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2Ob595/88•OGH 2Ob595/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Anhaltungssache betreffend Heinrich K***, geboren am 16.Juni 1954, 6370 Kitzbühel, Oberhausberg 22, derzeit im Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol, infolge Revisionsrekurses des Angehaltenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. August 1988, GZ 1 b R 141/88-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 19.Juli 1988, GZ L 207/88-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die weitere Anhaltung des Heinrich K*** für die Dauer von drei Monaten bis zum 19.Oktober 1988 für zulässig. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Angehaltenen erhobenen Rekurs nicht Folge.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs des Angehaltenen ist unzulässig.
Die das Rechtsmittelverfahren in Anhaltesachen abschließend regelnde Vorschrift des § 24 Entmündigungsordnung ist weiterhin in Kraft (Artikel X Z 2 lit a des BG über Sachwalterschaft für behinderte Personen BGBl 1983/136). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift steht dem Angehaltenen gegen den Beschluß über die Anhaltung das Recht des Rekurses zu, nach Absatz 3 leg. cit. findet gegen einen vom Rekursgericht bestätigten Beschluß ein weiterer Rekurs aber nicht statt (3 Ob 648/86, 5 Ob 552/87).
Aus diesem Grund mußte der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
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