OGH 2Ob75/88

2Ob75/88Supreme CourtJul 12, 1988

Full text

OGH 2Ob75/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S***, Angestellte, Brackenberg 9, 4924 Waldzell, vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1) Franz B***, Anstreicher, Kobernaußen 9, 4923 Lohnsburg, und 2) Z*** K*** Versicherungen AG, Schwarzenbergplatz 15, 1015 Wien, beide vertreten durch Dr. Thomas Feichtinger und Dr. Christoph Aigner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 650.000 S sA und Feststellung (100.000 S), Revisionsstreitwert 200.000 S, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. März 1988, GZ 6 R 335/87-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 15. Juli 1987, GZ 1 Cg 341/86-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 8.096,71 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von 736,06 S, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall am 6. April 1985 schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 650.000 S sA (Schmerzengeld); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Feststellungsbegehren wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 16. Oktober 1986 (ON 6) rechtskräftig stattgegeben. Ihr Leistungsbegehren stützte die Klägerin im wesentlichen auf die Behauptung, daß die ihr zugefügten Verletzungen ein Schmerzengeld von 700.000 S rechtfertigten. Mit Rücksicht auf eine von der Zweitbeklagten geleistete Teilzahlung von 50.000 S gebühre der Klägerin noch der Klagsbetrag.

Die Beklagten wendeten ein, daß das Schmerzengeldbegehren der Klägerin überhöht sei.

Das Erstgericht verurteilte mit seinem Endurteil die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 550.000 S sA und wies das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von 100.000 S sA ab. Den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen beider Streitteile gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie im Umfang des Zuspruches eines Betrages von 200.000 S sA an die Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgendem

Sachverhalt aus:

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall vom 6. April 1985 folgende

Verletzungen:

  1. Einen Gesichtsschädelbruch nach Le Fort I und III. Ein solcher Gesichtsschädelbruch zieht vom Nasenbein durch den Oberkiefer abwärts, und zwar ist der Bruch I mehr beim Nasenbein gelegen, der Bruch III mehr an der Außenseite. Es war auch zu einer Impression der Siebbeinzellen und des Augenhöhlenbogens gekommen mit Impression und Seitenverlagerung des Jochbeines, und es war ein Nasenbeinbruch vorhanden, sodaß der ganze Gesichtsschädel auf der linken Seite beteiligt war. Daneben bestand eine schwere Augapfelprellung links mit anfänglichem Doppelbildsehen. Es waren auch der Oberkiefer gebrochen und Wunden unter der linken Augenbraue und im Bereiche des Kinnes vorhanden.

  2. Es bestand eine Brustkorbtraumatisierung, wobei auf der linken Seite eine Gasbrust vorhanden war und außerdem eine Kontusion des Herzens.

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