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8Nd2/88•OGH 8Nd2/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Gemeinschuldnerin D*** Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H.,
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Ing. Wilhelm P***, AZ S 57/85,
über den Antrag der Gemeinschuldnerin, anstelle des Kreisgerichtes Wels
zur Durchführung des Insolvenzverfahrens ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz gelegenes Gericht zu bestimmen, in nicht nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin wird nicht Folge gegeben, weil die Voraussetzungen für eine amtswegige Delegation gemäß § 30 JN, nämlich eine vom Gericht angezeigte Behinderung desselben an der Ausübung der Gerichtsbarkeit aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe, nicht gegeben ist - die Gemeinschuldnerin behauptet auch selbst nur hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz sowie des Präsidenten und Vizepräsidenten des Kreisgerichtes Wels und des zuständigen Konkursrichters das Vorliegen von Ausschließungsgründen - und Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne des § 31 JN nicht geltend gemacht wurden.
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