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7Ob1505/89•OGH 7Ob1505/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot K***, Baumeister, Wien 13., Dontgasse 6, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold C***, Pensionist, Wien 15., Reindorfgasse 15/3/17, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7. September 1988 GZ 41 R 371/88-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Bei Beurteilung der Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse (dringendes Wohnungsbedürfnis) des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gegeben ist, kommt es darauf an, ob der Mieter die aufgekündigte Wohnung in absehbarer Zeit mit Sicherheit wieder benützen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen (MietSlg. 35.563 f mwN; MietSlg. 33.383, 31.426 uva). Die Behauptungs- und Beweislast hiefür trifft den Mieter. Ein bloßes Verbot der dauernden Benützung eines Kleingartenhauses - im vorliegenden Fall bewohnt der Beklagte das Kleingartenhaus dauernd seit mindestens 1984 - genügt daher nicht, wenn nicht auch dargetan wird, daß die dauernde Benützung nicht toleriert und vom Verbotsberechtigten auch tatsächlich auf die Einhaltung des Verbotes gedrungen wird. In dieser Richtung wurden nicht einmal Behauptungen aufgestellt und insbesondere nicht behauptet, daß der Beklagte die aufgekündigte Wohnung in absehbarer Zeit wieder benützen wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO Abstand genommen.
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