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8Ob576/88•OGH 8Ob576/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Herta L***, Hausfrau, 6130 Schwaz, Pirchanger 70 a, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Dipl.Ing. Karl S***, Architekt, 6130 Schwaz, Innsbrucker Straße 5, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1988, GZ 2 b R 27/87-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 11. Dezember 1986, GZ F 7/83-80, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Verfahrenskosten werden gegenseitig aufgehoben.
Begründung:
Die am 5. Oktober 1957 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 2. Dezember 1982 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. Dieser Ehe entsprossen 3 Kinder (Peter, geboren 21. April 1958; Michael, geboren 25. Juni 1961; Stefan, 22. August 1972). Die Elternrechte bezüglich des minderjährigen Stefan S*** stehen der Antragstellerin zu. Der Antragsgegner hat für dieses Kind monatlich S 4.000,-- an Unterhalt zu zahlen.
Die Streitteile stellten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse widerstreitende Anträge, worüber das Erstgericht wie folgt entschied:
"1) Nachstehende Vermögensbestandteile stellen kein Auseinandersetzungsvermögen im Sinne des § 81 Ehegesetz dar:
a) Der ideelle Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1582 II, KG Schwaz, samt damit verbundenem Wohnungseigentum;
b) die Miteigentumsanteile der Antragstellerin je zur ideellen Hälfte an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II, je KG Schwaz, an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting, sowie am Ferienhaus der Parteien auf der Insel Elba;
I.) Teppiche 1.) Kazak, 246 - 153 cm ON. 62: S
2. ) Schuscha-Karabagh, 245 x 95 cm ON. 62: S 46.000,--
3. ) Täbriz, 379 x 281 cm ON. 62: S 266.000,--
4. ) Afghan, 286 x 208 cm ON. 62: S 9.500,--
5. ) Täbriz, 284 x 202 cm ON. 62: S 143.000,--
6. ) Botaly-Schuscha, 277 x 150 cm ON. 62: S 42.000,--
7. ) Yastik, 97 x 62 cm ON. 62: S 30,--
8. ) Hamedan-Läufer, 375 x 112 cm ON. 62: S 50.000,--
9. ) Schuscha-Karabagh, 178 x 114 cm ON. 62: S 49.000,--
10. ) Gaschkai, 258 x 146 cm ON. 62: S 12.800,--
11. ) Zandjan, 210 x 120 cm ON. 62: S 3.500,--
12. ) Senneh-Kelim, 194 x 127 cm ON. 62: S 100.000,--
13. ) Buchara-Stickerei, 192 x 137 cm ON. 62: S 29.000,--
II.) Antiquitäten, Bilder, Kunstgegenstände A) Diele
14. ) Tuxerschrank 1777, 92 x 60 cm ON. 44: S 55.000,--
15. ) Zillertaler Schrank, 130 x 65 x 185 cm ON.
44: S 65.000,--
16. ) Tuxer Truhe, 120 x 65 x 83 cm ON. 44: S 45.000,--
17. ) Kommode, klein, 35 - 19 x 23 cm ON. 44: S 5.000,--
18. ) Biedermeier Tisch, rund, Durchmesser 90 cm
ON. 44: S 30.000,--
19. ) Biedermeier Sofa, gepolstert, ON. 44: S 28.000,--
20. ) 2 Geyr-Spätbiedermeier-Stühle ON. 44: S 24.000,--
21. ) Wanduhr ON. 44: S 3.000,--
22. ) Trachtenhut, Zillertal, ON. 44: S 3.500,--
23. ) Luster, dreiflammig, Messing gegossen um 1870,
ON. 44: S 7.000,--
24. ) 2 Scheibenleuchter aus Bronze, Kopien,
ON. 44: S 3.000,--
25. ) Biedermeier-Spiegel, 70 x 100 cm ON. 44: S 8.000,--
26. ) 2 Wandleuchten, geschnitzt und gefasst,
ON. 44: S 12.000,--
27. ) Tischchen, rund, dreibeinig, Durchmesser 50,5 cm,
ON. 44: S 6.000,--
28. ) 2 Lithos mit Ansichten vom Achensee,
ON. 44: S 1.500,--
29. ) 3 Holzschnitte von Alois Schwärzler, Porträts,
ON. 44: S 1.200,--
30. ) Josefinische Kommode, Kirschholz furniert, zweiladig
ON. 44: S 50.000,--
B) Balkon, Söller 31.) Bauerntisch, 140 x 117 cm ON. 44: S
32. ) 3 Bauernstühle ON. 44: S 13.500,--
33. ) Gmundener Tonschüssel ON. 44: S 2.000,--
C) Gäste - WC 34.) Biedermeier-Spiegel, 50 x 70 cm ON. 44: S
35. ) Tischchen, oval, 43 x 65 x 77 cm, ON. 44: S 3.500,--
D) Gästezimmer 36.) Tisch, 103 x 95 cm, 2 Stühle aus der Zeit um
1880, ON. 44: S 15.000,--
37. ) Biedermeier-Gemälde, Landschaft mit Kirche, 50 x 65 cm,
ON. 44: S 4.500,--
38. ) Sessel mit Armstützen aus der Zeit um 1880,
ON. 44: S 5.000,--
39. ) Biedermeier-Ochsenaugenrahmen, vergoldet mit Spiegel, 109 x 74
cm ON. 44: S 10.000,--
E) Eingang mit Stiegenhaus 42.) Bauerntruhe, datiert 1796, 155 x 70
x 90 cm, ON. 44: S 60.000,--
43. ) Bauernschrank, eintürig, datiert 1785, 103 x 63 x 161 cm,
ON. 44: S 20.000,--
44. ) Bildtafel, oval, Maria mit Kind, datiert 1873,
ON. 44: S 15.000,--
45. ) Gemälde von Lena Bauernfeind, Bauernhof, 34 x 41 cm,
ON. 44: S 12.000,--
46. ) Gemälde von Lena Bauernfeind, Winterlandschaft, 52 x 63 cm
ON. 44: S 16.000,--
F) Wohnhalle - Galerie 47.) Bauerntisch, Montafon, 98 x 100 x 72 cm,
ON. 44: S 35.000,--
48. ) 2 Scheren, alt, ON. 44: S 1.000,--
49. ) Bauernsessel ON. 44: S 3.000,--
50. ) Holzschnitt von Alois Schwärzler, Bei Kitzbühel
ON. 44: S 1.500,--
G) Wohnhalle - Wohnraum 51.) 2 Stühle, rot gepolstert, ON.
44: S 15.000,--
52. ) Biedermeier-Vitrine, 90 x 40 x 155 cm ON.
44: S 28.000,--
53. ) 1 Paar Barockleuchter, Metallblech, getrieben und versilbert,
ON. 44: S 30.000,--
54. ) Vase, Jugendstil, Metall und grünes Glas,
ON. 44: S 25.000,--
55. ) 1 Paar Barockleuchter, holzgeschnitzt mit Goldfassung, Höhe 26
cm, ON. 44: S 12.000,--
56. ) Melkertrüherl, Zillertal, 33 x 21 x 23 cm,
ON. 44: S 15.000,--
57. ) 2 Tonmodel ON. 44: S 4.000,--
58. ) Dose, Jugendstil, Silber, ON. 44: S 9.000,--
59. ) Ölgemälde von Martha Strele, Knabe, datiert 1917,
ON. 44: S 25.000,--
60. ) Ölgemälde von Schramm-Zittau, Hühnerhof, 24 x 27 cm,
ON. 44: S 25.000,--
61. ) Ölgemälde von Gustav Bechler, Achensee, signiert,
ON. 44: S 15.000,--
62. ) Ölgemälde von Haas, Blumen in Vase,
ON. 44: S 5.000,--
63. ) 2 Ölgemälde von Erich Torggler, signiert, beide Darstellungen
von Rattenberg, ON. 44: S 36.000,--
H) Inhalt der Biedermeier-Vitrine 65.) Krippenpferd, holzgeschnitzt
und gefasst, defekt ON. 44: S 7.000,--
66. ) Konfekt-Aufsatz aus Glas ON. 44: S 10.000,--
67. ) Jugendstil-Service, 4-teilig, ON. 44: S 9.000,--
68. ) 9 Stück Gläser ON. 44: S 5.000,--
69. ) Diverses Porzellangeschirr ON. 44: S 10.000,--
70. ) Weihrauchschiff ON. 44: S 1.000,--
I) Kaminzimmer 71.) Barockschrank, 2-türig, furniert, 185 x 70 x 195
cm, ON. 44: S 220.000,--
72. ) Ikone, 28 x 35 cm, ON. 44: S 15.000,--
73. ) Klosterarbeit, 23 x 16 cm, ON. 44: S 12.000,--
74. ) Bronze-Gefäß für Gerste, TF 1791,
ON. 44: S 12.000,--
75. ) 2 Biedermeier-Messingleuchter ON. 44: S 5.000,--
76. ) Ölgemälde von Toni Kirchmair, Amras, datiert 1917,
ON. 44: S 30.000,--
77. ) Konversationslexikon, 20 Bände, 1895,
ON. 44: S 3.000,--
78. ) 8 diverse Tongefäße ON. 44: S 10.000,--
79. ) Holzschüssel, Pfannholz, Stallaterne
ON. 44: S 3.000,--
80. ) Kupferpfanne ON. 44: S 1.500,--
81. ) Messingluster, 6-flammig, aus der Zeit um 1880, zur Zeit im
Abstellraum, ON. 44: S 15.000,--
82. ) Kastenschloß, Barock, ON. 44: S 5.500,--
83. ) Bleistiftzeichnung von Josef Wopfner, Chiemseefischer,
ON. 44: S 12.000,--
84. ) Holzschüssel, Durchmesser 60 cm ON. 44: S 7.000,--
85. ) Zinnteller, graviert, Durchmesser 34,5 cm
ON. 44: S 7.000,--
86. ) Biedermeier-Meesingmörser, Höhe 12,5 cm,
ON. 44: S 4.000,--
87. ) Barockmörser aus Bronze, defekt, Höhe 12,5 cm,
ON. 44: S 6.000,--
88. ) 1 Paar Rennaissance-Engel, holzgeschnitzt und gefasst,
ON. 44: S 48.000,--
89. ) Bleistiftzeichnung, Rückenakt, ON. 44: S 6.000,--
90. ) 1 Paar Empire-Medaillons, holzgeschnitzt und gefasst, Christi
Geburt, bzw. Darstellung im Tempel, rückseitig datiert 1798,
signiert mit Nissl, Durchmesser 31,5 cm, ON. 44: S
91. ) Ohrensessel, gepolstert, ON. 44: S 18.000,--
92. ) Suprabort, geschnitzt und vergoldet,
ON. 44: S 9.000,--
93. ) 2 Heiligenfiguren, holzgeschnitzt und gefasst, Christus und
Maria Immaculata, ON. 44: S 12.000,--
94. ) Stich, Kloster, St. Georgenberg, ON. 44: S 2.000,--
95. ) Eisenuhr, Zappler, bemaltes Ziffernblatt,
ON. 44: S 45.000,--
96. ) Bauernsessel ON. 44: S 4.500,--
97. ) Spinnrad ON. 44: S 3.500,--
98. ) Gläserwanne aus Kupfer ON. 44: S 8.000,--
99. ) Altarschmuck aus Messing, 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts
ON. 44: S 5.000,--
100. ) Messingluster ON. 44: S 12.000,--
J) Weinkeller 101.) Eisentür, spätgotisch aus Schmiedeeisen
ON. 44: S 35.000,--
102. ) Bauerntisch, 93 x 88 x 72 cm, ON. 44: S 9.000,--
103. ) 2 Bauernstühle ON. 44: S 6.000,--
104. ) Wandkastl, 47 x 22 x 50 cm, ON. 44: S 4.400,--
105. ) Tellerbord ON. 44: S 4.500,--
106. ) Tonschüssel ON. 44: S 800,--
107. ) 8 Stück diverse Messing-Gegenstände ON. 44:
S 2.500,--
108. ) Schnapsfassl, Weinheber und Stalllaterne
ON. 44: S 1.000,--
109. ) Kupferschaff, oval, ON. 44: S 6.000,--
110. ) Klemmleuchter aus Schmiedeeisen ON. 44: S 3.000,--
K) Terrasse 111.) Bauerntisch, Durchmesser 133 cm ON. 44: S
112. ) Naturholztruhe ON. 44: S 4.500,--
113. ) 2 Kupferbrennkessel, Durchmesser 30 cm und 40 cm,
ON. 44: S 8.000,--
L) Eßzimmer 114.) Luster, 6-flammig, holzgeschnitzt, vergoldet,
derzeit im Abstellraum, ON. 44: S 28.000,--
115. ) 1 Paar Kerzenleuchter, Empire, Höhe 35 cm,
ON. 44: S 16.000,--
116. ) 2 Krippenfiguren, gewandet, Höhe 85 cm
ON. 44: S 80.000,--
117. ) Osterlamm, holzgeschnitzt und gefasst, 35 x 35 cm,
ON. 44: S 15.000,--
118. ) Kruzifixus, holzgeschnitzt, Höhe 70 cm,
ON. 44: S 15.000,--
119. ) Biedermeier-Tafeluhr, 51 x 37 cm,
ON. 44: S 15.000,--
120. ) Zinnteller, datiert 1769, Durchmesser 34,5 cm
ON. 44: S 9.000,--
121. ) Gemälde, Schloßansicht, datiert 1898, 37 x 49 cm,
ON. 44: S 8.000,--
122. ) 6 diverse Originalgrafiken ON. 44: S 15.000,--
123. ) Luster, 8-flammig, holzgeschnitzt, blau-gold-gefasst, ON.
L) Kinderzimmer 124.) Schreibtisch aus der Zeit um 1880
ON. 44: S 10.000,--
M) Grafiken 125.) Originallithografie von Petzold, Spital Kirche in
Schwaz, ON. 68: S 1.500,--
126. ) Originalstahlstich von Lange, Schloß Freundsberg bei Schwaz in
Tirol, gerahmt, ON. 68: S 800,--
127. ) Originalstahlstich von Lange, Die Michaelskapelle in Schwaz in
Tirol, modern gerahmt, ON. 68: S 400,--
128. ) Original Farblithografie, klein, Ansicht vom Achensee, 19.
Jahrhundert, Waschgoldrahmen, ON. 68: S
129. ) Original Farblithografie, klein, Ansicht vom Fürstenhaus am
Achensee, Waschgoldrahmen, ON. 68: S 1.500,-
130. ) Nachdruck von Merian, Rostoclium, gerahmt,
ON. 68: S 200,--
131. ) Nachdruck, Hamburg, gerahmt, ON. 68: S 200,--
132. ) Kunstdruck, koloriert, nach F. Rock, Ansitz mit Bäumen,
ON. 68: S 300,--
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Auf die Behauptung der Antragstellerin bezüglich eines zuteilungsreifen Bausparvertrages des Antragsgegners sei wegen Versäumung der Frist nach § 95 EheG nicht einzugehen. In die Aufteilungsmasse seien folgende Vermögenswerte aus den nachstehend angeführten Gründen nicht einzubeziehen:
Die Miteigentumsanteile des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1582 II KG Schwaz, weil die damit verbundene Wohnungseigentumseinheit ausschließlich Zwecken seines Architekturbüros, also seiner beruflichen Tätigkeit diene.
Die Miteigentumsanteile je zur Hälfte der Antragstellerin an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II je KG Schwaz und an der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting sowie am Ferienhaus auf der Insel Elba, weil es sich hiebei um Wertanlagen handle, die mit Geld angeschafft wurden, das sie von ihrem Vater geschenkt erhalten habe.
Die Liegenschaft EZ 1747 II KG Schwaz, weil der Ankauf von ihrem Vater finanziert worden sei und jeder Hinweis fehle, daß die Antragstellerin aus ihrem eigenen Arbeitsverdienst oder ihrem Einkommen aus ihrer Firmenbeteiligung zur Finanzierung beigetragen habe.
Vom Inventar des Hauses Pirchanger 70 a die in der Inventarliste unter den Nummern 1, 10, 12, 22, 29, 30, 34, 35, 37, 40, 41, 43, 50, 63, 64, 65, 73, 83, 89, 90, 93, 99, 100, 107, 114, 123, 125, 126, 127, 130 und 131 angeführten Gegenstände. Die Gegenstände Nummer 1 und 40 seien der Antragstellerin erwiesenermaßen geschenkt worden und die restlichen Gegenstände seien nach übereinstimmender Auffassung beider Teile kein Aufteilungsvermögen.
Die zwischenzeitig verbrauchten Sparguthaben der Antragstellerin bei der Bank für Tirol und Vorarlberg und der Volksbank Schwaz, weil es sich hiebei um ihr von ihrem Vater geschenkte Vermögenswerte gehandelt habe.
Die Firmenbeteiligungen der Antragstellerin, weil sie diese im Schenkungswege erworben habe.
Ins Aufteilungsvermögen einzubeziehen sei jedoch die gesamte Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz, da diese mit dem darauf errichteten Haus als Mittelpunkt der ehelichen Gemeinschaft gedient habe, sowie die Miteigentumsanteile des Antragsgegners an den Liegenschaften 1780 II, 1781 II je KG Schwaz, EZ 678 II KG Eben und EZ 3409 KG Hötting und am Ferienhaus auf Elba sowie die Einrichtung des Hauses Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a, mit Ausnahme der aus der Aufteilung ausgeschiedenen Gegenstände im Werte von S 2,366.580,--. Der Gesamtwert des aufzuteilenden Vermögens betrage daher S 16,927.580,--.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze, daß die Aufteilung nach Billigkeit unter Berücksichtigung des Gewichtes und Umfanges des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des Auseinandersetzungsvermögens so zu erfolgen habe, daß einerseits künftige Berührungspunkte zwischen den Parteien vermieden werden und in bestehende dingliche Rechte an unbeweglichem Gut nach Möglichkeit nicht eingegriffen werden soll, sei dem Antragsgegner die gesamte Liegenschaft EZ 1531 II samt den reinen Einrichtungsgegenständen im Werte von S 213.550,-- sowie die spätgotische Eisentüre des Weinkellers im Werte von S 35.000,-- und die Eigentumswohnung in Maurach zuzuweisen, wobei der Antragsgegner die noch offenen Hypotheken ob den Liegenschaften EZ 1531 II und 1780 II sowie die noch offenen Personalkredite für den Ankauf der Liegenschaftshälfte EZ 1781 II je KG Schwaz und des Ferienhauses auf Elba allein abzudecken habe. Demgegenüber seien der Antragstellerin die Hälfteanteile des Antragsgegners ob der Liegenschaft EZ 1780 II, 1781 II je KG Schwaz, ob der Liegenschaft EZ 3409 KG Hötting, der Hälfteanteil des Antragsgegners am Ferienhaus auf der Insel Elba samt Einrichtung sowie die im Hause Schwaz, Pirchanger Nr. 70 a, befindlichen Teppiche, Bilder, Antiquitäten und sonstigen Kunstgegenstände, soweit sie nicht der Aufteilung entzogen seien, im Werte von S 2,118.030,-- ins alleinige Eigentum zuzuweisen. Demnach erhalte die Antragsgegnerin vom Aufteilungsvermögen einen Wert von S 7,199.030,-- und der Antragsgegner Aufteilungsgegenstände im Werte von S 9,728.550,--. Diese wertmäßige Mehrzuweisung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung des Aufteilungsvermögens als etwas höher, nämlich 3 : 2 zu seinen Gunsten zu bewerten sei. Auch dürfe die 4 Jahre lange alleinige Benützung des Hauses Pirchanger Nr. 70 nach der Scheidung nicht außer acht gelassen werden und wäre hiefür ein Benützungsentgelt von mindestens etwa monatlich S 10.000,-- angemessen gewesen. Über Rekurs beider Parteien änderte das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß, der in seinen Punkten 1) a, c, d, e, f,
"2 b) Die in der angeschlossenen Inventarliste unter den Nummern 2)
bis 3), 6), 7), 8), 9), 11), 13), 17), 18), 20), 21), 23) bis 28),
bis 33), 36), 38), 39), 42), 44) bis 48), 52) bis 58), 60), 62),
bis 72), 74), 77), 78), 79), 80), 81), 82), 84) bis 88), 91),
92), 94), 95), 97), 98), 102) bis 106), 108), 109), 110), 111),
112), 113), 115) bis 122), 124), 128), 129), 132), verzeichneten, im
Hause Schwaz, Pirchanger 70 a befindlichen Gegenstände ......
werden d) Die unter Nummer 101) der angeschlossenen Inventarliste
verzeichnete Eisentüre des Weinkellers des Hauses Schwaz, Pirchanger
Nr. 70 a, sowie die weiteren, in der angeschlossenen Inventarliste
unter den Nummern 4), 5), 14), 15), 16), 19), 49), 51), 59), 61),
75), 76), 96), verzeichneten, im Hause Schwaz, Pirchanger 70 a,
befindlichen Gegenstände ......
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann wie folgt zusammengefaßt werden:
Die Liegenschaft EZ 1531 II KG Schwaz, auf der das Wohnhaus Pirchanger 70 a errichtet wurde, falle wegen der tatsächlichen Benützung dieser Liegenschaft als Ehewohnung in die Aufteilungsmasse. Es sei nämlich davon auszugehen, daß die gesamte Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus der Befriedigung des standesgemäßen Wohnungsbedarfes diente. Es könne daher außer Betracht bleiben, daß ein Kellerraum als Archiv für die berufliche Tätigkeit des Antragsgegners Verwendung gefunden habe. Die Tatsache, daß Geldmittel dritter Personen beim Ankauf der Liegenschaft verwendet wurden, sei erst bei Ermittlung der Aufteilungsquote von Bedeutung.
Die Hälfteanteile des Antragsgegners an den Liegenschaften EZ 1780 II, 1781 II je KG Schwaz, 3409 Hötting und am Haus in Elba gehörten als eheliche Ersparnisse in die Aufteilungsmasse. Dies sei hingegen bei den Hälfteanteilen der Antragstellerin an diesen Liegenschaften nicht der Fall, weil diesbezüglich die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 1 Z 2 EheG zur Anwendung komme: Sie seien mit vom Vater der Antragstellerin dieser zur Verfügung gestellten Geld angeschafft worden. Das angeschaffte Äquivalent sei klar abgrenzbar. Die nach den erstgerichtlichen Feststellungen vorhandenen Antiquitäten und Kunstgegenstände, Teppiche und Bilder gehörten als Hausrat in die Aufteilungsmasse. Die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG treffe mangels klarer Abgrenzbarkeit des vom Vater der Antragstellerin dieser zur Verfügung gestellten Geldes und der Nachvollziehbarkeit des damit angeschafften Äquivalents nicht zu. Der Umstand, daß die Anschaffung dieser Gegenstände durch Bargeldschenkungen des Vaters der Antragstellerin begünstigt wurde, könne erst bei der Ermittlung der Beitragsleistung der Antragstellerin und der Aufteilung selbst berücksichtigt werden. Nicht gebilligt werden könne die Auffassung des Antragsgegners, daß jene Sachen, welche er durch Verrechnung mit von ihm erbrachten Arbeitsleistungen erworben habe, nicht in die Aufteilung einzubeziehen bzw. ihm zuzuteilen seien, weil auch diese, soweit sie nicht durch Ausübung seines Berufes oder ausschließlich dem Unternehmen dienten, als eheliche Errungenschaft zu werten seien. Inwieweit die Firmenbeteiligung der Antragstellerin und deren Erträgnisse sowie die damit verbundenen Anschaffungen in die Aufteilung einzubeziehen wären, sei der Erörterung durch das Rekursgericht entzogen, weil die diesbezügliche im erstgerichtlichen Beschluß erfolgte Ausscheidung aus der Aufteilungsmasse ausdrücklich unbekämpft geblieben sei.
Der Gesamtwert des aufzuteilenden Vermögens betrage rechnerisch S 17,418.580,--. Berücksichtige man nun, daß die Antragstellerin drei Kinder erzogen und betreut habe, erhebliche finanzielle Beitragsleistungen seitens ihres Vaters der Anschaffung des in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögens verwendet werden konnten (Verkaufserlös der früheren Ehe- und Eigentumswohnung in der Spornbergerstraße, vom Vater der Antragstellerin erbrachte Baumeisterarbeiten, Geldmittel zum Erwerb von Kunstgegenständen), sie aber andererseits ihren durch Mitarbeit beim Ehegatten erworbenen Verdienst überwiegend für ihren privaten Konsum verwendete, wogegen der Antragsgegner die gesamten Haushaltskosten sowie seit 1963 eine Haushaltshilfe ständig finanzierte und für angemessenen Unterhalt sorgte, ferner, daß der Antragsgegner den Erlös aus dem Verkauf eines ererbten Liegenschaftenanteiles in Höhe von S 1,500.000,-- für die Finanzierung des Hauses Pirchanger 70 a verwendete, erachtete das Rekursgericht eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen, zumal auf Grund der Größe der Aufteilungsmasse und der finanziellen Situation der Streitteile keine kleinliche Verrechnung der beiderseitigen Leistungen zur gemeinsamen Lebensführung einerseits und für die Bedürfnisse jedes einzelnen andererseits gerechtfertigt wäre. Demnach hätten jeder Partei Vermögensteile im Wert von S 8,709.290,-- zuzukommen. Da aber auch die zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch bestehenden Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aufteilungsmasse oder der gemeinsamen Lebensführung entstanden seien (S 2,903.487,--), ebenso berücksichtigt werden müßten, wie der Umstand, daß von dem auf dem Konto des Antragsgegners (B*** Nr. 145-310.008) aushaftenden Kredit von S 2,155.906,33 der vom Rekursgericht gemäß § 273 ZPO geschätzte Betrag von 1 Million als im Zusammenhang mit der Anschaffung von ehelichen Gebrauchsvermögen und Ersparnissen verwendet wurden, entfalle sohin von dem zu berücksichtigten Gesamtschuldenstand von rund S 3,9 Millionen auf jede Partei der Betrag von S 1,950.000,--. Da die Begleichung der Schulden ausschließlich dem Antragsgegner zur Last falle, vermindere sich der der Antragstellerin zustehende Anspruch auf Zuteilung von Werten aus der Aufteilungsmasse um den auf sie entfallenden Schuldbetrag von S 1,950.000,-- auf S 6,759.290,--.
Nach der vom Erstgericht vorgenommenen Vermögensaufteilung seien der Antragstellerin Vermögenswerte von S 7,200.030,-- zugewiesen worden, sohin S 440.740,-- zuviel. Dieser Differenzbetrag sei zweckmäßigerweise durch die entsprechende Zuweisung von Antiquitäten an den Antragsgegner auszugleichen gewesen. Hiefür böten sich als Einrichtungsgegenstände des Hauses Pirchanger 70 a verwendete weitere Positionen Nr. 4, 5, 14-16, 19, 49, 51, 59, 61, 75, 76 und 96 der Inventarliste mit einem zusätzlichen Wert von S 443.000,-- an.
Unberücksichtigt müsse bleiben, daß die Antragstellerin das gesamte Haus seit der Scheidung offensichtlich unentgeltlich benützte. Beim Aufteilungsverfahren handle es sich um ein Rechtsgestaltungsverfahren. Die Frage eines allenfalls zu zahlenden Benützungsentgeltes wegen der alleinigen Nutzung dieser Liegenschaft durch die Antragstellerin als bloße Hälteeigentümerin könne daher im Aufteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Eine Verlängerung der Räumungsfrist von einem Monat auf sechs Monate entspreche der Billigkeit, damit die Antragstellerin sich um eine entsprechende Wohnmöglichkeit umsehen könne.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, derjenige der Antragstellerin überdies wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung. Die Antragstellerin begehrt neben den ihr bereits durch die Entscheidung des Erstgerichtes zugewiesenen Vermögenswerten die Zuweisung weiterer im einzelnen bezeichneter Inventargegenstände, die Beibehaltung der Räumungsfrist von sechs Monaten, den Auftrag an den Antragsgegner, binnen drei Monaten nachzuweisen, daß die Antragstellerin aus jeder Haftung für die im Punkt 8) der erstgerichtlichen Entscheidung angeführten Forderung entlassen sei und daß die diesbezüglichen Pfandrechte auf den Liegenschaften der Antragstellerin gelöscht werden könnten, schließlich eine Ausgleichszahlung von S 4,8 Millionen oder die Ausscheidung der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin an der EZ 1531 II KG Schwaz aus der Aufteilungsmasse verbunden mit einer Ausgleichszahlung von bloß S 2 Millionen. Schließlich mögen ihr auch die Kosten der Vorinstanzen von S 523.442,45 zuerkannt werden.
Der Antragsgegner begehrt die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes dahin, daß die Miteigentumsanteile der Antragstellerin an den Liegenschaften EZ 1780 II und 1781 II, je KG Schwaz, EZ 3409 KG Hötting und am Ferienhaus in Elba in die Aufteilungsmasse einbezogen würden, daß ihm der Hälfteanteil der Antragstellerin am Ferienhaus auf Elba ebenso zugewiesen würde wie weitere, bestimmt bezeichnete Inventargegenstände und daß die Antragstellerin schließlich eine Ausgleichszahlung von S 1,9 Millionen zu leisten habe.
Die Parteien beantragen, jeweils dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
A) Zur Beweis- und Verfahrensrüge:
Gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Ausgeschlossen ist daher die Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen sowie die dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnende Rüge der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es die auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen nicht ändern könne. Im Revisionsrekursverfahren nach § 232 AußStrG ist nämlich die Bekämpfung der Tatsachengrundlage einer Entscheidung ebenso ausgeschlossen (SZ 54/149) wie die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (8 Ob 553/86 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, zu den in den Punkten 1)-6) des Revisionsrekurses der Antragstellerin enthaltenen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zu dem gerügten Verfahrensmangel Stellung zu nehmen. Dazu bestünde auch sonst kein Anlaß, weil das Rekursgericht ohnedies erschöpfend zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung Stellung genommen hat.
B) Zur Rechtsrüge des Antragsgegners:
Zutreffend betrachteten die Vorinstanzen die in Punkt 1) b) der erstgerichtlichen Entscheidung angeführten Liegenschaftanteile der Antragstellerin als nicht zur Aufteilungsmasse gehörend, weil es sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen - siehe Abschnitte D, E, I und J der Feststellungen - um Liegenschaftsanteile handelt, die mit Geld angeschafft wurden, das ihr vom Vater geschenkt worden war. Das mit dem geschenkten Geld angeschaffte Vermögensäquivalent, nämlich dieser Liegenschaftsbesitz, ist klar abgrenzbar. Es gehört daher nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht zur Aufteilungsmasse (EFSlg 36.459; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 82 EheG). Die in den Entscheidungen EFSlg 43.758 und 46.348 ausgesprochene und vom Antragsgegner angesprochene Regel für den Zweifelsfall, daß freiwillige und unentgeltliche Leistungen Dritter dann, wenn nicht eine andere Vereinbarung vorliegt, als Zuwendungen an beide Parteien zu gleichen Teilen anzusehen sind, ist hier nicht anwendbar, weil nach den erstgerichtlichen Feststellungen ein solcher Zweifelsfall nicht vorliegt.
Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, daß in Punkt 1)
f) des erstgerichtlichen Beschlusses nur die Beteiligungen der Antragstellerin an verschiedenen Unternehmungen von der Verteilungsmasse ausgeschlossen wurden, daß aber die Erträgnisse daraus grundsätzlich eheliche Ersparnisse oder eheliches Gebrauchsvermögen werden. Insofern sind sie - entgegen der diesbezüglichen Rechtsansicht des Rekursgerichtes - Gegenstand der Erörterung. Im Ergebnis hat es jedoch dabei zu bleiben, daß diese Erträgnisse keinen Einfluß auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse haben. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen verwendete die Antragstellerin die ihr monatlich zufließenden Gewinnvorauszahlungen von S 20.000,-- für Reisen, den Kauf von Schmuck und Antiquitäten (Seite 18 des erstgerichtlichen Urteiles), nicht aber in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse beider Teile widersprechenden Art (Seite 32 des erstgerichtlichen Urteiles). Soweit diese Einkünfte zum Ankauf von Antiquitäten verwendet wurden, sind sie ohnedies von der Aufteilung betroffen. Im übrigen fehlt es aber nach diesen Feststellungen an der in § 91 Abs. 1 EheG normierten Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Einkünfte bei der Aufteilung. Bezüglich des als Ehewohnung dienenden Hauses Pirchanger 70 a gingen die Vorinstanzen richtigerweise davon aus, daß die Benützung eines bloß 13,2 m2 großen Kellerraumes keine meßbare Auswirkung auf die Nutzung des 861,8 m2 Nutzflächen umfassenden Wohnhauses und damit auf die Aufteilung dieses ehelichen Gebrauchsvermögens haben kann:
Die vom Antragsgegner geforderten Billigkeitserwägungen schließen bei einem derartigen Verhältnis der Nutzflächen eine gesonderte Berücksichtigung des beruflich genutzten Teiles dieses Hauses geradezu aus.
Wie der Oberste Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung vom 14. April 1988, 6 Ob 552/88, ausführte, unterliege der Aufteilung grundsätzlich das im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung vorhandene Gut. Ist dieses zu bewerten, so hat diese Bewertung regelmäßig für den Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu erfolgen (EFSlg 54.533). Maßgeblicher Bewertungszeitraum in dem vorliegenden Fall ist daher der Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz. Die erstgerichtliche Entscheidung erfolgte am 21. Dezember 1986. Ihr liegt allerdings ein Schätzungsgutachten vom Mai 1985 (ON 45) zugrunde. Selbst wenn man - den Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners folgend - berücksichtigt, daß entsprechend dem Inhalt dieses Gutachtens eine jährliche Entwertung von 1 % zu berücksichtigen ist, so kann doch diese infolge der Kürze der Zeit und der auf diesen Zeitraum gerichtsbekanntermaßen entfallenden höheren Geldentwertung gegenüber dem Nominalbetrag von einer Berichtigung des von der ersten Instanz zugrunde gelegten Schätzwertes abgesehen werden. Die allenfalls auf die folgende Zeit entfallende Wertminderung infolge zeitbedingter Abnützung muß, geht man von dem vorhin genannten maßgebenden Bewertungszeitpunkt aus, überhaupt unberücksichtigt bleiben.
Da bis zur Rechtskraft der rechtsgestaltenden Aufteilungsentscheidung beide Streitteile zur Weiterbenützung der Ehewohnung berechtigt gewesen wären, ist die Tatsache nicht zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner diese Wohnung infolge einer für die Dauer des Verfahrens vergleichsweise getroffenen Regelung (ON 30) zuletzt nicht mehr benützt hat. Die Alleinbenützung der Ehewohnung durch die Antragstellerin schlägt daher nicht zu Gunsten des Antragsgegners auf die nacheheliche Aufteilung des Vermögens durch.
Die vom Rekursgericht der Antragstellerin gewährte sechsmonatige Räumungsfrist erscheint dem Obersten Gerichtshof unbedenklich. Entgegen der Argumentation des Antragsgegners kommt es nicht nur darauf an, daß die Antragstellerin selbst schon seit längerer Zeit erwogen hat, daß sie das Haus Pirchanger 70 a einmal nicht mehr werde benützen können. Es ist auch notwendig, daß zunächst das Aufteilungsverfahren endgültig bereinigt ist, damit sie dann entsprechende Vermögenswerte zur Beschaffung einer angemessenen Ersatzunterkunft besitzt.
Bezüglich der vom Rekursgericht vorgenommenen Aufteilung der Vermögenswerte im Verhältnis 1 : 1 konnte der Antragsgegner im Revisionsrekurs nur die allgemeine Überlegung vorbringen, daß eine solche Aufteilung nicht immer Billigkeitserwägungen entsprechen müsse. Er führt aber keine konkreten Gründe für ein anderes Aufteilungsverhältnis an, das dem Billigkeitsgrundsatz besser entspräche.
Es ist zwar richtig, daß der Antragsgegner die von ihm allein dritten Personen geschuldeten Kreditbeträge zurückzuzahlen hat, doch wurde dieser Belastung andererseits dadurch Rechnung getragen, daß die Antragstellerin um die Hälfte dieser Schuldbeträge verminderte Aktiven zugeteilt erhält. Auch die die Schulden betreffende Regelung des Punktes 8) des erstgerichtlichen Beschlusses belastet daher den Antragsgegner nicht in unbilliger Weise.
Da demnach der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nichts Stichhältiges zu seinen Gunsten vorzubringen vermochte und der Oberste Gerichtshof im übrigen die vorhin dargestellte Rechtsmeinung der zweiten Instanz billigt, mußte dem Revisionsrekurs des Antragsgegners der Erfolg versagt bleiben.
C) Zur Rechtsrüge der Antragstellerin:
Die in der Inventarliste enthaltenen Antiquitäten von besonderem Wert sind wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, nicht wegen der Bestimmung des § 82 Abs. 2 EheG der Aufteilung entzogen, auch wenn die Antragstellerin zur Anschaffung solcher Gegenstände durch Geldgeschenke seitens ihres Vaters in die Lage versetzt wurde. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen trifft auch die Beurteilung durch das Rekursgericht zu, daß eine Zuordnung der Anschaffung bestimmter Gegenstände zu dem vom Vater geschenkten Geld nicht möglich ist. Das mit geschenktem Geld gekaufte Vermögensäquivalent wäre aber nur dann aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden, wenn die Wertverfolgung möglich wäre (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 82 EheG mwN). Entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerin liegt in der schenkungsweisen Teilfinanzierung des Erwerbes des Grundstückes und des Baues des Hauses Pirchanger 70 a, das als Ehewohnung diente, durch den Vater der Antragstellerin kein Hindernis, dieses Vermögen der Aufteilung zu unterwerfen (vgl. EFSlg. 43.759). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war dieses Haus von Anbeginn an zur Befriedigung des standesgemäßen Wohnungsbedarfs der Parteien und damit als Mittelpunkt ihres ehelichen Lebens bestimmt. Gerade in einem solchen Fall sind mangels iner entsprechenden Vereinbarung freiwillige und unentgeltliche Leistungen Dritter grundsätzlich als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beide Ehegatten anzusehen (EFSlg. 43.758).
Auch die Aufteilung zwischen den Streitteilen im Verhältnis 1 : 1 wurde vom Rekursgericht überzeugend begründet. Der Oberste Gerichtshof billigt diese Ausführungen. Ausgehend von diesem Aufteilungsverhältnis und den festgestellten Vermögenswerten besteht auch gegen die tatsächlich vorgenommene Aufteilung kein Einwand, weil sie den dargelgten Grundsätzen entspricht.
Die Befriedigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen Dritter wurden dem Antragsgegner auferlegt. Die dritten Personen gewährten Sicherheiten können aber deswegen nicht beseitigt werden. Bloß die Tatsache der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse rechtfertigt es nicht, dem Antragsgegner die sofortige Rückzahlung des auf der Liegenschaft EZ 1780 II KG Schwaz pfandrechtlich sichergestellten Darlehens aufzutragen. Bei dem auf nunmehr der Antragstellerin zukommenden Liegenschaften sichergestellten Darlehen handelt es sich, um das auf der EZ 1780 II KG Schwaz pfandrechtlich sichergestellte Bauspardarlehen, welches per 31. März 1986 noch mit S 475.967,91 aushaftete. Die vorzeitige Zurückzahlung dieses gerichtsbekanntermaßen unter besonders günstigen Bedingungen stehenden Darlehens soll dem Antragsgegner nicht ohne Not aufgetragen werden, zumal die Antragstellerin im Hinblick auf die ihr sonst zukommenden bzw. verbleibenden Vermögenswerte nicht gerade auf die Verwertung dieser Liegenschaften angewiesen ist, um sich eine neue angemessene Wohnmöglichkeit beschaffen zu können. Die übrigen Ausführungen der Antragstellerin unter den Punkten 7. -
9. erfolgen zwar unter der Überschrift "Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung", haben aber Beweis- oder Mängelrügen zum Gegenstand. Darauf ist aus den bei Behandlung der ausdrücklich als Beweis- und Verfahrensrüge erhobenen Rechtsmittelgründen nicht weiter einzugehen.
Es war also auch dem Revisionsrekurs der Antragstellerin der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.
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