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9ObA197/89•OGH 9ObA197/89
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred W***, Angestellter, Altmünster, Nach dem See 199, vertreten durch Dr. Gustaf Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K*** P*** Gesellschaft mbH, Wien 12., Vivenotgasse 48, vertreten durch Dr. Norbert Schöner und Dr. Karl J. Grigkar, Rechtsanwälte in Wien, wegen 50.000 S brutto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Gesamtstreitwert 56.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 1989, GZ 33 Ra 20/89-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 29. Oktober 1986, GZ 5 Cr 1129/86-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 617,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt die im § 46 Abs 2 Z 2 ASGG bezeichnete Grenze. Die von der beklagten Partei erhobene "außerordentliche" Revision war daher als ordentliche Revision zu behandeln.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Da die Begründung des Berufungsgerichts zutreffend ist, genügt es auf dessen Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für eine Beschäftigungsdauer vom 1. Juli 1980 bis 28. Februar 1986. Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagte Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses für eine Beschäftigungsdauer vom 1. Juli 1980 bis 3. Oktober 1985. Damit wurde dem Begehren des Klägers teilweise stattgegeben. Diese Entscheidung bildet gegenüber dem erhobenen Leistungsbegehren des Klägers ein minus, nicht jedoch ein aliud, sodaß ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nicht vorliegt (Martinek-Schwarz, AngG6, 719; Runggaldier-Eichinger, Arbeitszeugnis, 142). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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