OGH 11Os61/88

11Os61/88Supreme CourtMay 31, 1988

Full text

OGH 11Os61/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter M*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. März 1988, GZ 10 Vr 108/88-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.September 1932 geborene Walter M*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung eine große Zahl von Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Geld, Übergabe von Vermögenswerten oder Erbringung von Leistungen verleitet zu haben, wodurch die im Urteil einzeln angeführten Personen Schaden an ihrem Vermögen erlitten, indem er unter der Vortäuschung der Abhaltung verschiedener Veranstaltungen wie Mickymouse-Festen, Flohmärkten, Kindermaskenfesten und dergleichen Gewerbetreibenden Geldbeträge herauslockte, und zwar in der Zeit von Ende Jänner bis Ende Februar 1987 39 Geschäftsleuten in Mödling (A I), in der Zeit vom 10. bis 16.März 1987 14 Geschäftsleuten in Korneuburg (A II) und in der Zeit vom 8. bis 11.April 1977 15 Gewerbetreibenden in Wr.Neustadt. Nach Verbüßung von Untersuchungs- und Strafhaften in der Zeit vom 15.April bis 22.Oktober 1987 setzte er in der Zeit vom 31. Oktober bis Dezember 1987 diese Tathandlungen in Alt-Aussee, Bad-Aussee und Bad Ischl fort (A IV bis VI). Die auf diese Art herausgelockten Beträge beliefen sich auf insgesamt 29.823 S. Daneben schädigte Walter M*** in der Zeit vom 1.April bis 18. Dezember 1987 unter der Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, verschiedene Unterkunftsgeber um insgesamt 11.502 S (B). Schließlich lockte er in der Zeit zwischen 13. und 26.November 1987 dem Heinz H*** eine Elektroschreibmaschine heraus und erschlich sich die kostenlose Benützung eines Kopiergerätes, wodurch der Irregeführte einen Schaden von insgesamt 11.542.60 S erlitt (C).

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

In seinen Verteidigungsrechten fühlt sich der Angeklagte durch die Ablehnung seiner Anträge auf Einvernahme einer großen Zahl von Personen (Richter, Staatsanwälte, Beamte, Ärzte, Mandatare) und Beischaffung von Akten beeinträchtigt (Z 4), weil ihm hiedurch die Beweisführung darüber verwehrt wurde, daß seine Lebensgefährtin Dorit D*** äußerst schwer krank war und wegen akuter Anfälle besonderer Hilfe und Pflege bedurfte, daß er sie durch umfangreiche Pflege- und Geldleistungen vor allem für Ankauf von teuren Medikamenten unterstützte, daß die Krankheit auch der Grund für die Verschiebung geplanter Feste sowie für die Nichtbezahlung der Unterkünfte war und daß diese Pflege- und Geldleistungen auch deshalb erforderlich waren, weil der Vater seiner Lebensgefährtin seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, Schadenersatzansprüche nicht erfüllt habe und dadurch die Gelder für die Bezahlung der Unterkünfte und der Veranstaltungen nicht vorhanden waren (S 412, 413/II). Das Schöffengericht lehnte diese Beweisanträge am Ende der Hauptverhandlung mit der im Urteil näher dargestellten Begründung ab, daß sie nicht geeignet seien, den Vorwurf betrügerischen Handelns zu klären. Es sei möglich, daß die Lebensgefährtin krank war und auch vom Angeklagten unterstützt wurde, es stehe aber fest, daß der Angeklagte die betrügerischen Handlungen tatsächlich beging und nach seiner Strafhaft fortsetzte, sodaß ihn das Motiv für diese Taten, nämlich die Unterstützung seiner Lebensgefährtin, nicht zu entlasten vermöge. Nach Überzeugung des Gerichtes war dem Angeklagten jedenfalls klar, daß er seine vermeintlichen Ansprüche gegen die Eltern der Dorit D*** nicht in absehbarer Zeit durchsetzen wird können, sodaß er vorsätzlich und bewußt die Gewerbetreibenden und Vermieter schädigte (S 460, 461/II). Dieser Auffassung des Schöffengerichts ist zu folgen, weil der Angeklagte - seinem Vorbringen zuwider - mit diesen trotz des im übrigen erklärten Verzichts auf weitere Zeugeneinvernahmen (S 431/II) offensichtlich aufrecht erhaltenen Beweisanboten in Wahrheit nicht den Mangel der subjektiven Tatseite unter Beweis stellt, sondern nur das Motiv für die der Geldaufbringung dienenden Betrugshandlungen an den Gewerbetreibenden aufzeigen wollte, Beweggründe, die er im Zusammenhang mit früheren Straf- und Zivilprozessen gegenüber den als Zeugen beantragten Personen auch schon vorgebracht hatte. Damit betreffen diese Beweisanträge aber keine entscheidungswesentlichen Tatsachen, zumal das Gericht ohnehin einräumte, daß der Angeklagte Teile der Betrugsbeute zur Unterstützung seiner Lebensgefährtin verwendete.

Unter ziffernmäßiger Heranziehung der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO bemängelt der Beschwerdeführer die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als undeutlich, unzureichend und unvollständig und vermißt überhaupt ausreichende Konstatierungen zur Wissens- und Willenskomponente des bedingten Betrugsvorsatzes, wobei er ausdrücklich auf die Fakten A I, A II, B II bis IV Bezug nimmt.

Diesem Vorbringen ist grundsätzlich die einleitende Urteilsfeststellung entgegenzuhalten, wonach der Angeklagte früher derartige Feste reibungslos organisiert hatte. Erst seit Anfang des Jahres 1987 führte er solche Veranstaltungen nicht mehr tatsächlich durch, sondern kündigte sie nur an und lebte von den Gewerbetreibenden zwecks Unterstützung der angekündigten Veranstaltungen herausgelockten Geldbeträgen (S 453, 454/II). Demgemäß faßten die Tatrichter nach Schilderung der einzelnen Fakten ihre Überzeugung dahin zusammen, daß der Angeklagte sämtliche betrügerischen Handlungen in der Absicht beging, sich eine dauernde Einnahme zur Bestreitung seines und des Unterhaltes der Dorit D*** zu verschaffen. Er nahm hiebei zumindest in Kauf, daß die Veranstaltungen nicht wie geplant stattfinden, sondern allenfalls in nicht mehr bestimmter Zeit durchgeführt werden, ohne hiefür jedoch die Mittel zu haben, weil er die erhaltenen Geldbeträge sofort für seinen Unterhalt verbrauchte und nicht einmal in der Lage war, die Mieten in den jeweiligen Quartieren zu bezahlen; in Einzelfällen zahlte er nur Teilbeträge, um nicht sofort Verdacht zu erwecken (S 457, 458/II). Im Kontext mit diesen zusammenfassenden Konstatierungen sind die beanstandeten Wendungen zu lesen, daß der Angeklagte in Mödling (Faktengruppe A I) die Absicht hatte, die Veranstaltung allenfalls zu verlegen, und daß er sich bewußt war, den angegebenen Termin nicht einhalten zu können und daß er auch das Fest im Stadtgebiet von Korneuburg (Faktengruppe A II) überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht zum angegebenen Zeitpunkt, veranstalten wollte (S 454, 455/II). Unter Berücksichtigung der diesen Urteilsannahmen zugrunde liegenden Beweisergebnisse (keine einzige Veranstaltung wurde ordnungsgemäß behördlich gemeldet oder termingerecht durchgeführt, nach der Haftentlassung am 22. Oktober 1987 wurden nicht die verschobenen Veranstaltungen organisiert, sondern die Durchführung anderer Feste vorgegeben) bringt damit das Gericht deutlich jene Sachverhaltskomponenten zur Darstellung, die für die Annahme eines (zumindest) bedingten Betrugsvorsatzes ausschlaggebend waren. Ebenso verhält es sich mit den Einmietungen in der Zeit vom 22.Oktober bis 30.Oktober 1987 in Grundlsee bei Liselotte S*** (B II), vom

7. bis 11.November 1987 in Bad Aussee bei Johann K*** (B III) und vom 4. bis 18.Dezember 1987 in Bad Ischl bei den Eheleuten G*** (B IV). Die Veranwortung des Angeklagten, er habe ohnehin vorgehabt, die jeweiligen Mietkosten zu bezahlen, weil er erwartet habe, das Geld von den Eltern der Dorit D*** zu bekommen, lehnte das Gericht als Schutzbehauptung ab, weil das Beweisverfahren ergeben hatte, daß keinerlei realistische Aussicht bestand, von den Eltern seiner Lebensgefährtin Geld in der erhofften Höhe zu erhalten (S 459/II). Damit entsprach das Gericht der ihm auferlegten Pflicht zu gedrängter Begründung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) auch in diesen in der Beschwerdeschrift hervorgekehrten Fakten. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Gericht hätte sich viel eingehender mit den diesbezüglichen Zeugenaussagen, insbesondere jener der Liselotte S***, auseinandersetzen müssen, bringt er weder den formellen Nichtigkeitsgrund der Z 5 noch den - einen Feststellungsmangel behauptenden - materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die Ausführungen nur darauf hinauslaufen, die tatsächlich getroffenen Feststellungen im Sinn der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in Frage zu stellen.

Aber auch die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO vorgebrachten Einwände gegen die Beweiswürdigung, der Angeklagte hätte die unter A angeführten Veranstaltungen durchführen wollen, die unter B angeführten Unterkünfte bezahlen können und dem unter C bezeichneten Heinz H*** keineswegs vorgetäuscht, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, vermögen beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Eine genaue Prüfung des Akteninhalts, insbesondere der umfangreichen Erhebungen der Gendarmerie (ON 2, 5, 14/I und ON 79, 86, 98, 106/II) und der Aussagen der Betrugsopfer, lassen bei intersubjektiver Betrachtungsweise keine derartigen Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung aufkommen (11 Os 44/87).

Die unbegründete, zum Teil auch nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO zurückzuweisen. Dies hat zur Folge, daß über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO nF). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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