OGH 12Os46/89

12Os46/89Supreme CourtApr 20, 1989

Full text

OGH 12Os46/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat hat am 20.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich S*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Februar 1989, GZ 7 a Vr 14.013/86-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Erich S*** wurde des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Juli 1986 in Wien die Manuela S*** mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt, indem er ihr eine Tablette des Schlafmittels "Rohypnol" in ein alkoholisches Getränk (Bacardi-Cola) mischte.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Inwiefern seine Verantwortung, zusammen mit Manuela S*** in der Tatnacht Alkohol getrunken und sich gut unterhalten zu haben, sowie der Umstand, daß die Genannte vor Verlassen des Lokals noch dem letzten Gast ein Taxi bestellt hat, mit der Konstatierung nicht zu vereinbaren sein sollten, daß sich die Frau erst unter der Wirkung des ihr zuvor heimlich ins Getränk gegebenen Medikaments zu einem Geschlechtsverkehr bereit fand, kann den bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden. Davon also, daß das Gericht seinen Feststellungen widerstreitende Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen und deshalb sein Urteil unvollständig begründet (Z 5) hätte, kann somit keine Rede sein. Die tatbestandsmäßige gewaltsame Willensbeugung begründete das Erstgericht mit der ihm glaubwürdig erschienenen Aussage der Zeugin S***, an keinem Geschlechtsverkehr interessiert gewesen zu sein, sowie den Gutachten der Sachverständigen Dr. B*** und Dr. J*** über die Wirkungen einer kombinierten Einnahme von Alkohol und Rohypnol.

Die Beschwerdebehauptung, der Sachverständige Dr. B*** habe für die Tatzeit eine Volltrunkenheit des Angeklagten attestiert, ist aktenwidrig. In Wahrheit hat der Sachverständige in seinem mündlichen Gutachten zur Frage eines allfälligen Vollrausches nicht abschließend Stellung genommen, die vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen bezweifelt und darauf hingewiesen, daß für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit weniger der Blutalkoholwert oder eine Arzneimittelkonzentration, als vielmehr die tatsächlichen Verhaltensweisen des Betreffenden, die Einfühlbarkeit in sein Verhalten und sein Erinnerungsvermögen entscheidend sind (S 356). Hiezu hat aber der Sachverständige Dr. J*** ausgeführt, es ergebe sich aus dem vom Angeklagten geschilderten Geschehnisablauf eine vollständige Verknüpfung seines Ichs mit der Umwelt. Der Angeklagte habe Wahrnehmungen gemacht und gemäß diesen Wahrnehmungen konkludent gehandelt (S 309 in Verbindung mit S 367). Er habe "Handlungsentwürfe getätigt" und diese konsekutiv und konkludent ausgeführt. Eine Bewußtseinsstörung sei nicht vorhanden gewesen (S 367). Davon, daß die Gutachten der beiden Sachverständigen einander widersprächen, kann daher ebensowenig gesprochen werden (vgl. S 368), wie davon, daß Dr. J*** sein Gutachten nicht schlüssig begründet hätte. Auch insoweit liegt daher der behauptete formelle Begründungsmangel (Z 5) nicht vor.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus den Akten nach eingehender Überprüfung der erstinstanzlichen Argumentation an Hand der Beschwerdeeinwände keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) schließlich einwendet, es fehle an Tatsachenfeststellungen zur Frage seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Zeit der Tat, übergeht er in prozeßordnungswidriger Weise die Konstatierung, daß er auf Grund der von ihm genossenen Alkoholmengen (S 374) zum Tatzeitpunkt zwar ziemlich betrunken, jedoch nicht vollberauscht und daher zurechnungsfähig gewesen ist (S 377, 381, 382). Damit bringt er aber den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund, der stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt voraussetzt, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).

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