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13Os141/88•OGH 13Os141/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.November 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführers in der Strafvollzugssache gegen Margot Z*** wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 8. August 1988, GZ. 21 Bs 395/88-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Margot Z*** verbüßt derzeit unmittelbar nacheinander (§ 46 Abs. 4 StGB) Freiheitsstrafen von zusammen sechseinhalb Jahren. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (§ 46 Abs. 2 StGB) waren mit 3.Oktober 1987 erfüllt. Dennoch lehnte das Kreisgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht mit Beschluß vom 30. Juni 1988, BE 683/88-11, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe mangels der sonstigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 StGB (wie schon früher abermals) ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Strafgefangenen hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 8.August 1988, 21 Bs 395/88, nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluß, dessen Zustellung an die Strafgefangene vom Kreisgericht Wiener Neustadt am 16.August 1988 verfügt wurde (S. 53 in BE 683/88), hat Margot Z*** in beim Oberlandesgericht Wien am 26.August 1988 eingelangten Eingaben Beschwerde erhoben (21 Bs 395/88, ON. 3, S. 7 bis 11).
Diese gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung von in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidungen dem österreichischen Strafprozeß fremd ist.
Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO (siehe § 63 Abs. 2 StPO), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG und gemäß § 41 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, bleibt dadurch unberührt, weil, es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (13 Os 145/81, 13 Os 110/82, 13 Os 12/83, 13 Os 58/83, 13 Os 143/84, 13 Os 7/85, 13 Os 166/87 u.v.a.).
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