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14Os175/88•OGH 14Os175/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** ua wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 21.September 1988, GZ 14 Os 130,131/88-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 21.September 1988, GZ 14 Os 130, 131/88-5, wies der Oberste Gerichtshof unzulässige Beschwerden und Anträge (ua) des Dipl.Ing. Wilhelm P*** zurück und wurde überdies Delegierungsanträgen des Genannten und der Karin P*** nicht Folge gegeben.
Die dagegen von Dipl.Ing. P*** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde" war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.
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