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4Ob74/88•OGH 4Ob74/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*** Handelsgesellschaft mbH, Korneuburg, Industriestraße 7, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und Dr. Dieter Natlacen, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei DM D*** M*** Gesellschaft mbH, Salzburg,
Klesheimerallee 45, vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dick, Rechtsanwälte in Salzburg wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26. Mai 1988, GZ 6 R 123/88-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 11. April 1988, GZ 2 Cg 119/88-5, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes wurde der Beklagten, die bis dahin am Provisorialverfahren nicht beteiligt war, am 7. Juni 1988 zu eigenen Handen zugestellt. Der am 5. Juli 1988 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs der Beklagten ist verspätet: Gemäß § 402 Abs 1, letzter Satz, EO beträgt die Rekursfrist im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung 14 Tage; diese Frist gilt auch im Revisionsrekursverfahren.
Das nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhobene Rechtsmittel der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO; die Klägerin hat auf die Verspätung des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen.
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