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8Ob1531/88•OGH 8Ob1531/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S***, Geschäftsfrau, vertreten durch Viktoria Riedl, Gebäudeverwalterin, diese vertreten durch Dr. Friedrich Doschek,
Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold Walter D***, Kaufmann, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Juni 1988, GZ 41 R 235/88-65, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
a/ sowohl die Tatsachengrundlage als auch die daraus von den Vorinstanzen übereinstimmend gezogenen Schlußfolgerungen auf den Willen der Vertragsparteien nach einem einheitlichen Bestandvertrag dem vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenfeststellungsbereich zugeordnet sind und
b/ das Berufungsgericht in völliger Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung (Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 1819, 1820; OGH in JBl 1986, 669, JBl 1983, 441 = SZ 55/164, 7 Ob 652/84, 3 Ob 589/84 ua) die von ihm bereits im ersten Rechtsgang abschließend beurteilte Tatsachengrundlage für die Verneinung der Sachverhaltsvoraussetzungen zur Annahme eines der beiden geltend gemachten Kündigungsgründe im zweiten Rechtsgang als unaufgreifbar behandelte und im übrigen von der Klägerin auch nur mehr unzulässige Neuerungen dazu vorgebracht werden. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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