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1Ob720/88•OGH 1Ob720/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Kodek und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Robert M***, geboren am 30.Juli 1981, infolge Revisionsrekurses des Vaters Olgierd M***, Wien 2., Josefinengasse 8/6, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19.Oktober 1988, GZ 43 R 802/88-159, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 23.Juni 1988, GZ 17 P 1/87-23, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters in Abänderung seiner bisherigen Verpflichtung von monatlich 1.300 S für die Zeit vom 31.10.1986 bis 4.7.1987 mit
1. 900 S, vom 8.4.1987 bis 31.8.1987 mit 2.150 S, vom 1.9.1987 bis 23.11.1987 mit 1.500 S, vom 24.11.1987 bis 6.6.1988 mit 2.150 S und für die Zeit ab 7.6.1988 mit 2.550 S fest. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß.
Der vom Vater gegen den zweitinstanzlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Rechtsmittelausführungen erschöpfen sich in Bemängelungen der von den Vorinstanzen übereinstimmend ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage und in Darlegungen, weshalb das Rekursgericht zu Unrecht seine Verbindlichkeiten bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt habe. Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist die Anfechtung von Beschlüssen der zweiten Instanz ua dann ausgeschlossen, wenn sie die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zum Bemessungskomplex gehört vor allem auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud 60 neu = SZ 27/177). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit umfaßt auch die dem Unterhaltsschuldner zur Verfügung stehenden Mittel und damit auch die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit auf seine Schulden bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Bedacht zu nehmen ist. Da sich die Rechtsmittelausführungen ausschließlich auf diese Umstände beschränken, ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen. Auf die Frage, ob der Rechtsmittelwerber taugliche Anfechtungsgründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG ins Treffen geführt hat, ist daher nicht mehr einzugehen (SZ 6/260 uva).
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