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1Ob1539/88•OGH 1Ob1539/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Max W***,
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Leitet ein Dritter sein Benützungsrecht irgendwie vom Mieter ab, kann er vom Vermieter nicht mit Erfolg auf Räumung geklagt werden (SZ 58/126 uva). Solange die Aufkündigung in dem über Einwendungen des Mieters eingeleiteten Rechtsstreit nicht rechtskräftig für wirksam erklärt ist, kann sich der Dritte weiterhin auf das Mietverhältnis berufen, von dem er sein Benützungsrecht ableitet.
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