OGH 9ObA123/89

9ObA123/89Supreme CourtJul 12, 1989

Full text

OGH 9ObA123/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Rudda und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Günther V***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, vertreten durch Dr.Rene Schindler, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L*** K***, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 110.516,-- S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1989, GZ 8 Ra 111/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Oktober 1988, GZ 31 Cga 169/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Entscheidend ist für die Anwendung von § 15 DO das Aufgeben der Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt und die Niederlassung als freiberuflicher Arzt; unter diesen Voraussetzungen steht im Fall einer Dienstnehmerkündigung die Abfertigung zu. Ziel dieser Regelung ist es, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Ärzte in möglichst weitem Ausmaß sicherzustellen, indem dem Arzt gleichsam eine Prämie dafür gewährt wird, seinen Entschluß, sich unter Inkaufnahme aller Risken, die mit einer selbständigen Tätigkeit verbunden sind, als freiberuflicher Arzt niederzulassen, zu fördern und ihm durch die Leistung der Abfertigung eine Starthilfe zu gewähren. Nur die ausschließliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt wird diesem Ziel gerecht, zumal durch die nebenberufliche Führung einer Privatpraxis insbesondere unter den von der beklagten Partei auferlegten einschränkenden Bedingungen - Führung der Privatpraxis ausschließlich in der dienstfreien Zeit ohne Fixierung von Ordinationszeiten (nur nach Vereinbarung), nicht als Kassenstelle mit den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung - kein maßgeblicher Beitrag zur gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung geleistet werden kann. Daß der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bei der beklagten Partei nebenberuflich in bescheidenem Ausmaß eine Privatpraxis betrieb, steht daher einem auf § 15 DO gegründeten Abfertigungsanspruch nicht entgegen. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Wortlaut des § 15 DO und insbesondere dem Zweck, der mit dieser Bestimmung verfolgt wird, der Abfertigungsanspruch zusteht, wurden dessenungeachtet erfüllt, als der Kläger sein Dienstverhältnis als angestellter Spitalsarzt auflöste, um in Hinkunft ausschließlich als niedergelassener Arzt tätig zu sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.