OGH 13Os154/89

13Os154/89Supreme CourtDec 21, 1989

Full text

OGH 13Os154/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst H*** u.a. wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst H*** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengerichts vom 15.September 1989, GZ. 35 Vr 855/88-201, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Begründung

Gründe:

Der 23jährige beschäftigungslose Ernst H*** wurde der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (Punkt A 1 des Urteilssatzes) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB (B 1, 2, 5 und 6) schuldig erkannt. Darnach hat er (zu A 1) im Herbst 1987 in Linz einem bisher unbekannten, etwa 30 Jahre alten Mann, nachdem er ihm einige Ohrfeigen versetzt hatte, die Geldbörse mit einer Barschaft von 5.000 S entrissen; weiters (zu B 6) - neben anderen Diebstählen - im Sommer 1987 in Linz einem unbekannten Mann eine Geldtasche mit etwa 500 S Inhalt weggenommen.

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Das Erstgericht gründete die Annahme der Täterschaft in allen Fällen auf die jeweils geständigen Angaben des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Harald K*** vor der Polizei; im Faktum B 6 überdies auf das Geständnis des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter. Durchwegs haben die Tatrichter eingehend begründet, weshalb sie diesen Angaben Glauben schenkten und dadurch die leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung als widerlegt erachteten.

Der Mängelrüge (Z. 5) ist zwar zuzugeben, daß sich das Gericht nicht gesondert damit auseinandergesetzt hat, daß der Mitangeklagte K*** seine vor der Polizei gemachten Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen hat (IV S. 294). Daß und weshalb das Gericht diese - eine Täterschaft des Beschwerdeführers bestreitende - Darstellung K*** aber nicht für glaubwürdig hielt, ergibt sich aus dem Umstand, daß es die Einlassung des Genannten vor der Polizei zur Urteilsgrundlage erhoben hat, im Zusammenhalt mit den ausführlichen Urteilserwägungen zur Täterschaft des Angeklagten H*** (S. 329, 330), sodaß die der Sache nach behauptete Unvollständigkeit im Ergebnis nicht vorliegt.

Sofern in der Mängelrüge sinngemäß vorgebracht wird, aus dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, warum die geständigen Depositionen als glaubwürdig angesehen wurden, nicht aber die davon abweichenden späteren Schilderungen, so übergeht die Beschwerde die dafür im Urteil gegebene Begründung (IV S 329 f und S 334 f). Nicht von den gesamten entscheidungswesentlichen Urteilsüberlegungen zum Schuldspruch A 1 geht die Rüge aus, wenn sie unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung aus dem Zusammenhang gerissene Urteilspassagen zitiert und behauptet, daß diese nicht greifen könnten.

Mit der Tatsachenrüge (Z. 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Gericht nicht seiner - ein strafbares Verhalten in Abrede stellenden - Verantwortung in der Hauptverhandlung gefolgt ist; er verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, daß er sein Geständnis widerrufen habe, daß zum Faktum B 6 der Anklagevorwurf des Raubes unhaltbar gewesen und er lediglich des Diebstahls schuldig erkannt worden sei. Damit zeigt die Rüge aber nicht auf, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 5/89 u.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) zurückzuweisen.

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