OGH 9NdA4/89

9NdA4/89Supreme CourtJun 19, 1989

Full text

OGH 9NdA4/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian P***, Koch, Linz, Willingerstraße 25, vertreten durch Dr. Christa MANGOLD, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, wider die beklagte Partei Hans Joachim B***, Apparthotel, Berwang 110, vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer und Dr. Reinhard Wolf, Rechtsanwälte in Reutte, wegen S 93.090,02 sA in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Antrag des Beklagten, zur Verhandlung und Entscheidung dieser Arbeitsrechtssache das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht gegen den Beklagten aus einem Saisondienstverhältnis als Koch und Schankkraft Lohnansprüche in Höhe von S 93.090,02 brutto beim Arbeits- und Sozialgericht seines Wohnsitzes in Linz (§ 4 Abs 1 Z 1 lit. a ASGG) geltend. Der Beklagte beantragte die Delegierung der gegenständlichen Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Innsbruck, weil sämtliche der von ihm angebotenen Zeugen mit Ausnahme seines (in Innsbruck wohnenden) Steuerberaters in seinem Hotelbetrieb tätig seien und die Zureise der Zeugen zum Landesgericht Linz zu einer totalen Stillegung seines Betriebes führen würde.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil ihm eine Zureise nach Innsbruck unzumutbar sei. Zwei der vom Beklagten geführten, derzeit bei ihm beschäftigten Zeugen haben ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, sondern in Wien und in der Steiermark. Ob sie im Zeitpunkt ihrer Vernehmung an ihrem Wohnort oder an dem Ort ihrer Beschäftigung zum Zweck einer gerichtlichen Vorladung erreichbar sein werden, steht nicht fest. Zwei weitere Zeuginnen, die Ehegattin des Beklagten und seine Sekretärin, wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes Reutte, und der Steuerberater des Beklagten in Innsbruck, während der vom Kläger geführte Zeuge in Gmunden wohnt.

Der nur dem Arbeitnehmer gewährte Wahlgerichtsstand an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs 1 Z 1 lit. a ASGG hat eine soziale Schutzfunktion; bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung, mit der von diesem Wahlgerichtsstand abgewichen wird, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen und die Verschiebung der Zuständigkeit nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann (Fasching I 232). Da dies hier nicht der Fall ist und der Kläger der Delegierung widersprochen hat, ist seinem Standpunkt der Vorzug zu geben, zumal auch bei einer Verhandlung der Arbeitsrechtssache vor dem Landesgericht Innsbruck eine fast ebenso erhebliche Störung des Betriebes des Beklagten verbunden ist.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

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