerspräche dem Parteiwillen, zumal Johann H*** ausdrücklich erklärt habe, daß die Vereinbarung selbst für den Fall der Entlassung gelten sollte.
Die gegen dieses Urteil wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es an sich ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nur ergänzend wird den Ausführungen in der Revision folgendes entgegengehalten:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Vertragspartner hätten mit der Abfertigungsregelung eine vergleichsweise Bereinigung der Überstundenforderung der Klägerin beabsichtigt, ist nur eine Schlußfolgerung aus den Feststellungen des Erstgerichtes über die zur Vereinbarung der Vordienstzeitenanrechnung geführten Verhandlungen; diese Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht auch ohne ergänzende Beweisaufnahmen aus den insofern gar nicht angefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes ziehen. Nach diesen Feststellungen ist nicht zweifelhaft, daß der Geschäftsführer der Erstbeklagten anstelle der Zahlung der geforderten Überstunden als Kompromiß eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung anbot und die Klägerin dieses Anbot angenommen hat. Von der Berücksichtigung unzulässiger Neuerungen kann gar keine Rede sein, da sich die Klägerin ausdrücklich auf die schriftliche Vereinbarung vom 28.10.1986 berufen hat und die Feststellungen, welche Absichten die Parteien mit dieser Vereinbarung verfolgten, auch durch das Vorbringen der Klägerin gedeckt sind. Sie hat in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26.4.1989 noch darauf verwiesen, daß die Regelung selbst im Falle ihrer gerechtfertigten Entlassung für die Beklagte noch günstiger gewesen sei als die Zahlung von mindestens S 500.000,-- an Überstunden. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung (vgl. die Wendung: " ... aus welchen Gründen auch immer das Dienstverhältnis aufgelöst wurde") geht zweifelsfrei hervor, daß die Parteien damit alle denkbaren Auflösungsgründe als Abfertigungsfall gelten lassen wollten, auch wenn sie nicht an jeden einzelnen möglichen Auflösungsgrund gedacht haben. Da der Geschäftsführer der Erstbeklagten die von ihm vorgeschlagene Vordienstzeitenanrechnung sogar dahin verstand, daß der Klägerin die vereinbarte höhere Abfertigung auch im Falle ihrer gerechtfertigten Entlassung gebühren würde, kann nicht zweifelhaft sein, daß der Abfertigungsfall auch durch den Mutterschaftsaustritt der Klägerin ausgelöst wurde, zumal durch die Vereinbarung das nicht gezahlte Überstundenentgelt abgegolten werden sollte. Daß die Klägerin noch viele Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt sein würde, mag zwar der Geschäftsführer der Beklagten damals gehofft und auch die Klägerin beabsichtigt haben, diese (allfällige) gemeinsame Vorstellung war aber gerade nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung, zumal in dieser ausdrücklich festgehalten wurde, daß die Regelung mit 30.6.1987 in Kraft treten sollte. Es wäre auch unlogisch gewesen, der Klägerin als Kompromiß anstelle ihrer hohen Überstundenforderung eine Vordienstzeitenanrechnung zu gewähren, diese aber davon abhängig zu machen, daß die Klägerin noch viele Jahre im Betrieb der Beklagten weiterarbeitet, da sie dann auch ohne Sonderregelung allmälich die Anwartschaft auf die gesetzliche Höchstabfertigung erworben hätte. Einen Sachverhalt, aus dem sich die Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen der Absicht der Parteien, damit Abgaben zu hinterziehen, ergeben würde, haben die Beklagten in erster (und zweiter) Instanz nicht vorgetragen, so daß auf die im Revisionsverfahren erstmals erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit nicht einzugehen ist (§ 504 Abs 2 ZPO). Im übrigen widerspricht die Behauptung, die Überstundenforderung der Klägerin sei als Abfertigungsanspruch deklariert worden, nicht den Feststellungen. Die Klägerin hat vielmehr ihre Überstundenforderung fallen gelassen und sich dafür eine erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam werdende Erhöhung und Verbesserung ihres Abfertigungsanspruches ausbedungen. Anhaltspunkte für einen Scheinvertrag liegen nicht vor. Da es im Verfahren nur um Abfertigungsansprüche geht, ist die Einwendung, die Überstundenforderung der Klägerin sei nach dem einschlägigen Kollektivvertrag verfristet, unbeachtlich und auch die Frage der genauen Höhe der Überstundenforderung der Klägerin ohne jede Bedeutung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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