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11Os6/90•OGH 11Os6/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf R*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über den "Einspruch" des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28.Dezember 1989, AZ 7 Ns 1261/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der "Einspruch" des Beschuldigten R*** gegen den (eine Haftverlängerung gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO für statthaft erklärenden) Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse eines Gerichtshofes zweiter Instanz in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (EvBl 1983/114 uam).
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