OGH 7Ob652/88

7Ob652/88Supreme CourtSep 22, 1988

Full text

OGH 7Ob652/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VAN M*** N*** B.V., 4800 Da Breda, P.O.Box 3000, Holland, vertreten durch Dr. Kurt Heller ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*** Handelsgesellschaft mbH, Wien 19., Kaasgraben 73, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, wegen hfl 249.584,80 (1,562.400 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. Mai 1988, GZ 1 R 64/88-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. November 1987, GZ 11 Cg 98/85-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 18.522,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.683,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Seit dem Jahre 1954 bestand zwischen den Streitteilen ein Vertrag, der der Beklagten das Alleinvertriebsrecht der Waren der Klägerin in Österreich zusicherte. Dieser Vertrag wurde von der Klägerin mit Wirkung vom 31. Dezember 1984 gekündigt. Für die Zeit ab 1. Jänner 1985 vereinbarte die Klägerin eine Zusammenarbeit mit der Firma H***. In dem Vertrag mit der Firma H*** wurde ausdrücklich vereinbart, daß dieser ein Verkauf der Produkte der Klägerin erst ab 1. Jänner 1985 gestattet sei. Tatsächlich war der Klägerin von einem vorherigen Verkauf von Mustern durch die Firma H*** nichts bekannt, obwohl diese Firma einzelnen Märkten früher Produkte der Klägerin zu Testzwecken geliefert hatte.

Nicht mehr strittig ist, daß der Klägerin gegen die Beklagte für Warenlieferungen ein noch offener Rechnungsbetrag von hfl 249.584,80 zusteht, der mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird. Außerdem haben die Parteien außer Streit gestellt, daß ihr Vertragsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Strittig sind lediglich Gegenforderungen der Beklagten. Die Vorinstanzen haben die eingeklagte Forderung als zu Recht bestehend, die bis zur Höhe der Klagsforderung compensando eingewendeten Gegenforderungen von insgesamt 2,495.000 S als nicht zu Recht bestehend erachtet und der Klägerin daher den eingeklagten Betrag zugesprochen. Hiebei gingen sie von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Nach der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin fanden zwischen den Streitteilen Besprechungen über eine allfällige Rücknahme der der Beklagten bereits gelieferten Ware durch die Klägerin statt. Diese Gespräche führten zu keiner Einigung, weil die Beklagte Barzahlung verlangte, die Klägerin jedoch mit offenen Forderungen verrechnen wollte. Im übrigen einigte man sich auch nicht über die Höhe des Rücknahmepreises.

Da die Beklagte im Jahre 1984 mit Zahlungen für Warenlieferung in Verzug geraten war, beantwortete die Klägerin eine weitere Warenbestellung vom 26. Juli 1984 mit einem Hinweis darauf, daß eine unbegrenzte Kreditgewährung unmöglich wäre. Als hierauf die Beklagte etwas bezahlte, erfolgte die Auslieferung. Es verblieb jedoch noch immer ein offener Rechnungsbetrag. Da die Klägerin nicht über einen eingeräumten Kreditrahmen von hfl 250.000,- kreditieren wollte, erfüllte sie weitere Lieferwünsche der Beklagten nicht mehr. Die Beklagte bot zwar die Ausstellung eines unwiderruflichen Akkreditivs an, doch lehnte die Klägerin dies ab und verlangte Barzahlung oder Bezahlung der offenen Rechnung.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte könne wegen der Nichtrücknahme von Waren durch die Klägerin gegen diese keine Forderung stellen, weil es zu einer diesbezüglichen Vereinbarung nicht gekommen sei. Es sei nicht zu prüfen, ob die gelieferten Waren mit Mängeln behaftet gewesen seien, weil die Beklagte keine Mängelrüge erhoben habe. Gegen den Alleinverkaufsauftrag habe die Klägerin nicht verstoßen, weil sie die Firma H*** erst mit 1. Jänner 1985 mit dem Weiterverkauf ihrer Waren beauftragt und hiebei ausdrücklich Verkäufe vor diesem Zeitpunkt untersagt habe. Die Klägerin sei vertraglich auch nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte trotz offener Forderungen weiterhin mit Waren zu beliefern. Jedenfalls stünde der Beklagten schon deshalb keine Schadenersatzforderung gegen die Klägerin zu, weil selbst bei Annahme eines Schadens kein schuldhaftes Verhalten der Klägerin bewiesen worden sei.

Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte übergeht in ihren Revisionsausführungen die ausdrückliche Feststellung der Vorinstanzen, daß es zwischen den Streitteilen bezüglich der Rücknahme von Waren zu keiner Vereinbarung gekommen ist. Es lag zwar ein Vorschlag der Klägerin, bereits gelieferte Waren zurückzunehmen, vor, doch haben sich die Parteien über den Rücknahmepreis nicht geeinigt. Insbesondere kam es aber zu keiner Einigung über die Zahlungsbedingungen. Es kann daher auf sich beruhen, inwieweit eine allfällige Nichterwähnung des Kaufpreises der Annahme des Abschlusses eines Vertrages entgegengestanden wäre oder nicht. Im vorliegenden Fall sind nämlich die Streitteile von verschiedenen Preisen ausgegangen, so daß nicht das bloße Fehlen einer Preisvereinbarung vorlag, sondern ein Dissens über die Preisvorstellungen. Dazu kommt, daß die Zahlungsbedingungen ausdrücklich Gegenstand der Verhandlungen waren und die Verhandlungen gerade an der Nichteinigung über diese Zahlungsbedingungen gescheitert sind. Es kann daher keine Rede von einer Unvollständigkeit der Vereinbarung, die allenfalls einer Vertragsergänzung zugänglich wäre, sein. Wurden Vertragsverhandlungen wegen Nichteinigung über bestimmte Vertragspunkte ergebnislos abgebrochen, so können aus diesen Verhandlungen keine Ansprüche abgeleitet werden. Sind aber Vertragsverhandlungen abgebrochen worden, so kann nicht eine Partei nachträglich durch ein bestimmtes Verhalten das Zustandekommen des Vertrages bewirken. Vor allem hätte eine Prozeßeinwendung keinerlei derartige Wirkung.

Was die angeblich ungerechtfertigten Werbemaßnahmen der Firma H*** anlangt, so steht fest, daß die Klägerin, ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten entsprechend, der Firma H*** ausdrücklich Verkäufe vor dem 1. Jänner 1985 untersagt hat. Werbemaßnahmen dieser Firma vor dem genannten Zeitpunkt waren der Klägerin unbekannt. Die Revisionsausführungen basieren auf der Behauptung, derartige Werbemaßnahmen seien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der Klägerin erfolgt. Hiemit entfernt sich aber die Beklagte unzulässigerweise von den vorinstanzlichen Feststellungen. Es ist demnach nicht ersichtlich, worin ein allfälliges Verschulden der Klägerin an eventuellen ungerechtfertigten Verkäufen durch die Firma H*** gelegen sein soll.

Die Revision geht hier, wie bereits dargelegt, von einem nicht festgestellten rechtswidrigen Verhalten der Klägerin aus. Daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, Warenlieferungsforderungen über hfl 250.000,- hinaus zu kreditieren, wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Die Revision bekämpft auch nicht mehr die Feststellung, daß die von ihr vermißten weiteren Warenlieferungen diesen Kreditrahmen überzogen hätten, falls man nicht das Anbot eines Akkreditivs als Abbau der Schulden ansehen würde. Woraus die Beklagte aber eine Verpflichtung der Klägerin, das angebotene Akkreditiv anzunehmen, ableitet, ist nicht ersichtlich. Aus den festgestellten vertraglichen Beziehungen ergibt sich jedenfalls eine solche Verpflichtung mit der Klägerin nicht. Demnach hat die Klägerin durch die Ablehnung der Annahme eines Akkreditivs und das Beharren auf Barzahlung oder Berichtigung des Außenstandes nicht gegen vertragliche Verpflichtung verstoßen. Damit fehlt aber auch bezüglich dieser Gegenforderung die rechtliche Grundlage für allfällige Schadenersatzansprüche der Beklagten. Ob die Beklagte in der Revision nach wie vor Ansprüche aus allfälligen Warenmängeln ableiten will, ist nicht ganz klar, doch kann diesbezüglich auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, denenzufolge die Berücksichtigung allfälliger Warenmängeln daran scheitern müßte, daß solche Mängel nicht rechtzeitig gerügt worden sind. Die Revision läßt jedenfalls nicht erkennen, aus welchen Umständen auf eine rechtzeitige Rüge geschlossen werden könnte.

Richtig hat also das Berufungsgericht die geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erachtet. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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