OGH 3Ob559/89

3Ob559/89Supreme CourtNov 15, 1989

Full text

OGH 3Ob559/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus D***, Heimleiter, D-5144 Wegberg-Asbeck, Helpensteinstraße 78, vertreten durch Dr. Otto Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei F***- UND S*** Gesellschaft mbH Co KG,

Fieberbrunn, Lindau 20, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt ua, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen restl. 201.470,-- S sA und Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. Februar 1989, GZ 2 R 31/88-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. November 1987, GZ 17 Cg 319/86-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit 9.887,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.647,90 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei betreibt den Campingplatz "T*** C***" in Fieberbrunn. Zu Weihnachten 1983 wurde dem Kläger dort gegen Entgelt ein Standplatz für einen Wohnwagen zur Verfügung gestellt. Am 1.1.1984 etwa 20 Uhr kam der Kläger im Bereich eines Zufahrtsweges zu seinem Standplatz auf dem vereisten Gelände zum Sturz und zog sich einen Unterschenkeltrümmerbruch zu.

Der Kläger behauptet, die beklagte Partei hafte für die Unfallsfolgen, weil sie trotz mehrfacher Aufforderungen ein Streuen der stark vereisten Fläche unterlassen habe, und begehrte Schadenersatz in Höhe von 214.470 S sA und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Zufahrtswege deshalb nicht gestreut würden, damit die Benützer von Schiern von den umliegenden Pisten und Loipen bis zum Wohnwagen fahren können. Darauf werde in der Werbung hingewiesen, und es entspreche dies auch dem Wunsch aller Benützer. Auf besonderen Wunsch werde im Bereich der einzelnen Abstellplätze gestreut. Die Benützer würden auch darauf hingewiesen, daß sie selbst aus einem Behälter Streumaterial entnehmen und ihren Bereich streuen könnten. Weitere Vorkehrungen seien der beklagten Partei in dem weitläufigen Gelände nicht zumutbar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren abgesehen von einer in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung von 13.000 S statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision zulässig sei. Die Höhe des Schadens des Klägers ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

Zum Grund des Anspruches gingen die Vorinstanzen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus, wobei das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung ergänzende Feststellungen über die Unfallsstelle traf:

Die beklagte Partei betreibt den Campingplatz seit Dezember 1981. In einem Werbeprospekt weist sie darauf hin, daß man im Winter mit den Schiern direkt von der Piste oder Loipe zum Abstellplatz fahren kann. In ihren bis zum Unfallstag herausgegebenen Werbeinformationen im Zeitungsformat und der dem Kläger vor der Anreise zugegangenen Platzordnung war kein Hinweis enthalten, daß nicht gestreut würde. Erst in den Folgejahren nahm die beklagte Partei in ihre Platzordnung den Hinweis auf, daß am Campingplatz nicht gestreut werde.

Für Campinggäste bestand die Möglichkeit, aus einem Kasten bei der Campingplatzeinfahrt Streugut für den eigenen Bedarf zu holen und selbst den Bereich des Abstellplatzes zu bestreuen. Allgemeine Hinweise auf diese Möglichkeit waren nicht angebracht. Campinggäste konnten dies jedoch bei der Verwaltung oder durch Weitersagen von anderen Gästen erfragen. Die Frau des Klägers war hierüber informiert (nicht bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes S 13 des Ersturteils).

Der Kläger hatte den selben Abstellplatz schon im Vorjahr benützt und wußte von dieser Benützungszeit, daß das Campinggelände nicht gestreut wurde. Im Winter 1982/83 war solches allerdings wegen einer eher griffigen Schneelage auch nicht nötig. Im Vorjahr hatte auch der Kläger die Möglichkeit genutzt, mit den Schiern bis zum Wohnwagen zu gelangen.

Nach den Weihnachtstagen 1983 war es mangels einer geschlossenen Schneedecke nicht mehr möglich, mit den Schiern bis zum Abstellplatz des Klägers einzufahren. Es hatte nach den letzten Schneefällen (um Weihnachten) untertags getaut. Im Bereich des Abstellplatzes des Klägers war der Schnee nicht so weit beiseite geräumt, daß es bei Tauwetter aper wurde. Vielmehr enstand untertags Schneematsch und zur kälteren Tageszeit vereisten die unebene Matschfläche (Erstgericht) und die festgepreßte Schneeauflage (Berufungsgericht) und waren sehr rutschig. Die Frau des Klägers bat in den zwei bis drei Tagen vor Silvester 1983 in der Verwaltung des Campingplatzes mehrmals darum, daß die vereisten Gehflächen für Fußgänger vom Stellplatz zu den zentralen Einrichtungen (Restaurant usw) gestreut würden. Dies geschah jedoch nicht, obwohl in diesen Tagen mehrfach Personen auf dem glatten Untergrund ausrutschten.

Der Kläger kam etwa 1,15 bis 2 m vor seiner Abstellfläche auf dem Verbindungsweg zum Sturz (Feststellung des Berufungsgerichtes), obwohl er vorsichtig ging und nicht alkoholisiert war. Er ging deshalb besonders vorsichtig, weil er schon ein oder zwei Tage vor dem Unfall wegen der eisigen Beschaffenheit des Weges gestürzt war. Er trug als Schuhwerk Moonboots.

Auf Grund dieses Sachverhaltes bejahten beide Vorinstanzen die Haftung der beklagten Partei und verneinten ein Mitverschulden des Klägers. Der beklagten Partei sei das Streuen zuzumuten; wenn ein einmaliges Streuen nicht ausreiche, weil der Split nach jedem neuen Tauwetter nicht mehr wirke, müsse mehrmals am Tag gestreut oder auch ein Trampelpfad bis zum Boden ausgeräumt (Erstgericht) oder zumindest ein schmaler Streifen am Rande des Verbindungsweges bestreut werden (Berufungsgericht).

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Auch den Betreiber eines Campingplatzes treffen Schutz- und Sorgfaltspflichten und Verkehrssicherungspflichten (SZ 55/53; JBl 1986, 313).

Das Tiroler Campingplatzgesetz, TirLGBl 1980/69, sieht die Erschließung der einzelnen Standplätze durch Wege vor, welche gefahrlos befahren werden können (§ 4 Abs 2), und schreibt verschiedene Einrichtungen vor (Trinkwasserzapfstelle in § 7, sanitäre Einrichtungen in § 8, Abwässer- und Abfallbeseitigungsanlagen und Fahrzeugwaschplatz in § 9, Feuerlöscher in § 11, Fernsprecheinrichtung in § 13, Aufenthaltsraum und Abstellraum für Wintersportgeräte, Waschräume und Aborträume in § 14), die durchwegs nahelegen, daß die Verbindungswege zwecks Erreichens dieser Anlagen auch von Fußgängern begangen werden können. Hingegen ist nirgends vorgesehen, daß die Verbindungswege eines Wintercampingplatzes auch mit Schiern befahren werden. Der in der Revision angestellte Vergleich mit Schipisten oder Schiloipen geht daher fehl. Der Unfall geschah nicht auf einer Piste oder Loipe, sondern auf einer primär als Weg dienenden Verkehrsfläche, mag auch fallweise oder daneben auf diesem Weg mit Schiern gefahren werden.

Vom Betreiber eines Campingplatzes ist daher im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu fordern, daß er bei rutschigen Bodenverhältnissen auf Verbindungswegen durch Bestreuen oder andere Vorkehrungen dafür sorgt, daß diese Wege gefahrlos begangen werden können. Dem etwa gegebenen Bedürfnis von Campingplatzbenützern, mit Schiern bis zu ihrem Standplatz fahren zu können, kann im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen dadurch Rechnung getragen werden, daß nur ein Teil des Weges aper gemacht oder regelmäßig bestreut wird. Im vorliegenden Fall war zur Unfallszeit ein Zufahren mit Schiern wegen der fehlenden geschlossenen Schneedecke aber ohnedies nicht möglich. Zumindest zu solchen Zeiten muß die Sicherheit der Campingplatzbenützer, die den Verbindungsweg als Fußgänger benützen müssen, den Vorrang vor der Bequemlichkeit derjenigen Campingplatzbenützer haben, die den Weg vielleicht auch an solchen Tagen noch zum Fahren mit Schiern benützen wollen. Sicherlich darf die Verkehrssicherungspflicht im Sinne der hier zutreffenden Ausführungen in der Revision nicht überspannt und nichts Unzumutbares verlangt werden. Es darf unterstellt werden, daß die Campingplatzbenützer eine Schuhbekleidung tragen, die winterlichen Verhältnissen gerecht wird. Auch mag von jedem Benützer eine gewisse Eigenverantwortlichkeit verlangt werden. Bei extrem rutschigen Bodenverhältnissen muß aber die Sicherheit der Benützer auf den Verbindungswegen gewährleistet werden. Wenn die beklagte Partei nach den getroffenen Feststellungen trotz mehrfacher Aufforderung einige Tage lang untätig blieb, hat sie ihre Vertragspflichten aus dem Campingplatzvertrag verletzt und haftet daher für den eingetretenen Schaden.

Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor, weil feststeht, daß er geeignetes Schuhwerk trug, nicht alkoholisiert war und vorsichtig ging. Wenn er auch von der Gefährlichkeit des Weges wußte, so konnte von ihm doch nicht verlangt werden, jeden Gang auf dem Verbindungsweg zu unterlassen. Die etwa mögliche Benützung von Steigeisen zu fordern, wäre eine unzumutbare Überspannung der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt. Es lag also eine Situation vor, in der die Benützer des Verbindungsweges der extrem gefährlichen Beschaffenheit nicht selbst Rechnung tragen konnten. Es kann offen bleiben, ob sich der Betreiber eines Wintercampingplatzes von den dargestellten Verpflichtungen freizeichnen könnte, weil nach den getroffenen Feststellungen eine solche Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht zutandegekommen ist. Ausdrücklich wurde darüber nichts verhandelt. Der später in der Platzordnung enthaltene Hinweis, es werde nicht gestreut, war im Unfallszeitpunkt noch nicht erfolgt. Eine Ablehnung des in den Tagen vor dem Unfall begehrten Streuens könnte nicht als konkludenter Abschluß eines Vertrages auf einen Verzicht des Klägers, die Haftung der beklagten Partei in Anspruch zu nehmen, gewertet werden. Der Kläger hat auch nicht etwa deshalb jeden Schaden auf sich genommen, weil er vom Vorjahr her wußte, daß der Campingplatz nicht gestreut wird. Zum einen waren im Vorjahr andere Schneeverhältnisse und zum anderen wäre ein solcher Vorausverzicht und "Blankoscheck" für die Untätigkeit eines Campingplatzbetreibers auch nicht so naheliegend, daß hier iSd § 863 ABGB auf einen schlüssig zustandegekommenen Verzichtsvertrag geschlossen werden könnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren sind nicht mehr 264.470 S, sondern nur mehr 251.470 S.

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