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7Ob696/89•OGH 7Ob696/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter P***, Handelsvertreter, Kitzbühel, Gundhabing Nr. 35, vertreten durch Dr. Peter Hierzenberger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Franz K*** Gesellschaft mbH, Wien 10., Zur Spinnerin 19, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 624.132,24 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 1. Juni 1989, GZ. 1 R 89/89-11, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. Dezember 1988, GZ. 14 Cg 85/86-6, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit dem zwischen den Streitteilen am 4. Juni/25. Juni 1985 geschlossenen Vertrag wurde der Kläger zum Handelsvertreter der Beklagten bestellt und ihm die Alleinvertretung sämtlicher Artikel des Verkaufsprogrammes der Beklagten übertragen. Der Vertrag enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
§ 3
"Dieser Vertrag wird bis zum 31.12.1989 abgeschlossen und ist beiderseits bis dahin unkündbar. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung zu jedem Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Ungeachtet dieser Kündigungsbestimmungen ist die K*** Gesellschaft berechtigt, aus wichtigen Gründen diesen Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und eines Kündigungstermines zur Auflösung zu bringen, wenn der Handelsvertreter wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt.
§ 6
Die K*** Gesellschaft räumt dem Handelsvertreter das Recht ein, auch für andere Personen oder Firmen tätig zu sein, sofern keine Kollision mit den Interessen der K*** Gesellschaft eintritt. Der Tätigkeit für die Firma S*** Gesellschaft wird ausdrücklich zugestimmt."
Zwischen der Beklagten und der Firma S*** war schon im Jahre 1982 eine Zusammenarbeit in der Art vereinbart worden, daß die Firma S*** für die Beklagte nach deren Muster und Design Skibekleidung herstellt. Der Kläger ist seit 1984 für die Firma S*** als Marketing Manager und als selbständiger Handelsvertreter ua. auch für Sportbekleidung tätig. Im Jahr 1987 erzeugte die Firma S*** die letzte Kollektion für die Beklagte. Danach wurde die Kooperation zwischen diesen beiden Unternehmen eingestellt. Der Inhaber der Firma S*** erklärte damals dem Kläger, daß er zwar weiterhin für die Beklagte tätig sein dürfe, aber nur mehr befristet bis Juni 1988. Wenngleich die Produkte der Firma S*** und der Beklagten einander nicht unmittelbar konkurrieren (das Angebot der Beklagten bewegt sich in einer höheren Preisklasse), erschien dem Kläger diese Doppelvertretung bedenklich, weil er erfahren hatte, daß dem Inhaber der Firma S*** sein Engagement für die Beklagte unbehaglich ist. Im Jänner 1988 schlug der Kläger der Beklagten vor, das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, er verlangte aber eine Entschädigung ("Ablöse") von S 300.000. Die Beklagte erklärte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Jänner 1988, daß sie das Angebot auf Vertragsauflösung annehme, jedoch die Zahlung irgendeiner "Ablöse" ablehne. Nach dem Auslaufen der Zusammenarbeit zwischen ihr und der Firma S*** sehe die Situation anders aus, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien. Nunmehr könne die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von der Firma S*** dazu führen, daß dem Kläger Beschränkungen für seine Verkaufstätigkeit für die Beklagte auferlegt würden. Vorsichtshalber löse jedoch die Beklagte das Vertragsverhältnis im Sinne des § 3 des Handelsvertretervertrages mit sofortiger Wirkung auf, "da die Entwicklung mit S*** und Ihre (des Klägers) Abhängigkeit zu diesem Unternehmen als wichtiger Grund im Sinne dieser Vertragsbestimmung zu werten" sei.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung von S 624.132,24 samt 5 % Zinsen seit 23. Juni 1988 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Er habe keinerlei Pflichtverletzung begangen, die die sofortige Vertragsauflösung durch die Beklagte gerechtfertigt hätte. Da der Kläger ausschließlich bzw. vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis 31 Monate gedauert und er innerhalb dieser Zeit einen Provisionsanspruch von S 1,343.618,17 erworben habe, stehe ihm gemäß § 25 HVG eine Entschädigung im Ausmaß einer Jahresprovision in der Höhe des eingeklagten Betrages zu. Die Beklagte habe das Vertragsverhältnis einseitig aufgelöst. Sein Angebot auf einvernehmliche Vertragsauflösung habe sie nicht angenommen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger hätte zwar trotz der Auflösung der Zusammenarbeit zwischen ihr und der Firma S*** weiterhin - nach dem Willen des Inhabers der Firma S*** allerdings nur mehr für ein weiteres Jahr - für die Beklagte tätig sein können. Er habe jedoch im Jänner 1988 überraschend erklärt, keine Möglichkeit mehr zu sehen, den Vertrag mit der Beklagten einzuhalten. Der Kläger habe jedoch - wie schon früher - auch in dieser Situation versucht, Kapital für sich herauszuschlagen und für die Nominierung eines Nachfolgers eine Zahlung von S 300.000 verlangt. Die Voraussetzungen gemäß § 25 HVG lägen nicht vor. Der Kläger selbst habe den Anstoß zur Vertragsauflösung gegeben. Das Vertragsverhältnis hätte durch Zeitablauf enden sollen. Der Kläger habe aber auch nicht die Aufgabe gehabt, der Beklagten Kunden zuzuführen. Die Beklagte habe ihm den Kundenstock zugewiesen. Der Anspruch sei aber auch der Höhe nach unrichtig berechnet. Vorsichtshalber werde der - den eingeklagten Betrag übersteigende - Schaden, der der Beklagten durch die Vertragsauflösung entstanden sei, bis zur Höhe des eingeklagten Betrages zur Aufrechnung eingewendet.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das offen zu Tage tretende Konkurrenzverhältnis zwischen der Beklagten und dem Dienstherrn des Klägers sei ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung gewesen. Daraus, daß der Kläger das Vertragsverhältnis zur Firma S*** beibehalten habe, ergebe sich seine Unfähigkeit, weiterhin für die Beklagte tätig zu sein.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. § 3 des Handelsvertretervertrages sei dahin zu verstehen, daß der Vertrag bis 31. Dezember 1989 befristet gewesen sei. Gemäß § 19 Abs 1 HVG enden derartige Vertragsverhältnisse, ohne daß es einer Kündigung oder einer sonstigen Beendigungserklärung bedürfe. Werde aber ein befristetes Handelsvertreterverhältnis nach Zeitablauf ohne besondere Absprache einvernehmlich fortgesetzt, so verwandle es sich erst danach in ein unbefristetes Vertragsverhältnis. Die Befristung des Vertragsverhältnisses stehe aber der Anwendung des § 25 HVG nicht entgegen. Auch ein solches Vertretungsverhältnis könne bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jedem Vertragsteil vorzeitig aufgelöst werden. Den Entschädigungsanspruch gemäß § 25 HVG könnten sowohl eine Auflösung aus einem wichtigen Grund als auch eine unbegründete vorzeitige Vertragsaufhebung auslösen. In jedem Fall sei nur vorausgesetzt, daß den Handelsvertreter kein schuldbares Verhalten gegenüber dem Geschäftsherrn treffe. Das Verschulden des Handelsvertreters müsse nicht von solcher Art sein, daß damit zugleich auch ein Auflösungsgrund gemäß § 22 HVG gegeben sei. Es genüge vielmehr jede dem Handelsvertreter zuzurechnende, also absichtliche oder fahrlässige Handlung, die derart beschaffen sei, daß dem Geschäftsherrn die Fortsetzung des Vertrages mit dem Handelsvertreter nicht mehr zugemutet werden könne. Ein derartiges Verhalten falle dem Kläger aber nicht zur Last. Die Beklagte habe die Tätigkeit des Klägers für die Firma S*** gebilligt. Aus welchen Gründen die Zusammenarbeit der Beklagten mit der Firma S*** gescheitert sei, sei unerheblich. Ein wie immer geartetes schuldhaftes Verhalten des Klägers daran sei nicht ersichtlich. Ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht habe das Erstgericht keine Feststellungen über die weiteren Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 25 HVG getroffen. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, ob der Kläger ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war und ob die Beklagten aus dieser Geschäftsverbindung über die Lösung des Vertragsverhältnisses hinausgehende Vorteile habe.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der Abweisung der Klage zu entscheiden.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die im Rekurs vertretene Auffassung, der Entschädigungsanspruch gemäß § 25 HVG setze ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Vertreterverhältnis voraus, wegen der Auflösung des vorliegenden - befristeten - Vertragsverhältnisses stehe daher dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. § 25 Abs 1 HVG macht den Anspruch des Handelsvertreters auf angemessene Entschädigung von der Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn abhängig, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat. Daß das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein muß, legt das Gesetz nicht fest. Auch auf bestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertreterverhältnisse können, wie jedes Dauerschuldverhältnis, aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Lediglich dann, wenn ein Vertreterverhältnis durch Zeitablauf beendet worden ist, steht dem Handelsvertreter die Entschädigung gemäß § 25 HVG nicht zu (SZ 13/59; SZ 32/138; Jabornegg, HVG 492). Dieser Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Wie lange ein nach der Parteienabsicht durch Zeitablauf endendes Vertreterverhältnis nach seiner vorzeitigen Auflösung noch gedauert hätte, kann allerdings ein Kriterium für die Bemessung der Entschädigung sein, insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf der für die Höhe der Entschädigung maßgebenden Vertragsdauer (§ 25 Abs 2 und 3 HVG) durch Fristablauf beendet worden wäre. Das ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht entscheidend, weil die Streitteile - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - durch die Aufnahme von Kündigungsbestimmungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1989 in den Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht haben, daß der Handelsvertretervertrag am 31. Dezember 1989 nicht durch Zeitablauf erlischt.
So weit der Rekurs darauf verweist, daß sich aus den vorgelegten Konferenzberichten ergebe, daß die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nicht zufriedenstellend gewesen sei, ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß nachlässige Geschäftsausübung im Verfahren erster Instanz nicht als wichtiger, vom Kläger verschuldeter Grund für die Vertragsauflösung geltend gemacht wurde. Aus den Vermerken in Konferenzberichten, daß es notwendig sei, die Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen zu intensivieren, ergibt sich aber auch nicht ein schuldbares Verhalten des Klägers im Sinne des § 25 Abs 1 HVG. Das Verlangen nach einer Abfindung für den Fall der einvernehmlichen Vertragsauflösung ist ebenfalls kein begründeter Anlaß zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Geschäftsherrn. Richtig ist allerdings der Hinweis im Rekurs, daß die Initiative zur Vertragsauflösung vom Kläger ausgegangen ist. Nachdem die Firma S*** zuletzt im Jahr 1987 eine Kollektion für die Beklagte erzeugt und der Inhaber dieses Unternehmens dem Kläger erklärt hatte, daß er zwar weiterhin die Produkte der Beklagten vertreiben dürfe, allerdings nur mehr befristet bis Juni 1988, erschien dem Beklagten später doch die Vertretung zweier nunmehr konkurrierender Unternehmen problematisch, insbesondere deshalb, weil er vom Inhaber der Firma S*** gehört hatte, daß ihm die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte unbehaglich sei. Deshalb schlug er der Beklagten im Jänner 1988 die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses, allerdings gegen Zahlung einer Entschädigung vor. Die Beklagte hat zwar diesen Vorschlag des Klägers nicht vollinhaltlich angenommen, weil sie zwar der Vertragsauflösung zugestimmt, die Leistung einer Entschädigung aber abgelehnt hat, hat aber daraufhin selbst einseitig den Vertrag aufgelöst, was der Kläger offensichtlich hat. Dazu, ob ein derartiger Sachverhalt den Anspruch des Handelsvertreters gemäß § 25 HVG ausschließt, war folgendes zu erwägen:
§ 25 HVG bezweckt, dem Handelsvertreter eine Abgeltung für jene Vorteile zu gewähren, die dem Geschäftsherrn aus dieser Vertretertätigkeit noch nach Vertragsende zugute kommen (SZ 40/114; SZ 49/83; Jabornegg aaO 486). Das Gesetz verlangt, daß der Handelsvertretervertrag durch einseitige Lösungserklärung des Geschäftsherrn beendet worden ist und nennt als Beendigungsgründe die vorzeitge Lösung oder Kündigung durch den Geschäftsherrn. Daß der Geschäftsherr die dafür geltenden Vorschriften eingehalten hat, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist nur, daß seine Auflösungserklärung wirklich zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat. Die Zustimmung des Handelsvertreters zu einer nicht zeitgemäßen Kündigung oder einer vorzeitigen Auflösung ohne wichtigen Grund verwandelt eine einseitige Lösungserklärung des Geschäftsherrn nicht ohne weiteres in einen - den Entschädigungsanspruch ausschließenden (Jabornegg aaO 492) - Aufhebungsvertrag (Jabornegg aaO 491; vgl. dazu Schlegelberger, HGB5 II 755 Rz 32 c zu § 89 b dHGB; Brüggemann in HGB GK3 I 842 Rz 23 zu § 89 b dHGB). Eine vom Geschäftsherrn ausgesprochene Auflösungserklärung begründet aber nicht in jedem Fall den Entschädigungsanspruch. Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis aus einem Grund aufgelöst, für den der Handelsvertreter einzustehen hat, dann entfällt der Entschädigungsanspruch schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs 1 HVG. Am Erfordernis einer vertragsbeendenden Rechtshandlung des Geschäftsherrn ist aber auch nicht unter allen Umständen festzuhalten. Beendet der Vertreter das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund, den der Geschäftsherr zu vertreten hat, dann behält er dennoch den Anspruch auf die Entschädigung (Jabornegg aaO 493; Schlegelberger aaO 748 Rz 26 zu § 89 b dHGB; Brüggemann aaO). Kein Ausgleichsanspruch gebührt jedoch bei einer (echten) einvernehmlichen Vertragsauflösung, selbst dann, wenn die Initiative dazu vom Geschäftsherrn ausgegangen ist (Jabornegg aaO 492 f.). Wird - wie hier - der Handelsvertreter vor einer einseitigen Auflösungserklärung des Geschäftsherrn selbst im Sinne einer einvernehmlichen Vertragsauflösung initiativ, dann kommt es für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches in erster Linie darauf an, aus welchen Gründen der Handelsvertreter die einvernehmliche Auflösung angestrebt hat. Geschah dies aus solchen Gründen, die beim Handelsvertreter liegen, strebte er also die Auflösung des Vertragsverhältnisses etwa deshalb an, um einer anderen Tätigkeit nachgehen zu können, dann liegt die gleiche Interessenlage vor wie bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter. In einem solchen Fall muß die Entschädigung daher entfallen. Hat der Handelsvertreter aber bei seiner Initiative aus Gründen gehandelt, die beim Geschäfsherrn liegen und unter Umständen eine sofortige Vertragsauflösung durch ihn rechtfertigen könnten, dann kann eine solche Initiative ebensowenig den Entschädigungsanspruch beeinflussen wie die aus einem solchen Grund vorgenommene Vertragsauflösung durch den Handelsvertreter selbst (vgl. dazu Schlegelberger aaO 750 f. Rz 27 a und Rz 28 a zu § 89 b dHGB).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar die - nicht zum Erfolg führende - Initiative zur einvernehmlichen Vertragsauflösung ergriffen, allerdings nicht aus Umständen, die in seiner Sphäre gelegen sind. Das rechtsgeschäftliche Verhältnis zwischen der Beklagten und der Firma S*** war, ohne daß es ihm zugerechnet werden könnte (Behauptungen in dieser Richtung liegen nicht vor), beendet worden. Die sich daraus für den Kläger bei der Vertretung beider Unternehmen ergebenden Konfliktsituationen waren für den Kläger die Ursache, die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses anzustreben. Eine solche Interessenlage reicht aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht aus, dem Kläger nach der nunmehr erfolgten Beendigung des Vertrags durch einseitige Erklärung der Beklagten den Entschädigungsanspruch zu versagen. Aus diesen Gründen ist es aber auch unerheblich, ob die Beklagte bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses einen von Verschweigung betroffenen Grund geltend gemacht hat.
Die vom Kläger in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Sache schon im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage spruchreif sei, trifft nicht zu. Es steht nicht fest, daß der Kläger ausschließlich oder überwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war. Darüber liegen widerstreitende Behauptungen vor. Aus dem Akt ergibt sich auch noch nicht, wie weit die der Beklagten aus der Geschäftsverbindung erwachsenen Vorteile auch nach der Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung ist daher notwendig.
Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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