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10ObS327/88•OGH 10ObS327/88
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Günter Eberhard (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S***, ohne Beschäftigung, D-8201 Raubling, Prinzregentenstraße 15, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.August 1988, GZ 32 Rs 170/88-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.April 1988, GZ 18 Cgs 25/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 1.11.1987 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht."
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die mit 1.188 S (darin 108 S Umsatzsteuer) bestimmten Revisionskosten zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.2.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Begründung ab, daß innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (1.11.1987) nur 23 Monate der Pflichtversicherung nachgewiesen seien und die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag keine Monate der Pflichtversicherung enthielten.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen, später ergänzten Klage gestand der Kläger zu, daß er innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag nur 23 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachweisen könne, wies aber darauf hin, daß er vom 27.10.1986 bis 31.10.1987, also mehr als 12 Monate, (in der Bundesrepublik Deutschland) arbeitslos gewesen sei. Wenn diese Zeit der Arbeitslosigkeit nicht als Versicherungszeit nach österreichischem Recht anerkannt werde, müßten die ihr vorangegangenen 12 Versicherungsmonate als letzte Versicherungsmonate vor dem Stichtag berücksichtigt werden. Er begehrte daher die von der beklagten Partei abgelehnte Leistung. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Der am 21.10.1927 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, hat die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt, am Stichtag, dem 1.11.1987, 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben und innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag nur vom 1.11.1984 bis 30.9.1986 23 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachgewiesen. Er hat in Österreich vom Juli 1943 bis Mai 1944 und vom September 1944 bis April 1945 insgesamt 19 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und in der Bundesrepublik Deutschland vom Juni 1945 bis September 1986 496 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Vom 27.10.1986 bis 31.10.1987 war er (in der Bundesrepublik Deutschland) arbeitslos. Dabei handelte es sich um deutsche Ausfallzeiten. Unter diesen Umständen verneinte das Erstgericht die im § 253 b Abs 1 lit c ASVG genannten Voraussetzungen.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen, auf Abänderung im klagestattgebenden Sinne oder Aufhebung gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge. Die zuletzt erworbenen Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in der Bundesrepublik Deutschland seien in der österreichischen Pensionsversicherung bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um Ausfallzeiten iS des § 1259 RVO, denen anders als Beitrags- und Ersatzzeiten (§ 1249 RVO) nur leistungssteigernde, nicht anspruchsbegründende Wirkung zukomme. Der Bezug von Arbeitslosengeld aus der deutschen Arbeitslosenversicherung gelte nicht als Ersatzzeit iS des § 227 Z 5 bzw 6 ASVG. Das Gesetz bestimme ausdrücklich, daß die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate sein müßten. Sei dies nicht der Fall, dann könne dieser Mangel nicht zu einer Vorverlegung des zu betrachtenden Zeitraumes führen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, die vorinstanzlichen Urteile im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder sie allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte gemäß § 253 b Abs 1 ASVG nach Vollendung des 60.Lebensjahres, wenn
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