OGH 10ObS265/88

10ObS265/88Supreme CourtOct 25, 1988

Full text

OGH 10ObS265/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (Arbeitergeber) und Dr. Peter Wolf (Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Florian B***, Obritzberg,

Unter Merking Nr. 8, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Bucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei S*** DER B***, 1030 Wien, Ghegastraße 1, vor

dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Juni 1988, GZ 31 Rs 182/88-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.April 1988, GZ 32 Cgs 1204/87-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der 1924 geborene Kläger geriet am 4.3.1965 beim Holzzerkleinern mit der linken Hand in die Holzspaltmaschine. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalles - Teilverlust des linken Kleinfingers und Versteifung des zweiten bis vierten Fingers links - bezog der Kläger eine Versehrtenrente von zuletzt 30 % der Vollrente. Am 6.6.1985 geriet der Kläger beim Heupressen mit der rechten Hand in die Heupresse, erlitt dabei eine ausgedehnte Rißquetschwunde mit Knochenverletzungen am rechten Vorderarm mit Beschädigung der Muskulatur des gesamten Fingerbeugemuskels und Durchtrennung der ellenseitigen Schlagader und der Begleitnerven. Für die Folgen dieses Unfalles bezog der Kläger eine vorläufige Versehrtenrente von zunächst 30 % und auf Grund des Bescheides vom 2.2.1987 ab 1.4.1987 von 20 % der Vollrente.

Mit Bescheid vom 26.3.1987 gewährte die beklagte Partei für die Folgen dieser Unfälle ab 1.5.1987 eine Gesamtrente im Ausmaß von 40 vH der Vollrente.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Folgen dieser beiden Unfälle ab 1.5.1987 eine Gesamtrente im Ausmaß von 50 % der Vollrente zu gewähren. Durch die Beeinträchtigung beider Hände des Klägers trete ein Verstärkungseffekt auf, weil die mangelnde Einsatzfähigkeit einer Hand nur schlecht mit der anderen kompensiert werden könne. Dieser Umstand müsse durch einen Zuschlag zur Summe der Minderung der Erwerbsfähigkeit beider Hände berücksichtigt werden. Es sei daher eine Gesamtrente von 50 % der Vollrente angemessen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 4.3.1965 und vom 6.6.1985 eine Gesamtrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente als Dauerrente zu gewähren und das Mehrbegehren, eine weitere Gesamtrente von 10 % der Vollrente, somit insgesamt 50 % der Vollrente als Dauerrente zu gewähren, abwies.

Nach ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ermittlung und Einschätzung des Grades der Minderung (SSV-NF 1/64) kam es zu dem Ergebnis, daß von der ärztlichen Einschätzung, die beide Unfallfolgen in ihrer Gesamtheit berücksichtige, auszugehen sei. Der Kläger übe seinen Beruf als selbständiger Landwirt nach wie vor aus, ein besonderer Härtefall liege nicht vor, für einen Verstärkungseffekt finde sich keine Grundlage.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Klägers, mit der die Wiederherstellung des Ersturteiles angestrebt wird, kommt Berechtigung zu.

Es ist dem Berufungswerber zuzustimmen, daß die Unfallfolgen sich gerade bei paarigen Organen schwerer auswirken können, wenn ein Organ bereits vorgeschädigt ist, weil ein nicht vorgeschädigtes Organ Behinderungen des anderen Organes durch Anpassung und Gewöhnung zumindest teilweise kompensieren kann.

Der unfallchirurgische Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 40 % eingeschätzt und in der mündlichen Erörterung hiezu ausgeführt, seines Erachtens bewirke die Beeinträchtigung der linken Hand des Klägers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, jene der rechten Hand von 10 %, "insgesamt ergebe sich damit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %". Diese Formulierung läßt darauf schließen, daß der Sachverständige die Einschätzung der Gesamtminderung nur im Wege einer Addition vorgenommen hat. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 %, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß § 210 ASVG festzustellen, soferne die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 % beträgt. Bei der Einschätzung, bei welcher eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung nicht besteht, ist daher die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle zu berücksichtigen, dh es ist nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, vielmehr muß berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen kann aber nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß bei der medizinischen Einschätzung diesen Grundsätzen Rechnung getragen wurde. Es hätte daher einer Erörterung und Aufklärung des Gutachtens in dieser Hinsicht bedurft, weil zunächst alle Grundlagen der medizinischen Einschätzung abgeklärt werden müssen, bevor im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch geprüft werden kann, ob im Hinblick auf die besondere Situation des Einzelfalles die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung rechtfertigten.

Da die Entscheidungsgrundlagen noch nicht ausreichen, war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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