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12Os146/89•OGH 12Os146/89
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter B*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 (richtig: Z 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Juli 1989, GZ 5 c Vr 5989/89-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der nunmehr 44jährige Peter B*** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 (richtig: Z 2) StGB schuldig erkannt, weil er zwischen November 1988 und Mitte Jänner 1989 in Wien dem Ing. Kurt T*** zwei Holzfiguren im Wert von ca. 5.000 S durch Aufbrechen einer Vitrine gestohlen hat.
Die vom Angeklagten aus § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gegen die angenommene Einbruchsqualifikation erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Eine solche hat nämlich zur Voraussetzung, daß formale Begründungsmängel nicht bloß unter selektiver Zitierung aus dem Zusammenhang gelöster Begründungsteile behauptet, sondern derart substantiiert werden, daß in eine argumentative Erörterung der aufgeworfenen Fragen eingetreten werden kann. Eben dies läßt die Beschwerde vermissen, wenn sie mit ihrer Behauptung, die Urteilsfeststellungen über die vom Angeklagten beim Aufbrechen der Vitrine angewendete Gewalt seien unzureichend begründet und undeutlich, den Kern der tatrichterlichen Erwägungen für die Konstatierung erheblicher Gewaltanwendung - beide Schlösser der Vitrine waren nach den Bekundungen des Zeugen T*** vor der Tat versperrt gewesen; Einbruchsspuren im Bereich der beiden Schlösser sowie im Bereich des Rahmens (S 205 f) - unberücksichtigt läßt. Die Beschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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