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7Ob517/89•OGH 7Ob517/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Manuela K***, geboren am 17. November 1986, infolge Revisionsrekurses des Vaters Friedrich S***, Brauarbeiter, Altenbach 50, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, als Rekursgericht vom 18. Juli 1988, GZ 1 R 299/88-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 17. Mai 1988, GZ P 3/87-15, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit dem der vom Vater für die Minderjährige monatlich zu zahlende Unterhaltsbetrag von S 1.000 ab 1. April 1988 auf S 1.400 erhöht wurde.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 25. August 1988 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde erst am 13. Dezember 1988 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs. 1 AußStrG) zur Post gegeben. Auf verspätete Rekurse kann nach § 11 Abs. 2 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da das unterhaltsberechtigte Kind durch den Zuspruch eines erhöhten Unterhalts bereits Rechte erworben hat, kann auf den verspäteten Revisionsrekurs nicht Rücksicht genommen werden (7 Ob 612/88; 7 Ob 619/76; 7 Ob 252/73 uva).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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