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3Ob1501/89•OGH 3Ob1501/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Karl B***, Tierarzt, und
2. Hannelore B***, Wirtschaftsbesitzerin, beide Sonnweg 2, 9813 Möllbrücke, und vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1. Franz P***, Wirtschaftsbesitzer, und 2. Dipl.Ing. Hans H***,
Landesbeamter, beide 9772 Dellach/Drau 29, und vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 23.November 1988, GZ 3 R 445/88-39, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschluß des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagesachverhalt und demnach nur maßgebend ist, daß nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Dies gilt auch, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung entgegengehalten wird, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt (RZ 1984/18; SZ 58/156 mwH). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.Oktober 1987 zu 7 Ob 691/87 betrifft den nicht vergleichbaren Fall des Klagebegehrens auf Unterlassung der Behinderung der Ausübung eines mit Bescheid der Agrarbehörde eingeräumten Bringungsrechtes (§ 13 Z 1 GSGG BGBl. 1967/198 und § 19 Abs. 1 Z 1 Kärntner GSLG 1969).
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