OGH 4Ob592/89

4Ob592/89Supreme CourtOct 17, 1989

Full text

OGH 4Ob592/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna T***, Private, Kitzbühel, Am Sandhügel 21, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Marina N***, München 50, Naßlstraße 30, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Marco Formentini, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Einwilligung und Zustimmung (Gesamtstreitwert S 1,113.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1989, GZ 4 R 17/89-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. November 1988, GZ 7 Cg 163/86-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.972,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.162,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist das einzige Kind des am 18. Juli 1983 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen Fritz T***; sie stammt aus seiner ersten Ehe. In zweiter Ehe war Fritz T*** mit der Klägerin verheiratet. Diese Ehe wurde am 17. August 1971 vom Amtsgericht München aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Vor dem Ausspruch der Scheidung hatte sich Fritz T*** verpflichtet, der Klägerin, die österreichische Staatsbürgerin ist, einen jährlichen Unterhalt von S 100.000,-- wertgesichert und in vierteljährlichen gleichen Raten zu zahlen.

Am 27. Juni 1978 schlossen Fritz T*** und die Klägerin vor dem Rechtsanwalt Dr. H***, der Fritz T*** anwaltlich vertreten hatte, eine Treuhandvereinbarung folgenden Inhaltes:

"1. Herr Fritz T*** hat auf ein Sparbuch der Tiroler Handels- und Gewerbebank Innsbruck einen Betrag von öS 250.000,-- einbezahlt. Dieses Sparbuch wurde Herrn Dr. Bernhard H***, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 3, zur treuhändigen Verwahrung übergeben mit folgendem unwiderruflichen Auftrag:

a) das Sparbuch ist nach dem Ableben des Herrn Fritz T***, geb. 1911, seiner geschiedenen Frau Johanna T*** gegen Quittung auszuhändigen;

b) die ab Eröffnung des Sparbuches anfallenden (derzeit ca. 8 %) Zinsen können auch während der Lebzeit des Herrn Fritz T*** jährlich der Frau Johanna T*** gegen Quittung ausbezahlt ober überwiesen werden.

c) Wenn Frau Johanna T*** vor Herrn Fritz T***, geb. 1911, verstirbt, ist das Sparbuch Herrn Fritz T*** vom Treuhänder gegen Quittung auszuhändigen und steht die dann am Sparbuch zur Verfügung stehende Summe Herrn Fritz T*** wieder zur freien Verwendung zu.

d) Solange die derzeitige Lebensgemeinschaft Fritz und Johanna T*** aufrecht besteht, werden die Zinsen nicht auf den Unterhalt angerechnet.

2. ) Fritz T***, geb. 1911, und Johanna T*** verzichten ausdrücklich auf einen Widerruf oder eine einseitige Abänderung dieser Treuhandvereinbarung.

Innsbruck, am 23.6.1978."

Diese Vereinbarung wurde eigenhändig von Fritz T***, Dr. Bernhard H*** und der Klägerin unterfertigt. Außerdem wurde noch folgender maschinschriftlicher, von Rechtsanwalt Dr. H*** unterfertigter Vermerk angebracht:

"Sparbuch Kto-Nr. 905-15533-5 lautend auf Johanna T*** mit Losungswort, vom 23. Juni 1978 mit Guthaben von S 250.000,-- am 23. Juni 1978 übernommen."

Eine Abschrift dieser Treuhandvereinbarung wurde der Beklagten und Fritz T*** ausgefolgt, eine Gleichschrift behielt Rechtsanwalt Dr. Bernhard H*** in seiner Kanzlei; das Losungswort des Sparbuches wurde der Beklagten bekanntgegeben. Das Sparbuch verblieb in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. H***, der auf Verlangen der Beklagten Zinsen behob und sie der Beklagten überwies. Die Beklagte hatte das Sparbuch nie zur Verfügung um die Zinsen selbst bei der Bank zu beheben.

Nach dem Tod Fritz T*** wurden drei letztwillige Verfügungen aufgefunden. In der jüngsten, mit 20. Jänner 1982 datierten und vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Verfügung widerrief Fritz T*** sämtliche bisherigen letztwilligen Verfügungen und bestimmte den "Bund der Freunde der Technischen Universität München e.V., Leukämie-Hilfe für Kinder" und die "Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V., Ortsvereinigung München" je zur Hälfte zu seinen Erben. Weiters führte er darin aus:

"Ich bin rechtskräftig geschieden. Ich bin in der Lage, über meinen Nachlaß letztwillig frei zu verfügen. Aus meiner ersten Ehe mit Frau Ella T***, geborene L***, ist ein Kind vorhanden namens Marina T*** verheiratete, N***, geb. am 10. März 1944. Ich habe die Ehelichkeit dieser Tochter in der Nachkriegszeit zwar nicht angefochten, bin aber fest davon überzeugt, daß ich nicht der leibliche Vater bin. Meine Frau hatte damals, während ich im Kriegsdienst war, ein festes Verhältnis mit einem Mann namens Hermann L***, weswegen meine Ehe mit ihr auch geschieden wurde. Ich will damit klarlegen, warum meine Tochter Marina N*** lediglich den Pflichtteil erhalten soll. (Daß ich nicht zeugungsfähig war, wurde später im Krankenhaus an der Maistraße von Prof.Dr. - Name unleserlich - festgestellt)."

Ferner ordnete Fritz T*** in dieser letztwilligen Verfügung an:

"VI. Mein Haus in Kitzbühel, Am Sandhügel 21, erhält meine geschiedene Frau Johanna T***, ....., wohnhaft in Wien 17., Zeilergasse 7/11, Stiege 13, mit dem gesamten Mobiliar. Ferner erhält sie auf Lebenszeit den gerichtlich festgelegten Unterhalt.

VII. Der Pflichtteil meiner Tochter Marina N*** soll mit der Übergabe von drei Eigentumswohnungen an der Safferlingstraße 4 in München im Werte von DM 750.000,-- und ein Grundbesitz in Alling bei Fürstenfeldbruck mit ca. 10.000 bis 12.000 m2 mit Fischweiher und Baumbestand, Wert ca. DM 250.000,--, also insgesamt DM 1,000.000,--, abgegolten werden".

Die Beklagte gab am 1. August 1983 vor dem mit der Abhandlungspflege über das im Inland gelegene Vermögen Fritz T*** betrauten Notar Dr. L*** auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 10. August 1983, A 205/83-5, wurde diese bedingte Erbserklärung angenommen und der Beklagten die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 7. August 1984, ON 103, wurden auch die von den Erben "Bund der Freunde der Technischen Universität München" und "Lebenshilfe für geistig Behinderte" auf Grund des Testamentes je zur Hälfte abgegebenen bedingten Erbserklärungen angenommen, die Beklagte auf den Zivilrechtsweg verwiesen und ihr die Klägerrolle zugewiesen sowie eine Frist von drei Monaten zur Einbringung der Erbrechtsklage gesetzt. Die Beklagte brachte hierauf zu 2 C 1626/84 des Bezirksgerichtes Kitzbühel die Erbrechtsklage gegen die testamentarischen Erben "Bund der Freunde der Technischen Universität München" und "Lebenshilfe für geistig Behinderte" ein. Am 18. Dezember 1984 erging über diese Klage ein Versäumungsurteil, mit dem festgestellt wurde, daß das Testament Fritz T*** vom 20. Jänner 1982 hinsichtlich der darin enthaltenen Erbeinsetzungen unwirksam sei. Dieses Versäumungsurteil ist rechtskräftig. Auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 20. Jänner 1982 stellte das Amtsgericht München am 19. Oktober 1983 den Erben "Bund der Freunde der technischen Universität München" und "Lebenshilfe für geistig Behinderte" je zur Hälfte den Erbschein aus. Die Beklagte focht in der Folge auch beim Amtsgericht München die letztwillige Verfügung Fritz T*** vom 20. Jänner 1982 an. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom 28. September 1984 wurde die testamentarische Erbeinsetzung für nichtig erklärt und die gesetzliche Erbfolge als eingetreten festgelegt. Die in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Vermächtnisse waren von der Nichtigerklärung nicht umfaßt.

Fritz T*** hinterließ in Österreich die Liegenschaft EZ 1300 II KG Kitzbühel-Land, bestehend aus dem Grundstück 507/6 Wald mit dem darauf befindlichen Haus Kitzbühel, Am Sandhügel 21. Der Wert der Liegenschaft wurde im Verlassenschaftsverfahren mit S 3,809.000,-- und das in diesem Haus befindliche Inventar mit S 259.000,-- geschätzt. Die zweite Liegenschaft in Kitzbühel, EZ 1155 II KG Kitzbühel-Land, hatte der Erblasser noch zu Lebzeiten zu einem Kaufpreis von DM 200.000,-- veräußert. Diese Kaufpreisforderung wurde in das Verlassenschaftsverfahren miteinbezogen und der Kaufpreis mit umgerechnet S 1,409.000,-- festgesetzt. Ebenso wurde das Sparbuch Nr. 905-15533-5 bei der Tiroler Handels- und Gewerbebank, lautend auf die Klägerin, mit einem Einlagestand von S 250.000,-- einbezogen. Außerdem hinterließ Fritz T*** in Österreich 770 Krügerrand a S 7.875,--, somit im Wert von insgesamt S 6,063.750,--; auch diese wurden in das Abhandlungsverfahren einbezogen.

Darüber hinaus hatte Fritz T*** auch jeweils 700 bis 800 Krügerrand bei Banken in der Schweiz und in München deponiert gehabt, welche gleichfalls diesen Wert repräsentierten und nach dem Tod Fritz T*** der Beklagten zugekommen sind. Laut dem Inventar betrugen die Aktiven Fritz T*** im Inland insgesamt S 12,512.620,54; nach Abzug der Passiven von S 251.375,05 errechnete sich der reine Nachlaß mit S 12,261.245,49. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5. August 1985, ON 129, wurde das Inventar der Abhandlung zugrunde gelegt und die Tiroler Handels- und Gewerbebank Innsbruck verständigt, daß das Sparbuch Nr. 905-15533-5 in den Nachlaß falle und über dieses Sparbuch die Erbin Ella Marina N***, also die Beklagte, verfügungsberechtigt sei. Mit Beschluß vom 4. November 1985, ON 134, wurde der Vorstellung der Klägerin gegen diesen Beschluß teilweise Folge gegeben und dieser dahin abgeändert, daß der Betrag von S 250.000,--, resultierend aus dem Sparbuch bei der Tiroler Handels- und Gewerbebank, aus dem Nachlaß ausgeschieden wurde, so daß ein reiner Nachlaß von S 12,011.254,49 der Abhandlung zugrunde gelegt wurde; die Tiroler Handels- und Gewerbebank Innsbruck wurde davon verständigt, daß das Sparbuch Nr 905-15533-5 nicht in den Nachlaß falle und darüber die Klägerin Johanna T*** verfügungsberechtigt sei. Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung für die Klägerin Johanna T*** wurde mit diesem Beschluß abgewiesen; die Klägerin wurde gleichzeitig mit ihrem Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Vermächtnis zugunsten der Klägerin zwar formell gültig sei, die Beklagte jedoch die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung und die Unzulänglichkeit des Nachlaßvermögens behauptet habe. Die Klägerin sei daher mit ihren Ansprüchen aus dem Vermächtnis auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.

Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde vom 17. Jänner 1986, ON 143, wurde der im Inland befindliche Nachlaß Fritz T*** zur Gänze der Beklagten eingeantwortet und ausgeführt, daß für sie nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung das Eigentumsrecht in EZ 1300 KG Kitzbühel-Land einzuverleiben sei.

Der Rechtsanwalt Dr. Bernhard H*** hatte der Klägerin am 22. Jänner 1984 das Sparbuch Konto-Nr. 905.15533-5 ausgefolgt. Das zu 15 Cg 203/86 des Landesgerichtes Innsbruck von der nunmehrigen Beklagten als Klägerin gegen die nunmehrige Klägerin als Beklagte erhobene Begehren auf Herausgabe dieses Sparbuches wurde rechtskräftig abgewiesen.

Unter Berufung auf die Treuhandvereinbarung vom 27. Juni 1978 und das Vermächtnis vom 20. Jänner 1982 begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen,

1. in die Einverleibung ihres, der Klägerin, Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 1300 KG Kitzbühel-Land, Einfamilienhaus, Kitzbühel, Am Sandhügel 21, einzuwilligen;

2. der Ausfolgung des Sparguthabens auf dem Sparbuch Nr. 905-15533-5 der Tiroler Handels- und Gewerbebank Innsbruck an die Klägerin zuzustimmen.

Auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes Kitzbühel zu 2 C 1626/84 sei nur die Erbeinsetzung, nicht jedoch die gesamte letztwillige Verfügung vom 20. Jänner 1982 ungültig; insbesondere seien die darin zugunsten der Klägerin enthaltenen Legate aufrecht geblieben; sie entsprächen voll und ganz dem Willen des Erblassers und seien somit gültig. Die Klägerin habe auch nach der Scheidung mit dem Erblasser in Lebensgemeinschaft gelebt und ihn wie eine Ehefrau in aufrechter Ehe betreut und versorgt. Fritz T*** habe stets die Absicht gehabt, ihren Lebensunterhalt zu sichern; er habe daher unabhängig davon, ob die Beklagte seine leibliche Tochter war, in Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtung gegenüber der Klägerin die Absicht gehabt, ihr das Haus in Kitzbühel, das beim Treuhänder Dr. H*** hinterlegte Sparbuch über S 250.000,-- und den festgelegten Unterhalt zukommen zu lassen. Die Legate zugunsten der Klägerin bildeten nur einen kleinen Teil des großen Vermögens Fritz T***. Die Beklagte habe ein Millionenvermögen geerbt. Von einer Verkürzung ihres Pflichtteilsanspruches durch Legate und Schenkungen könne keine Rede sein; Pflichtteilsergänzungsansprüche wären überdies verjährt. Ein allfälliger Irrtum des Erblassers darüber, ob die Beklagte seine leibliche Tochter war, sei nur allenfalls für die im Testament enthaltene Erbeinsetzung, nicht aber für die Vermächtnisse zugunsten der Klägerin von Bedeutung gewesen. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr stehe gegen die Klägerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Umfang von mindestens S 4,818.000,-- zu. Das Testament des Erblassers und die Treuhandvereinbarung über das Sparbuch seien sittenwidrig, habe doch der Erblasser dabei allein die Absicht gehabt, die Beklagte zu enterben und ihr durch die Anordnung von Vermächtnissen und Schenkungen unter Lebenden den Pflichtteil zu entziehen. Dieses Motiv des Erblassers verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen und führe zur Nichtigkeit des Testaments und der Treuhandvereinbarung. Der Beklagte hätte die Zuwendungen an die Klägerin nicht vorgenommen, wenn er gewußt hätte, daß die Beklagte tatsächlich seine leibliche Tochter ist.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte, über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgendes fest:

Kurze Zeit nach der Scheidung der Ehe suchte Fritz T*** wieder den Kontakt zur Klägerin. Fritz T*** und die Klägerin nahmen in weiterer Folge die Lebensgemeinschaft wieder auf, wobei sie den größten Teil des Jahres gemeinsam verbrachten und im gemeinsamen Haushalt lebten; sie machten auch gemeinsam Urlaubsreisen. Die Wintermonate verlebten sie zumeist in dem Haus in Kitzbühel, Am Sandhügel 21. Die Klägerin führte den gemeinsamen Haushalt, versorgte Fritz T*** und nahm sämtliche Tätigkeiten einer Hausfrau wahr. Diese Lebensgemeinschaft dauerte bis zum Tod Fritz T*** und verlief im wesentlichen harmonisch. Insgesamt gesehen nahmen beide wieder jene Lebensweise und Lebensgemeinschaft auf, wie sie sie vor der Scheidung der Ehe geführt hatten. Fritz T*** wollte auch die Klägerin für den Fall seines Todes absichern, ihr sollte nach seinem Willen die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards auch nach seinem Tod ermöglicht werden. Fritz T*** betonte auch Freunden, seiner Haushälterin und seinen Nachbarn gegenüber, daß er für die Klägerin für den Fall seines Todes Vorkehrungen treffen bzw. sie absichern werde; sie solle nach seinem Tod das Haus in Kitzbühel bzw. sein in Österreich befindliches Vermögen erhalten. Zweck der Treuhandvereinbarung vom 27. Juni 1978 betreffend das Sparbuch war es, der Klägerin die Haushaltsführung und Versorgung Fritz T*** abzugelten - da er ihr zu Lebzeiten nicht den gesamten Unterhalt gezahlt hatte - und ihr eine finanzielle Überbrückungshilfe nach seinem Ableben zu verschaffen.

Das Verhältnis zwischen Fritz T*** und der Beklagten war nicht sehr gut und verschlechterte sich ab den 80-Jahren immer mehr. Fritz T*** bezweifelte die Ehelichkeit der Beklagten. Deshalb wollte er sie bereits zu Lebzeiten abfinden; sie sollte drei Eigentumswohnungen und einen Fischweiher in Alling erhalten, darüber hinaus sollte sie einen Erbverzicht abgeben.

Daß Fritz T***, wäre er von der Ehelichkeit der Beklagten überzeugt gewesen, ihr alles hinterlassen und die Klägerin nicht bedacht hätte, konnte nicht festgestellt werden; Fritz T*** wollte vielmehr die Klägerin nach seinem Tod versorgt wissen und ihr die Haushaltsführung und seine Versorgung abgelten, insbesondere weil sich die Klägerin nach der Scheidung der Ehe zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft bereit erklärt hatte. Deshalb bedachte er sie in den letztwilligen Verfügungen.

Rechtlich meinte der Erstrichter, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung sei nach § 30 IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers zur Zeit der Rechtshandlung, also nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, zu beurteilen. Durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichtes München und des Bezirksgerichtes Kitzbühel, mit denen die Ungültigkeit der im Testament vom 20. Jänner 1982 enthaltenen Erbeinsetzungen festgestellt wurde, seien die darin enthaltenen Legate nicht berührt worden. Die letztwillige Verfügung vom 20. Jänner 1982 sei nach den Bestimmungen des BGB der äußeren Form nach gültig; das in ihr zugunsten der Klägerin enthaltene Vermächtnis entspreche auch dem wahren Willen des Erblassers. Bei Berücksichtigung des nach dem Tod des Erblassers noch vorhandenen Vermögens wäre für die Beklagte auch dann, wenn der Erblasser ihre Ehelichkeit nicht bezweifelt hätte, trotz des Vermächtnisses zugunsten der Klägerin noch ausreichend Vermögen vorhanden, um die Beklagte ausreichend zu versorgen und zu bedenken. Da somit das Legat zugunsten der Klägerin gültig sei, sei die Beklagte, die auf Grund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde bereits Eigentümerin der Liegenschaft in Kitzbühel geworden sei, schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin einzuwilligen.

Im Hinblick auf das allein im Inland zu erfüllende Legat zugunsten der Klägerin könne für die Bemessung eines gegen sie allenfalls bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruches nur das im Inland vorhandene Vermögen berücksichtigt werden; danach habe aber die Beklagte den Pflichtteil hinsichtlich des inländischen Vermögens bereits erhalten. Im übrigen wäre ein allfälliger Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bereits verjährt.

Da das Sparbuch über S 250.000,-- der Beklagten unter Lebenden bereits direkt, wenn auch unter treuhänderischer Bindung, übergeben worden sei, seien die Erfordernisse einer Schenkung erfüllt; die Beklagte sei daher auch verpflichtet, einer Ausfolgung des Sparguthabens an die Klägerin zuzustimmen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Streitwert sowohl des Einwilligungsbegehrens (im Hinblick auf den Einheitswert der Liegenschaft) als auch des Zustimmungsbegehrens jeweils den Betrag von S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Ersturteils als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Da die Beklagte in ihrer Rechtsrüge ausschließlich die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung von Todes wegen zugunsten der Klägerin wegen Sittenwidrigkeit sowie deren Ungültigkeit wegen Irrtums geltend mache, habe sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes auf diese Einwendungen zu beschränken. Diese Rechtsfragen seien auf Grund der Staatsangehörigkeit des Erblassers nach deutschem Recht zu beurteilen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 IPRG). Die in § 28 Abs. 2 IPRG davon für den Fall vorgesehene Ausnahme, daß eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, betreffe nur die Beurteilung des Erbschaftserwerbes und der Haftung für Nachlaßschulden.

Nach § 138 Abs. 1 BGB sei ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Sittenwidrig sei ein Rechtsgeschäft nach der deutschen Rechtsprechung dann, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, sein Inhalt also mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist; die Sittenwidrigkeit könne sich aber auch aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes ergeben, d.h. aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäftes. Bei Verfügungen von Todes wegen könne aber die Bestimmung des § 138 BGB nur zurückhaltend angewendet werden; Sittenwidrigkeit komme hier nur in besonders hervorstechenden Ausnahmefällen in Betracht. Da das Erbrecht des BGB vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht werde, sei der Richter nicht berechtigt, den Willen des Erblassers an Hand seiner eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und danach zu korrigieren. In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, werde der Erblasser auch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip regelmäßig nicht beschränkt; diesem Prinzip sei der autonome Wille des Erblassers grundsätzlich übergeordnet. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger würden durch die Bestimmungen des BGB über das Pflichtteilsrecht gezogen. Der Erblasser könne daher ohne Verstoß gegen die Sittenordnung pflichtteilsberechtigte Verwandte auf den Pflichtteil beschränken oder völlig übergehen. Eine letztwillige Verfügung könne nur dann sittenwidrig sein, wenn in ihr selbst eine unredliche, also verwerfliche Gesinnung des Erblassers zum Ausdruck komme und eine Verwirklichung erstrebe. Es komme also auf den sich aus Inhalt, Motiv und Zweck ergebenden Gesamtcharakter der letztwilligen Verfügung an, der an der Sittenordnung zu messen sei. Dabei seien u. a. sowohl das Verhalten der zurückgesetzten Personen als auch die Beziehungen der bedachten Personen zum Erblasser zu berücksichtigen, die eine letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten als gerechtfertigt oder zumindest weniger anstößig erscheinen ließen; ferner die Auswirkungen der Verfügung auf die zurückgesetzten Familienangehörigen und die Frage, woher das Vermögen stammt, insbesondere ob es vom Erblasser selbst erarbeitet wurde oder etwa von der Mutter eines zurückgesetzten Kindes aus erster Ehe stammt. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so könne das Vermächtnis zugunsten der Klägerin nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB beurteilt werden. Die Rechtsprechung zum sog. "Geliebtentestament" sei hier nur bedingt anwendbar, weil es sich bei der Klägerin um die ehemalige (zweite) Ehegattin des Erblassers handle, die auch nach der Scheidung der Ehe mit dem Erblasser bis zu dessen Tod - allenfalls mit Unterbrechungen - in Lebensgemeinschaft gelebt habe, ohne daß dadurch in eine andere Beziehung des Erblassers zu einer Frau eingegriffen worden wäre. Abgesehen davon sei nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 53, 60) auch ein "Geliebtentestament" nur unter besonderen Voraussetzungen sittenwidrig. Fehle ihm der ausschließliche Charakter als Entgelt und Belohnung für geschlechtliche Hingabe, so könne die Sittenwidrigkeit nicht allein mit der Tatsache begründet werden, daß die Bedachte zum Erblasser in sexuellen Beziehungen gestanden sei; vielmehr komme es auf den Inhalt und die Auswirkungen einer solchen letztwilligen Verfügung an, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen sei, ob neben den sexuellen Beziehungen achtenswerte andere Gründe ausschlaggebend sind. Von der Rechtsprechung werde anerkannt, daß sich auch aus einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine moralische Pflicht ergeben könne, für den Unterhalt des Partners zu sorgen und dessen wirtschaftliche Existenz nach dem eigenen Tod in angemessener Weise zu sichern. Eine letztwillige Verfügung, die einer solchen moralischen Verpflichtung Rechnung trage, werde nur in ganz besonders krassen Ausnahmefällen als sittenwidrig angesehen werden können. In der Zuwendung des Hauses in Kitzbühel im Wert von rund 4 Millionen S an die Klägerin, die den Erblasser viele Jahre lang bis zu seinem Tod weitgehend betreut und ihm den Haushalt geführt habe, könne somit eine sittenwidrige letztwillige Verfügung nicht erblickt werden, zumal der Wert des Hauses nur rund 5 % des von der Beklagten selbst angegebenen Vermögens des Erblassers ausgemacht habe. Es möge durchaus zutreffen, daß die im Testament Fritz T*** vom 20. Jänner 1982 enthaltenen Erbeinsetzungen sowie eine Reihe darin vorgesehener Legate und Schenkungen vorwiegend auf die Absicht des Erblassers zurückzuführen seien, der Beklagten die Geltendmachung und Durchsetzung ihres vollen Pflichtteilsanspruches zu erschweren oder unmöglich zu machen; auf das Vermächtnis zugunsten der Klägerin und auf die Treuhandvereinbarung vom 27. Juni 1978 über das Sparbuch treffe das jedoch nach den Feststellungen nicht zu.

Nach § 2085 BGB habe die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur dann zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die Unwirksamkeit der Verfügung nicht getroffen hätte. Ein solcher Zusammenhang bestehe jedoch nicht zwischen den zugunsten der Klägerin und den zugunsten anderer Personen oder Institutionen getroffenen Verfügungen, zumal für die Verfügungen zugunsten der Klägerin ausreichende, in den persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin gelegene Gründe gegeben seien. Mögen auch die anderen Verfügungen vor allem auf die irrige Ansicht des Erblassers zurückzuführen sein, daß er nicht der Vater der Beklagten sei, so sei doch nicht erwiesen, daß diese Erwägungen auch für das Vermächtnis zugunsten der Klägerin eine Rolle gespielt hätten; insbesondere habe nicht festgestellt werden können, daß Fritz T*** der Beklagten, wäre er von seiner Vaterschaft überzeugt gewesen, sein gesamtes Vermögen hinterlassen und die Klägerin überhaupt nicht bedacht hätte.

Damit sei aber auch der Anfechtung der letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin wegen Irrtums der Boden entzogen. Zwar könne eine letztwillige Verfügung nach § 2078 BGB auch wegen Motivirrtums angefochten werden, wenn dieser für die Verfügung bestimmend oder zumindest wesentlich mitbestimmend gewesen ist; hätte der Erblasser hingegen die Verfügung auch ohne die irrige Vorstellung angeordnet, so fehle der ursächliche Zusammenhang. Der Beklagten sei der ihr obliegende Beweis mißlungen, daß der etwaige Irrtum des Erblassers über seine Vaterschaft zu ihr auch für das Vermächtnis zugunsten der Klägerin ursächlich gewesen sei. All diese Ausführungen gälten auch für die Treuhandvereinbarung vom 27. Juni 1978; im übrigen handle es sich bei der Schenkung von S 250.000,-- an die Klägerin um eine Anstandsschenkung im Sinne des § 2330 BGB.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Auf die in der Revision vorgelegte "eidesstattliche Versicherung" der Erna P*** kann, weil es sich dabei um eine Neuerung handelt, nicht Bedacht genommen werden (§ 504 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrund dbr unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO), die so gut wie wörtlich mit der Rechtsrüge in der Berufung (S. 425 f) übereinstimmen, zeigt die Beklagte keine Gesichtspunkte auf, die nicht schon das Berufungsgericht berücksichtigt hat. Gerade die von ihr zitierten Entscheidungen und Lehrmeinungen belegen, daß die angefochtene Entscheidung mit der - hier gemäß § 3 IPRG maßgeblichen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 3 IPRG) - Rechtsprechung des BGH übereinstimmen, wonach die Schranken der Testierfähigkeit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger grundsätzlich nur durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen werden und Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung nur in besonders hervorstechenden Ausnahmefällen, zu denen die Zuwendung an eine Lebensgefährtin nicht gehört, angenommen werden kann (BGHZ 53, 60; NJW 1983, 674; Mayer-Maly im Münchner Kommentar, Rz 53 zu § 138 BGB). Aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht "also ohne weiteres die Sittenwidrigkeit der letzten Verfügung" zugunsten der Klägerin hätte annehmen können, ist nicht zu sehen.

Soweit die Beklagte auch in dritter Instanz daran festhält, daß der Erblasser einem die Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung erschütternden Irrtum - daß nämlich die Beklagte nicht seine leibliche Tochter sei - unterlegen sei, muß sie an der Feststellung der Vorinstanzen scheitern, wonach nicht bewiesen worden ist, daß Fritz T*** ohne diesen Irrtum die Klägerin nicht bedacht hätte. Mit den Revisionsausführungen, daß diese Fehlvorstellung des Erblassers Anlaß für das Vermächtnis zugunsten der Klägerin gewesen sei, entfernt sich die Beklagte in unzulässiger Weise von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Eine letztwillige Verfügung kann aber wegen Irrtums des Erblassers nur dann angefochten werden, wenn anzunehmen ist, daß er diese Verfügung bei Kenntnis der (wahren) Sachlage nicht gemacht hätte (§ 2078 BGB); der Irrtum muß also erheblich gewesen sein (Leipold in Münchner Kommentar, Rz 19 zu § 2078 BGB mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch schon darauf verwiesen, daß die Beweislast für den Anfechtungsgrund, insbesondere also auch für die Erheblichkeit des Irrtums, die Beklagte als diejenige, die aus den Wirkungen der Anfechtung Rechtsfolgen herleiten wollte, getroffen hat (Leipold aaO Rz 49).

Die Revision mußte sohin erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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