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12Os88/89 (12Os89/89)•OGH 12Os88/89 (12Os89/89)
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang W*** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Oktober 1988, GZ 20 v Vr 677/88-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird verweigert.
Gründe:
Mit Beschluß vom 8.Juni 1989, GZ 12 Os 58/89-8, hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.Oktober 1988, GZ 20 v Vr 677/88-54, als verspätet zurückgewiesen, weil die Urteilsausfertigung am 7.März 1989 dem Verteidiger zugestellt worden war, dieser aber erst am 22.März 1989 die Rechtsmittelschrift zur Post gegeben hatte. Vor dieser Entscheidung war durch die Kanzleileiterin des Obersten Gerichtshofes in der Kanzlei des Verteidigers angerufen und um Vorlage des die Aufgabe der Rechtsmittelschrift betreffenden Postaufgabescheines ersucht worden. Diesem Ersuchen war der Verteidiger durch Übersendung entsprechender Ablichtungen, die am 18.Mai 1989 beim Obersten Gerichtshof eintrafen, nachgekommen (ON 70/II).
In Begründung des mit 27.Juni 1989 datierten, am 3.Juli 1989 beim Erstgericht eingelangten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wird ausgeführt, daß die verspätete Übergabe der zeitgerecht ausgefertigten Rechtsmittelschrift an die Post nur auf ein Versehen der ansonsten verläßlichen Kanzleiangestellten des Verteidigers zurückzuführen sein kann und der Verteidiger erst durch Zustellung des - am 22.Juni 1989 hg. abgefertigten - Zurückweisungsbeschlusses von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt habe. Unter einem wurde neuerlich die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausgeführt. Auf Grund der vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen durch Vernehmung der Angestellten Gerda D*** und Maria O***, sowie des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Matthias M*** und Einsichtnahme in die vorgelegten Ablichtungen (ON 71, 72, 77/II) ergibt sich, daß das Urteil die Eingangsstampiglie mit dem Datumaufdruck "-7.März 1989" trägt, sich im Vormerkkalender die Eintragung "Beruf.Widhalm fix 21.3." findet und die seinerzeitige (verspätete) Rechtsmittelschrift mit "20.3.1989" datiert ist (S 115/II). Es ließ sich zwar nicht mehr rekonstruieren, weshalb es zur verspäteten Postaufgabe kam, jedoch kommt nach der Überzeugung des Verteidigers als Verursacherin der Fehlleistung primär Frau D***, allenfalls auch Frau O*** in Betracht. Nach übereinstimmenden Aussagen steht aber fest, daß die beiden Kanzleiangestellten von dem Ersuchen des Obersten Gerichtshofes, die Ablichtung des Postaufgabescheines vorzulegen, am 17.Mai 1989 Kenntnis erlangt hatten und darüber auch den Verteidiger informierten, worauf dieser die Vorlage an den Obersten Gerichtshof veranlaßte, ohne daß er sich bei dieser Gelegenheit wenigstens jetzt gehörig davon überzeugt hätte, ob das Rechtsmittel zeitgerecht abgesendet worden war. Erst nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses hat Dr. M*** persönlich Nachforschungen angestellt und die verspätete Postaufgabe erkannt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung könnte dem Angeklagten nur dann bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 364 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO kumulativ vorlägen.
Nun kann es dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden des Verteidigers an der verspäteten Überreichung der Rechtsmittelschrift durch das Versehen der Kanzleiangestellten auch in diesem Fall ausgeschlossen werden kann, weil die Bewilligung des Begehrens schon daran scheitert, daß um die Wiedereinsetzung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses angesucht wurde (§ 364 Abs. 1 Z 2 StPO).
Der Erklärungsversuch des Verteidigers, er sei zum Zeitpunkt der Anfrage des Obersten Gerichtshofes (17.Mai 1989) noch "vollkommen überzeugt" gewesen, daß er das Rechtsmittel zeitgerecht zur Post gebracht habe, kann angesichts der Tatsache, daß das Ende der Rechtsmittelfrist (21.3.) in den Kanzleiunterlagen richtig vorgemerkt und das Datum der tatsächlichen Postaufgabe (22.3.) ebenfalls aktenkundig war, nicht akzeptiert werden. Vielmehr kann die Sachlage nur dahin beurteilt werden, daß ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage einer Ablichtung des postamtlich bestätigten Aufgabescheines, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt der Reaktion darauf (17.5.) das die Fristversäumnis verhüllende Hindernis (Unkenntnis) aufgehört hat. Bei Zugrundelegung eines auch nur durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes muß nämlich einem Verteidiger klar sein, daß ein Rechtsmittelgericht nur dann die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels durch zusätzliche Erhebungen überprüft, wenn diese nach der Aktenlage zweifelhaft ist; dies ist oft dann der Fall, wenn das Rechtsmittel zwar verspätet bei Gericht eingelangt ist, mangels Vorliegens eines Poststempels oder bei dessen Unleserlichkeit aber nicht beurteilt werden kann, ob die Eingabe zeitgerecht zur Post gegeben worden war. Ist die Rechtsmittelschrift hingegen rechtzeitig bei Gericht eingelangt, spielt die Postaufgabe keine Rolle. Die Unleserlichkeit der Einlaufstampiglie würde in aller Regel bereits Recherchen des Erstgerichts - das ja den Vorlagebericht anzufertigen hat - auslösen. Der Oberste Gerichtshof muß daher davon ausgehen, daß dem Verteidiger die Fristversäumnis bereits am 17.Mai 1989 zur Kenntnis gelangt ist; seine mangelnde Überprüfung vermag an diesem objektiv vorliegenden Sachverhalt nichts zu ändern. Damit ist das mit 27. Juni 1989 datierte, weit außerhalb der vierzehntägigen Frist zur Post gegebene und am 3.Juli 1989 bei Gericht eingelangte Restitutionsbegehren seinerseits gleichfalls verspätet (so schon 13 Os 70/83).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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