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1Ob12/89•OGH 1Ob12/89
Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Wien 5., Mittersteig 25, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 109.000 s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Februar 1989, GZ 13 Cg 182/87-27, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem außerordentlichen Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger begehrt, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, die Bezahlung des Betrages von S 109.000 s.A.. Mit Schriftsatz vom 10.März 1988 (ON 16) stellte er den Antrag auf Einleitung des Verbesserungsverfahrens gemäß den §§ 84, 85 ZPO in Ansehung der von der beklagten Partei, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstatteten Klagebeantwortung wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift.
Das Erstgericht verwarf diesen Antrag. Gemäß § 27 Abs. 1 ZPO bestehe im Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz zwar grundsätzlich absoluter Anwaltszwang, doch bleibe gemäß § 27 Abs. 3 ZPO die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur auch in jenen Fällen, in denen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte geboten sei, unberührt.
Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Klägers wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Es ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu. Die Beseitigung von Formgebrechen sei von Amts wegen anzuordnen. Der Antrag des Klägers könne demnach nur als Anregung amtswegigen Einschreitens aufgefaßt werden, so daß fraglich sein könne, ob eine beschlußmäßige Entscheidung über diesen Antrag zu ergehen hatte. Jedenfalls aber sei gegen einen solchen Beschluß gemäß § 85 Abs. 3 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen und zulässigen außerordentlichen Rekurs des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die Bestimmung des § 84 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen von Amts wegen anzuordnen hat, eine Antragstellung durch die Partei des Prozesses mit dem Anspruch auf beschlußmäßige Erledigung nicht ausschließt. Das, was von Amts wegen zu tun das Gericht verpflichtet ist, muß die betroffene Partei auch beantragen können. Da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, nicht entschieden wurde, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Rechtsmittels gemäß den §§ 528 Abs. 2, 502 Abs. 4 ZPO vor. Es trifft auch zu, daß die in § 85 Abs. 3 ZPO verfügte Rechtsmittelbeschränkung nur jene Verfügungen betrifft, die in § 85 Abs. 1 u. 2 ZPO vorgesehen sind, doch sieht § 84 Abs. 1 letzter Satz ZPO für alle anderen Fälle ebenfalls vor, daß der gefaßte Beschluß durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Ihrem Wortlaut nach bezieht sich diese Rechtsmittelbeschränkung - auch hierin ist dem Kläger Recht zu geben nur auf Beschlüsse, die im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verbesserungsverfahrens gefaßt wurden.
Zweck der vorgenannten Bestimmung ist es aber offensichtlich, eine Verfahrensverzögerung im Verbesserungsverfahren durch Erhebung eines abgesonderten Rechtsmittels ganz allgemein hintanzuhalten (vgl Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 517, 1973). Dies trifft auch für Beschlüsse zu, die im Verbesserungsverfahren über Antrag einer Partei gefaßt wurden.
Da das außerordentliche Rechtsmittel des Rechtsmittelwerbers angenommen und damit einer vollen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt wurde, ist die in den Bestimmungen des § 528 Abs. 2 zweiter Satz ZPO bzw. des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO verfügte Rechtsmittelbeschränkung für die Entscheidung nicht mehr präjudiziell. Auf die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestimmungen ist daher nicht einzugehen. Mangelnde Präjudizialität trifft auch für die gegen einzelne Bestimmungen des Prokuratursgesetzes geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu, weil diese Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht anzuwenden sind.
Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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